TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/16 W127 2183050-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.10.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W127 2183059-1/6E

W127 2183062-1/6E

W127 2183050-1/4E

W127 2200187-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) XXXX , geboren am XXXX , und 4.) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. XXXX , XXXX , XXXX und vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.      Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III.    Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV.      Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind illegal in Österreich eingereist und haben am 18.08.2016 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz eingebracht.

Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag brachten die beschwerdeführenden Parteien als Fluchtgrund eine Bedrohung des Erstbeschwerdeführers durch die Taliban und den IS vor.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.05.2017 gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er Mitglied einer namentlich genannten Partei und Jugendorganisation gewesen sei und deswegen Probleme mit den Taliban und den Daesh (IS) bekommen habe. Darüber hinaus habe er seine jetzige Ehefrau geheiratet, obwohl diese einem anderen Mann, ihrem Cousin, versprochen gewesen sei, und habe er auch deswegen Probleme gehabt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab am selben Tag zu Protokoll, dass sie für sich und ihren am 11.09.2016 in Österreich geborenen Sohn (Drittbeschwerdeführer) Anträge auf ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG, bezogen auf den Erstbeschwerdeführer, stelle, da weder sie selbst noch ihr Kind eigene Fluchtgründe hätten.

Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 06.12.2017 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei, und wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgesetzt (Spruchpunkte V und VI).

Hiegegen wurden Rechtsmittel erhoben und die Bescheide zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten.

Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 16.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Bescheid vom 21.06.2018 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin, geboren am 16.05.2018 in Österreich, bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei, und wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgesetzt (Spruchpunkte V und VI).

Hingegen wurde Rechtsmittel ergriffen.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 05.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.10.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher das Bundesamt nicht teilnahm. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Beisein einer Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu ihren Fluchtgründen und zu ihrer Situation in Österreich befragt. Den beschwerdeführenden Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Afghanistan und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind illegal in die Republik Österreich eingereist und haben am 18.08.2016 internationalen Schutz beantragt.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben Anfang 2015 in Afghanistan geheiratet. Ihre beiden Kinder sind in Österreich geboren.

Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine moderne und aufgeklärte Frau, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition und ihre Ablehnung der traditionellen Lebensweise von Frauen in Afghanistan hat sich durch ihren Aufenthalt in Österreich weiter verstärkt.

Auf Grund ihrer nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und ihrem in Österreich angenommen Lebensstil müsste die Zweitbeschwerdeführerin daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Verfolgung rechnen.

Die beschwerdeführenden Parteien sind nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Sie leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt.

Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Weiters haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation der Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus.

Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten. Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001.

Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin und Geburtshilfe an.

Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung.

Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19 %. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus-)Bildung. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von Drohungen und Misshandlungen.

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden.

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90 % innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt. Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70 %. In Fällen von Gewalt oder unmenschlicher traditioneller Praktiken laufen Frauen oft von zu Hause weg, oder verbrennen sich sogar selbst. Darüber hinaus kommt es immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der „Ehrenrettung“ angezeigt werden, vergewaltigt werden oder von zu Hause weglaufen.

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden.

Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den familiären Beziehungen der beschwerdeführenden Parteien beruhen auf den plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat zu ihrem Leben in Afghanistan und den im Alltag bestehenden Einschränkungen und Bedrohungen authentische Angaben gemacht, die mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen sind.

Die Feststellungen zur Lebenseinstellung und Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf ihrem schlüssigen Vorbringen und dem Erscheinungsbild im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

Die Zweitbeschwerdeführerin war in der Verhandlung nicht nur „westlich“ gekleidet, sondern hat auch einen selbstbewussten Eindruck hinterlassen. Nach der Art ihres Auftretens und ihres Kommunizierens handelt es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine Frau, die sich der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan bewusst ist. Dies zeigte sich insbesondere, als die Zweitbeschwerdeführerin detailliert und nachvollziehbar schilderte, dass das Leben in Afghanistan für sie ein Gefängnis gewesen sei und sie sich in Österreich nunmehr sicher fühle und selbst Entscheidungen treffen könne; sie könne ihre Kleidung selbst auswählen, alleine einkaufen gehen und ihre Zeit verbringe, wie sie wolle. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte glaubhaft vor, dass sie selbst als Friseurin arbeiten wolle und sich diesbezüglich auch schon über diesbezügliche Arbeitsmöglichkeiten erkundigt habe.

