TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/20 W212 1264175-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2020
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Entscheidungsdatum

20.10.2020

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52

Spruch

W212 1264175-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019, Zahl: 13-742219703-190747302, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2020 zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Indiens, stellte am 29.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde abgewiesen und eine Ausweisung in den Herkunftsstaat Indien erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

2. Am XXXX .2008 hat sich der Beschwerdeführer bei der indischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausstellen lassen.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.06.2011, GZ C16 264.175-0/2008/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer ist der Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nachgekommen.

5. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde bei der Botschaft des Herkunftsstaats beantragt, blieb jedoch erfolglos.

6. Vom 13.05.2014 bis zum 12.05.2015 war der Beschwerdeführer in Österreich geduldet.

7. Am 19.08.2015 erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

8. Am 31.05.2016 gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme zu seinem Verlängerungsantrag gemäß § 59 AsylG 2005 an, dass er keinen Reisepass besitze. Die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde in weiterer Folge bis zum 11.05.2017 gewährt.

9. Am XXXX .2017 wurde dem Beschwerdeführer von der indischen Botschaft in Wien ein Reisepass ausgestellt.

10. Am 10.05.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zu seinem Verlängerungsantrag gemäß § 59 AsylG 2005 geladen und ihm aufgetragen, einen Reisepass vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Abermals wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erteilt.

11. Am 21.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Verlängerungsantrag gemäß § 59 AsylG 2005. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gesund sei, er Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2004 nicht verlassen habe. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, seine Ehefrau und zwei Kinder seien in Indien. Der Beschwerdeführer gehe einer Beschäftigung als Reinigungskraft nach und bestreite seinen Lebensunterhalt selbst. Er habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgeschlossen und habe in der Kirche einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer neben einem Unterstützungsschreiben und seinem Versicherungsdatenauszug auch seinen indischen Reisepass, ausgestellt in Wien am XXXX .2017, vor. Aus einer Eintragung im sichergestellten Reisepass ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bereits am XXXX .2008 in Wien von der indischen Botschaft ein Reisepass ausgestellt wurde und dieser im Zuge der Neuausstellung an die indische Botschaft retourniert wurde. Der am XXXX .2017 im Wien ausgestellte indische Reisepass mit Gültigkeit bis XXXX 2027 wurde vom Bundesamt sichergestellt.

12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.09.2019 wies das Bundesamt den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkte II. und III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Duldung nicht vorliegen bzw. auch niemals vorgelegen haben. Der Beschwerdeführer sei seit XXXX .2008 im Besitz eines indischen Reisepasses und habe er sich am XXXX .2017 erneut einen solchen ausstellen lassen. Eine Abschiebung nach Indien sei daher nicht unmöglich. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

13. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 28.10.2004, sohin seit fast 15 Jahren, in Österreich aufhältig sei. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes am 15.06.2011 sei es den zuständigen Behörden nicht gelungen, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft zu erwirken. Daher sei am 13.05.2014 vom Bundesamt eine Duldung des Beschwerdeführers ausgesprochen worden, welche jährlich verlängert worden sei. Selbst wenn die Duldung des Beschwerdeführers nicht länger vorliegend sei, sei aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Bei einem mehr als 10jährigen Aufenthalt des Fremden sei regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden auszugehen, außer er sei weder sozial noch beruflich integriert. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei zudem während des Asylverfahrens in der Dauer von 7 Jahren vorübergehend rechtmäßig gewesen und in weiterer Folge seit seiner Duldung im Jahr 2015 aufgrund der rechtzeitigen Antragsverlängerung bis dato rechtmäßig. Insgesamt halte sich der Beschwerdeführer insgesamt zumindest fast 11 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch gebe es keine zwingenden Gründe, die für den Grundrechtseingriff sprechen und reiche das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenpolizeilicher und einwanderungsrechtlicher Vorschriften nicht aus. Der Beschwerdeführer sei zudem unbescholten und habe er immer über eine ortsübliche Unterkunft verfügt. Er habe sich überdies gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Der Beschwerdeführer habe bereits am 13.12.2013 die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert und stehe die Prüfung auf dem Niveau B1 in absehbarer Zukunft an. Der Beschwerdeführer identifiziere sich zudem mit den demokratischen Werten bzw. der österreichischen Rechtsordnung. Er habe einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis und werde dazu auf das vorliegende Empfehlungsschreiben verwiesen. Der Beschwerdeführer interessiere sich zudem für den christlichen Glauben und nehme an Bibelkursen teil. Insbesondere sei die berufliche Integration des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, der seit dem Jahr 2012 verschiedenen Beschäftigungen nachging. Er sei zudem sorgepflichtig und erwirtschafte durch seine Einkünfte in Österreich den Unterhalt seiner Ehefrau und seiner 15 und 20 Jahre alten Kinder in Indien.

Der Beschwerdeführer beantragte schließlich die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz bzw. Aufenthaltsberechtigung plus und begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe insbesondere seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.06.2011 die Möglichkeit gehabt, seiner Ausreiseverpflichtung durch Verwendung des ihm ausgestellten Reisepasses nachzukommen. Auch wäre seine Abschiebung möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Besitz des Reisepasses dem BFA gegenüber jedoch verschwiegen und dadurch seine Duldung erschlichen. Insgesamt lägen keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 vor. Im Rahmen der nach § 9 Abs. 2 BFA-VG für die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung angestellten Abwägung berücksichtigte das BVwG den mehr als 15-jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie das näher dargestellte Maß an beruflicher, sozialer und sprachlicher Integration. Deren Gewicht sei allerdings aufgrund der Stellung eines unberechtigten Asylantrages, des darauf folgenden unrechtmäßigen Verbleibs im Bundesgebiet im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte sowie vor allem aufgrund der missbräuchlichen Erschleichung einer Duldung relativiert. Der XXXX geborene Beschwerdeführer sei erst im Jahr 2004 nach Österreich gelangt, sei in Indien sozialisiert worden und spreche die Landesspreche auf muttersprachlichem Niveau. Er sei gesund und könne einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Daher und aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte sei mit der Möglichkeit einer Reintegration im Heimatstaat zu rechnen. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stünden gewichtige öffentliche Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, welche die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwögen.

15. Mit Erkenntnis vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0056-7, hat der Verwaltungsgerichtshof das dargestellte Erkenntnis im Umfang seiner Anfechtung (betreffend die Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der unbestrittenen, mehr als 15-jährigen Dauer des durchgehenden Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich und dem dabei erreichten Maß an Integration vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer ein solches Gewicht zukomme, dass nicht mehr vom Vorliegen eines eindeutigen Falles die Rede sein könne, sodass das BVwG sich – im Zuge der beantragten Beschwerdeverhandlung – einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen hätte müssen, ehe es zu der Beurteilung gelangen durfte, die gebotene Interessenabwägung habe zu dessen Lasten auszugehen.

16. In einer im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau und seine beiden Kinder würden unverändert in der Provinz Punjab leben, mit diesen telefoniere er jedes Wochenende; mit seinen weiteren in Indien lebenden Verwandten habe er keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 2004 in Österreich auf und ginge aktuell einer Arbeit als Zeitungsausträger als Vertretung im Umfang von etwa drei bis vier Stunden am Tag nach. Von 2017 bis Februar 2020 habe er Teilzeit als Reinigungskraft gearbeitet. Sobald er wieder einen Aufenthaltstitel hätte, könnte er wieder im gleichen Reinigungsunternehmen beschäftigt werden, diesbezüglich verfüge er über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag und eine Zusage seines früheren Arbeitgebers. Von 2016 bis 2017 sei der Beschwerdeführer Vollzeit für ein Kleintransportunternehmen beschäftigt gewesen, von 2012 bis 2016 sei er selbstständig als Werbevermittler tätig gewesen. Der Beschwerdeführer beziehe keine staatliche Unterstützung und habe einmalig eine Gutschrift in Höhe von EUR 273,- wegen Arbeitslosigkeit erhalten. Seine Wohnung und seinen Unterhalt könne er durch seine Einnahmen bestreiten, er zahle EUR 200,- an Miete und lebe alleine. Er schicke seiner Familie in Indien Geld, welche von ihm abhängig sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht ehrenamtlich tätig, sei in keinem Verein Mitglied und habe hier keine Verwandten. Der Beschwerdeführer habe Freunde in Österreich, mit welchen er sich auf Deutsch unterhalte. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2013 eine Sprachprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und lerne gerade für den B1-Kurs; wegen der Covid 19-Pandemie sei der Besuch eines Kurses derzeit nicht möglich.

Der Beschwerdeführer legte die folgenden Unterlagen vor:

?        Schreiben seines Rechtsvertreters vom 27.08.2020

?        Empfehlungsschreiben eines Bekannten des Beschwerdeführers vom 25.08.2019

?        Sprachnachricht jenes Bekannten, welche in der Verhandlung abgehört wurde, in welcher nach dem Wohlergehen des Beschwerdeführers gefragt wird und das Vertrauen in die Bibel gestärkt wird

?        Bestätigung eines Reinigungsunternehmens über die dortige Tätigkeit des Beschwerdeführers von 01.12.2017 bis 15.02.2020 und die Zusage einer neuerlichen Einstellung im Fall des Erhalts einer Aufenthaltsberechtigung vom 15.05.2020

?        Arbeitsrechtlicher Vorvertrag des Reinigungsunternehmens vom 06.09.2020 über 40 Stunden pro Woche, mit einem Monatslohn von EUR 1.180,00

?        Schreiben eines Kleintransportunternehmens vom 12.09.2017 über die Beendigung der dortigen Beschäftigung des Beschwerdeführers am 12.08.2017

?        Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt XXXX vom 15.11.2016, wonach der Beschwerdeführer vom 17.04.2012 bis 15.11.2016 eine Gewerbeberechtigung als Werbemittelverteiler innehatte sowie Bestätigungen über die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum

?        Schreiben einer Printmedienvertrieb GmbH vom 31.10.2010

?        Bescheid des AMS vom XXXX über die Ablehnung auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der männliche Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien (AS 167), er ist indischer Staatsangehöriger und spricht Punjabi und Hindi als Muttersprache (AS 270; Verhandlungsprotokoll, S. 5).

Der Beschwerdeführer wurde in Indien geboren, ist dort aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise im Alter von 39 Jahren gelebt.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 16 und 21 Jahren. Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Indien (Verhandlungsprotokoll, S. 5).

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (Verhandlungsprotokoll, S. 3).

Der Beschwerdeführer kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen (AS 173).

1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit seiner unbegründeten Asylantragstellung am 29.10.2004 durchgehend in Österreich auf (AS 200; AS 262).

Der Beschwerdeführer war in Österreich von 29.10.2004 bis 15.06.2011 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer verlieb nach Rechtskraft seiner Ausweisung nach Indien am 15.06.2011 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und kam seiner Rückkehrverpflichtung nicht nach (AS 172).

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Rechtskraft über einen gültigen indischen Reisepass, der ihm am XXXX .2008, während des zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Asylverfahrens, von der indischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde (AS 167 ff). Der Beschwerdeführer legte diesen Reisepass dem Bundesamt nicht vor.

Nach Rechtskraft der Ausweisung beantragte die Behörde mehrmals erfolglos ein Heimreisezertifikat bei der indischen Botschaft (AS 200; AS 263).

Am 13.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer erstmals eine Duldungskarte aufgrund der fälschlichen Annahme, dass der Abschiebung tatsächliche vom Beschwerdeführer nicht zu vertretende Gründe entgegenstehen, erteilt. Auch zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über einen gültigen indischen Reisepass, ausgestellt von der indischen Botschaft in Wien am XXXX .2008, welchen er dem Bundesamt verschwieg. In weiterer Folge wurde diese Duldung aufgrund der jeweils rechtszeitig eingebrachten Verlängerungsanträge jährlich zuletzt bis zum 11.05.2018 erteilt. Dabei wurde der vorhandene indische Reisepass vom Beschwerdeführer der Behörde verschwiegen und entgegen seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht vorgelegt.

Am 21.03.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag (AS 1; AS 201; AS 263). Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer erstmals seinen gültigen indischen Reisepass, ausgestellt von der indischen Botschaft in Wien am XXXX .2017, vor (AS 172, AS 167-169).

Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 am 13.12.2013 bestanden (AS 115). Der Beschwerdeführer bemüht sich, seine Deutschkenntnisse durch Gebrauch der Sprache in seinem österreichischen Bekanntenkreis auszubauen und plant den Besuch eines weiterführenden Kurses auf dem Niveau B1 (Verhandlungsprotokoll, S. 7).

Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.01.2012 berufstätig und arbeitete von Dezember 2017 bis Mitte Februar 2020 als Reinigungskraft für ein Unternehmen, welches ihm für den Fall der neuerlichen Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Monatslohn von EUR 1.180,00 zugesagt hat (Beilagen III. und IV. zum Verhandlungsprotokoll). Derzeit übt der Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Zeitungsausträger in Vertretung aus (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Der Beschwerdeführer lebt alleine in einer Mietwohnung, welche er durch sein Einkommen finanziert (Verhandlungsprotokoll, S. 6).

Er bezieht seit Abschluss seines Asylverfahrens keine staatlichen Unterstützungsleistungen (AS 157 ff; AS 173; AS 270; Verhandlungsprotokoll, S. 6).

Der Beschwerdeführer hat Freundschaften und Bekanntschaften in Österreich geschlossen. Seit einigen Monaten kennt der Beschwerdeführer einen Österreicher, der Bibelkurse organisiert, an denen er einige Male teilgenommen hat (AS 155; AS 270).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Er geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und ist in keinen Vereinen Mitglied (Verhandlungsprotokoll, S. 6).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (AS 9-11).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt befindlichen indischen Reisepass (AS 167). Die Feststellungen zur Muttersprache und zu seinem Leben und Aufwachsen waren aufgrund seiner eigenen Angaben zu treffen (AS 270; Verhandlungsprotokoll, S 5).

Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und zwei Kinder hat und seine Familienangehörigen nach wie vor in Indien leben, war aufgrund seiner diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie auch das Bundesamt keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 5) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

Dass der Beschwerdeführer einer regelmäßigen Arbeit nachgehen kann, ergibt sich aus seiner Berufstätigkeit in Österreich und seinem Gesundheitszustand (AS 173, Verhandlungsprotokoll, S 5 f).

2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zur Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und der damit korrespondierenden Sachverhaltsdarstellung im Beschwerdeschriftsatz (AS 200; AS 262).

Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von 29.10.2004 bis 15.06.2011 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig war, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 19 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 76/1997 bzw. § 13 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft seiner Ausweisung nach Indien am 15.06.2011 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verlieb und seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachkam, war aufgrund der Aktenlage und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu treffen (AS 172).

Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rechtskraft der negativen Asylentscheidung bereits über einen gültigen indischen Reisepass verfügte, der ihm am XXXX .2008, während des zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Asylverfahrens, von der indischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde, ergibt sich aufgrund der im Reisepass ersichtlichen Eintragungen der indischen Behörde (AS 167 ff).

Dass der Beschwerdeführer diesen Reisepass, ausgestellt am XXXX .2008, dem Bundesamt nicht vorlegte, ergibt sich aufgrund des Akteninhaltes, wonach der Beschwerdeführer dem Bundesamt erstmals im Rahmen seiner Einvernahme am 28.08.2019 seinen indischen Reisepass, ausgestellt in Wien am XXXX .2017, ausfolgte (AS 172).

Die Feststellungen zu den erfolglosen Anträgen der Behörden um Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes und die Anträge auf Duldung bzw. Duldungskarten waren aufgrund der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Einklang mit der Aktenlage zu treffen (AS 200; AS 263).

Die Feststellung zur abgelegten Deutschprüfung war aufgrund des vorgelegten Prüfungszeugnisses zu treffen (AS 115).

Dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2012 berufstätig ist, von Dezember 2017 bis Mitte Februar 2020 als Reinigungskraft arbeitete, aktuell einer stundenweisen Beschäftigung als Zeitungszusteller nachgeht und er seit Abschluss seines Asylverfahrens keine staatlichen Unterstützungsleistungen bezieht, ergibt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dem dazu vorgelegten Versicherungsdatenauszug (AS 157 ff; AS 173; AS 270; Verhandlungsprotokoll, S. 6). Die Feststellung über den mit einem Reinigungsunternehmen am 06.09.2020 abgeschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung mit dem festgestellten Monatslohn ergibt sich aus der Vorlage jenes Dokuments anlässlich der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zum Bekannten des Beschwerdeführers, mit welchen er seit einigen Monaten Kontakt pflegt, waren aufgrund des vorliegenden Schreibens zu treffen (AS 155; AS 270).

Dass der Beschwerdeführer jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich verfügt, war aufgrund seiner eigenen Angaben festzustellen (AS 173; Verhandlungsprotokoll, S. 6 f).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage (AS 9-11).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 21.03.2018 auf Verlängerung des Titels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist infolge Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2020, welche vom Umfang der Revision nicht umfasst war, in Rechtskraft erwachsen. Im übrigen Umfang wurde das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2020 aufgehoben, sodass die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens sind.

Zu Spruchteil A) Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung:

3.2.1. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, lagen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG vor.

3.2.2. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).

Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.8.2011, 2008/21/0605; 14.4.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12; 19.12.2019, Ra 2019/21/0185; 15.1.2020, Ra 2017/22/0047). Trotz solcher integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interessen verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. dazu grundlegend etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 16, mwN; 28.5.2020, Ra 2020/21/0056-7). Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 3.9.2015, Ra 2015/21/0121; 25.4.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.4.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0039; 26.3.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.6.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).

Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; E 11.11.2013, 2013/22/0072). Im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/003). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).

3.2.3. Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen.

3.2.4. Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise und Asylantragstellung am 28.10.2004, somit seit rund 16 Jahren, im Bundesgebiet auf, hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und geht einer Erwerbstätigkeit nach, sodass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in sein Recht auf Privatleben darstellt.

Der lange, etwa 16-jährige, Aufenthalt des Beschwerdeführers verstärkt das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich maßgeblich. Jedoch ist die Länge der Aufenthaltsdauer gleichzeitig dadurch relativiert, dass er sich davon 9 Jahre – seit dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens unrechtmäßig respektive seit 19.08.2015 aufgrund eines unrechtmäßig erlangten Aufenthaltstitels in Österreich aufhielt. Ein beharrliches illegales Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar.

Während der Dauer seines Asylverfahrens, von 29.10.2004 bis zum 15.06.2011, sohin in einem Zeitraum von fast 7 Jahren durfte sich der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Hierbei ist im Lichte der Judikatur zu berücksichtigen, dass das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Der Beschwerdeführer beantragte und erhielt – trotz laufendem Asylverfahren – am XXXX .2008 in Wien bei der indischen Botschaft die Ausstellung eines indischen Reispasses. Der Beschwerdeführer hat missbräuchlich einen Asylantrag gestellt, um sich ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen.

Allfällige Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers während seines 7jährigen Asylverfahrens sind daher bereits aus diesen Gründen weniger gewichtig.

Vom 15.06.2011 bis 12.05.2014, sohin über 3 Jahre war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufgrund der bestehenden Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig.

Zudem ist hier mit ins Kalkül zu ziehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 12.05.2014 in Österreich aufgrund seines vorsätzlichen Verschweigens des Besitzes eines indischen Reisepasses bzw. aufgrund der Annahme der Behörde, dass tatsächliche, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretende Gründe eine Abschiebung unmöglich machen, zu Unrecht geduldet war.

Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers während dieses mehr als 5jährigen Zeitraums seines erschlichenen Aufenthaltsrechts sind daher ebenfalls weniger gewichtig.

Die Zeiten des faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von rund 16 Jahren relativieren sich also aufgrund seiner missbräuchlichen Antragstellungen und wurde insbesondere sein geduldeter Aufenthalt seit 12.05.2014 durch Vortäuschen falscher Tatsachen, konkret das Verschweigen seines gültigen indischen Reisepasses, erschlichen, weshalb Integrationsschritte in diesem Zeitraum geringes Gewicht haben.

Der Beschwerdeführer ist im Alter von 39 Jahren nach Österreich gelangt, davor lebte er in Indien. Er verbrachte damit einen prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens in Indien, wurde dort sozialisiert und spricht Punjabi auf muttersprachlichem Niveau. Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Indien auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Indien sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Kernfamilie, nämlich seiner Ehefrau und zwei Kindern, in Indien hat. Es deutet daher auch nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Seit diesem Zeitpunkt hat er keine weiteren Deutschprüfungen abgelegt oder Kurse besucht, jedoch erklärte er anlässlich der Beschwerdeverhandlung glaubhaft, sich um die Weiterentwicklung seiner Sprachkenntnisse durch Gebrauch der Sprache in seinem österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis zu bemühen und den Besuch eines Kurses auf dem Niveau B1 zu planen.

Der Beschwerdeführer ist seit 2012 berufstätig und war dadurch in der Lage, seinen Lebensunterhalt unabhängig von staatlichen oder privaten Unterstützungsleistungen zu finanzieren.

Der Beschwerdeführer hat Bekanntschaften zu Österreichern, verfügt jedoch weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.

Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben überwiegend in einem Zeitraum, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte ist daher festzuhalten, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. später seines unrechtmäßigen Aufenthalts und während der Duldung die ihm jeweils nur befristet und nur unter der Prämisse der (weiteren) nicht von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit seiner Abschiebung zukam, ebenfalls der Unsicherheit seines Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.

Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und den mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt sowie den auch nur vorläufig gewährten und zu Unrecht erschlichenen Aufenthaltsberechtigungen musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, wobei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251). Es stehen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers auch wesentliche Umstände entgegen: wie oben dargestellt, teilte der Beschwerdeführer den Erhalt eines Reisepasses dem Bundesamt nicht mit, sondern stellte unberechtigte Verlängerungsanträge für die Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“, um einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu Unrecht zu legalisieren. Diese Umstände verstärken das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse bzw. relativieren maßgeblich die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.05.2020 fallbezogen festgehalten, dass von einem Fehlen nennenswerter Integration angesichts der beruflichen, sprachlichen und sozialen Integrationsschritte des Beschwerdeführers nicht die Rede sein könne. Zudem wurde hervorgehoben, dass dessen Inlandsaufenthalt die „Zehnjahresgrenze“ deutlich überschritten habe. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass vor diesem Hintergrund die festgestellten, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers grundsätzlich verstärkenden, Umstände etwas an Bedeutung verlieren würden. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verschweigen des Besitzes eines Reisepasses stelle kein Verhalten dar, das die vom BVwG im im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis gezogene Schlussfolgerung als - ungeachtet anderer in Anschlag zu bringender Gesichtspunkte - zwingend erscheinen ließe.

Anlässlich der am 06.10.2020 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung hat sich ergeben, dass die familiäre und private Situation des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses vom 23.01.2020 keine maßgebliche Änderung erfahren hat. Dem Beschwerdeführer war eine grundlegende Kommunikation in deutscher Sprache anlässlich der Beschwerdeverhandlung möglich und er vermittelte glaubhaft, dass er sich auch künftig um eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts bemüht zeigen werde. So berichtete dieser von einer momentan ausgeübten Tätigkeit als Zeitungszusteller und legte einen aktuellen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor, dem sich entnehmen lässt, dass er für den Fall der (neuerlichen) Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Monatslohn von EUR 1.180,- in jenem Reinigungsunternehmen, in welchem er bereits im Zeitraum Dezember 2017 bis Mitte Februar 2020 beschäftigt gewesen ist, ausüben wird können.

3.2.5. Angesichts der mehrjährigen beruflichen Integration des Beschwerdeführers, der positiven Prognose im Hinblick auf eine auch künftige Selbsterhaltungsfähigkeit, der – wenn auch in Relation zur Aufenthaltsdauer nur vergleichsweise schwach ausgeprägten – Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration, sowie der mittlerweile sechzehnjährigen durchgehenden Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, ist im Einklang mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0056-7 (Rz 11), davon auszugehen, dass den zuvor dargestellten, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Revisionswerbers grundsätzlich verstärkenden Umständen (insb. dem beharrlichen illegalen Verbleib im Bundesgebiet unter Verschweigen eines vorhandenen indischen Reisepasses und der vor diesem Hintergrund erfolgten unrechtmäßigen Erlangung von Aufenthaltstiteln) keine entscheidungsmaßgebliche Bedeutung mehr zukommt. Eine Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers ist insofern vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen.

3.2.6. Wie dargelegt, ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung des Privatlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privatlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

3.2.7. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG - in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 68/2017, d.h. vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I 68/2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Mit dem BGBl I 68/2017 (Titel: Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen, sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden) wurde das Integrationsgesetz erstmalig erlassen, welches für die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 leg. cit. mit 09.06.2017 und für die §§ 7 bis 16 leg. cit. am 01.10.2017 in Kraft trat.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutsch-Zertifikat A2 des ÖIF aus Dezember 2013, weshalb er die Voraussetzung für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a Abs. 4 Z 2 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 9 IntG BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat und demnach die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ vorliegen.

3.3. Da die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückkehrentscheidung zu beheben und eine solche für auf Dauer unzulässig zu erklären war, war auch den darauf aufbauenden Aussprüchen (Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung sowie Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise) die rechtliche Grundlage entzogen, sodass der Bescheid auch im Umfang der Spruchpunkte III. und IV. aufzuheben war.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Erwerbstätigkeit Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.1264175.2.01

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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