Entscheidungsdatum
13.10.2020Norm
FPG §52 Abs1 Z2Spruch
W280 2219375-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .03.199 XXXX , StA. Albanien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2019, Zl. XXXX :
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Albanien, wurde am XXXX .12.2018 am Flughafen Wien/Schwechat einer Ausreisekontrolle unterzogen. Anhand der Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass wurde festgestellt, dass er am XXXX .08.2018 in den Schengenraum eingereist war und sich wegen Überschreitung der Dauer des visumfreien Aufenthaltes im Zeitraum von XXXX .11.2018 bis XXXX .12.2018 (27 Tage) ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhielt. Nach Bezahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 400 durfte der BF ausreisen.
Am XXXX .12.2018, dem BF persönlich übergeben am selben Tag, wobei von diesem die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung verweigert wurde, wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Parteiengehörs zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen, was in weiterer Folge unterblieb.
Mit Strafverfügung vom XXXX .12.2018 wurde über den BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500 verhängt. Die Vorschreibung dieses Betrages verringerte sich um den Betrag der bezahlten Sicherheitsleistung.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangten Behörde) vom XXXX .04.2019, der dem BF am XXXX .04.2019 in Albanien zugestellt wurde, wurde gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den BF zudem ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung des BF mit Schreiben vom XXXX .05.2019, dem BFA mit E-Mail vom selben Tag übermittelt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Einreiseverbot. Darin wurde beantragt, das erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes wesentlich herabzusetzen, in eventu die Zurückverweisung.
Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am XXXX .05.2019 beim BVwG ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA – unter Hinweis auf die verspätete Einbringung der Beschwerde – beantragt, den Bescheid des BFA zu bestätigen.
Mit Verspätungsvorhalt vom XXXX .08.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass laut dem im Verfahrensakt einliegenden Internationalen A.R. Rückschein (der diesem in Ablichtung beigefügt war) der bekämpfte Bescheid am XXXX .04.2019 in Albanien persönlich übernommen wurde und sohin die Beschwerde, nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am XXXX .05.2019, offensichtlich verspätet eingebracht wurde. Demgegenüber werde in der Beschwerde – entgegen dem Rückschein – angegeben, dass der Bescheid des BFA dem BF erst am XXXX .04.2019 zugestellt worden sei. Das BVwG beabsichtige daher, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, und räumte dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhaltes ein.
Dieser Verspätungsvorhalt wurde der Rechtsvertretung des BF per e-Zustellung am XXXX .08.2020 zugestellt. Eine Stellungnahme ist bis zum heutigen Tag nicht eingelangt.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Laut dem im Verfahrensakt im Original einliegenden Internationalen A.R. Rückschein wurde der angefochtene Bescheid vom BF am XXXX .04.2019 (handschriftlich vermerktes Datum neben der Unterschrift des BF) in Albanien persönlich übernommen. Dass der Bescheid, wie in der Beschwerde behauptet, dem BF erst am XXXX .04.2019 zugestellt worden wäre, lässt sich mit der Aktenlage nicht vereinbaren. Die Beschwerde wurde im Wege der Rechtsvertretung des BF am XXXX .05.2019 mittels E-Mail beim BFA eingebracht, somit einen Tag nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am XXXX .05.2019. Dieser Umstand wurde dem BF mittels Verspätungsvorhalt am XXXX .08.2020 zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein. Somit wurde dem mit Verspätungsvorhalt übermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht entgegengetreten.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
persönliche Übernahme Rechtsmittelfrist Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2219375.1.00Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021