Bei der Zweitbeschwerdeführerin war zu erkennen, dass sie das streng konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition, welche sie nicht nur im Elternhaus, sondern auch im Haus der Schwiegereltern erlebt hat, ablehnt und abgelegt hat und demgegenüber bereits stark „westliche“ Werte verinnerlicht hat und auch danach lebt. Dieses Verständnis der Zweitbeschwerdeführerin steht im eklatanten Widerspruch zur gesellschaftlichen Situation von Frauen in Afghanistan.

Die Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung der Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Asylantragstellung sowie einer rechtswidrigen Ausreise beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde auch keine dahingehende drohende Verfolgung substantiiert vorgebracht.

Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet, sowie der Analyse der Staatendokumentation „Gesellschaftliche Einstellung zu Frauen in Afghanistan“ vom 25.06.2020.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Die beschwerdeführenden Parteien sind Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes. Ihre Verfahren sind daher unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen von § 34 Abs. 2 und 3 erhalten sie den gleichen Schutzumfang.

Zu A)

1. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt ist es der Zweitbeschwerdeführerin gelungen glaubhaft zu machen, dass sie eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau ist, deren selbstbestimmter Lebensstil bereits wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Sie hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe aufgezeigt:

Aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan ergeben sich zwar keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass alle afghanischen Frauen bzw. Mädchen gleichermaßen allein auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter sowie individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von den in den Länderberichten aufgezeigten Einschränkungen und Diskriminierungen kann jedoch bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen – traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Einstellung geprägten – gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, ein asylrelevantes Ausmaß erreichen.

Den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 ist zu entnehmen, dass sich die afghanische Regierung zwar bemüht, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, jedoch Frauen auf Grund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind und gerade Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, gesellschaftlich stigmatisiert werden und hinsichtlich ihre Sicherheit gefährdet sind (zur Indizwirkung solcher Länderberichte siehe VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). Frauen sind daher besonders gefährdet, in Afghanistan Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten – wie z.B. die freie Fortbewegung oder eine ausgeübte Erwerbstätigkeit – als nicht mit den von der Gesellschaft, von der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird.

Für die Zweitbeschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständig latenter Bedrohung, struktureller Gewalt sowie unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation der Gefahr einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin unterliegt einer diesbezüglich erhöhten Gefährdung, weil sie auf Grund ihrer Wertehaltung und Lebensweise bei einer Rückkehr gegenwärtig in Afghanistan als eine Frau wahrgenommen würde, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, die Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. hiezu auch EGMR 20.07.2010, 23.505/09, N. gegen Schweden, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan bei Fortsetzung ihrer in Österreich angenommenen Lebensweise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen würde.

Diese Verfolgungsgefahr findet auch ihre Deckung in den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, zumal die Zweitbeschwerdeführerin einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, zugehörig ist bzw. ihr Verhalten in Afghanistan einer eingenommenen oppositionellen Einstellung zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen gleichgesetzt würde (vgl. dazu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mwN). Es kann von der Zweitbeschwerdeführerin nicht erwartet werden, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388).

Es ist nach Lage des gegenständlichen Falles davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin vor diesen Bedrohungen in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Zwar stellen die angeführten Bedrohungen keine Eingriffe von staatlicher Seite dar, es ist der Zentralregierung jedoch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen bzw. Mädchen Sorge zu tragen; gegenwärtig besteht in Afghanistan dahingehend kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Zweitbeschwerdeführerin ist damit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als westlich orientierte Frau betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt aufgrund der in ganz Afghanistan bestehenden Situation gegenüber Frauen nicht in Betracht.

Die Zweitbeschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. aufgrund einer (ihr unterstellten) oppositionellen Einstellung zu herrschenden politischen und/oder religiösen Normen mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Da auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 AsylG 2005 vorliegt, ist der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

2. Zum Erstbeschwerdeführer, zum Drittbeschwerdeführer und zur Viertbeschwerdeführerin:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind die in Österreich geborenen Kinder der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers. Alle leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt.

Der Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind Angehörige im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005. Da der Ehefrau bzw. Mutter – wie oben dargelegt – der Status einer Asylberechtigten gewährt wurde, ist im Sinne des § 34 AsylG 2005 auch dem Erstbeschwerdeführer, dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin dieser Status zu gewähren.

3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist sohin festzustellen, dass den beschwerdeführenden Parteien von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W127.2183050.1.00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten