TE Vwgh Erkenntnis 1997/7/2 95/12/0211

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

BesoldungsreformG 1994 Art3 Z11;
BesoldungsreformG 1994 Art3 Z4;
RGV 1955 §27 Abs2 idF 1994/550;
RGV 1955 §34 Abs1;
RGV 1955 §34 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. Juni 1995, Zl. 410.811/2-2.1/95, betreffend Trennungszuschuß und Zuteilungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant des Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sein Wohnort ist S (dies jedenfalls im beschwerdegegenständlichen Zeitraum). Er ist verheiratet.

Der Beschwerdeführer wurde mit dem Befehl des Korpskommandos III vom 25. Oktober 1994 von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 1. November 1994 von seinem früheren Dienstort Wiener Neustadt zum Korpskommando III nach Baden versetzt.

Unter dem Datum 28. Februar 1995 beantragte der Beschwerdeführer bei seiner Dienststelle unter Verwendung eines heeresinternen Formblattes die Gewährung des Trennungszuschusses gemäß § 34 Abs. 4 RGV (eine schlecht lesbare Eingangsstampiglie - Versorgungsstab? - weist das Datum 28. Februar 1995 auf, die Eingangsstampiglie des Korpskommandos III das Datum 3. März 1995). Im ersten Teil dieses Formblattes sind nähere Angaben zur Person und zur Verwendung des Beschwerdeführers angeführt, aber auch die Fahrverbindungen zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und seinem nunmehrigen Dienstort aufgegliedert (Entfernung 13 km, Kfz Pauschale bis 20 km werde in Anspruch genommen,) Ruhezeit am Wohnort (bei Bezug des Trennungszuschusses) 14 Stunden bei Benützung der Bahn. Dort wird auch unter dem Datum 9. März 1995 bestätigt, daß der Beschwerdeführer am "9. März 1995" einen Antrag auf Zuweisung einer Naturalwohnung in Baden gestellt habe und ihm eine Wohnung bislang nicht zugewiesen worden sei. Eine Unterkunft werde unentgeltlich von Amts wegen nicht angewiesen. Im II. Teil des Formulares wird von der Stadtgemeinde Baden unter dem Datum 3. März 1995 bestätigt, daß dem Beschwerdeführer derzeit keine zumutbare Wohnung zur Verfügung gestellt werden könne, weil die Stadtgemeinde keine freien Wohnungen habe. Ein Ansuchen des Beschwerdeführers auf Zuweisung einer Wohnung liege auf. Im III. Teil wird von der "Familienwohnsitzgemeinde" S am 1. März 1995 bestätigt, daß der Beschwerdeführer sowie dessen Gattin "und seine Kinder" (diese Rubrik ist aber nicht ausgefüllt) in S gemeldet sind. Im IV. Teil des Formulares "über die Führung eines zweiten Haushaltes am Dienstort" bestätigt das Einwohnermeldeamt der Stadt Baden am 3. März 1995, daß der Beschwerdeführer in Baden nicht gemeldet sei.

Mit Erledigung vom 14. März 1995 teilte die Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund seines Antrages vom "03.03.95" und der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bestehe gemäß § 34 RGV 1955 Anspruch auf den Trennungszuschuß ab dem 3. März 1995, längstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag des Dienstantrittes im neuen Dienstort. Die Voraussetzungen für den Bezug des Trennungszuschusses seien gemäß den Bestimmungen des § 34 RGV erst seit dem 3. März 1995 erfüllt. Voraussetzung für die Zuerkennung der Trennungsgebühr und analog daher auch für den Trennungszuschuß sei das Führen eines doppelten Haushaltes. Diese Gebühren seien zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen einer Wohnung selbst verschulde. Erhärtet werde dies durch einen näher bezeichneten Erlaß der belangten Behörde, wo angeordnet werde, die Trennungsgebühren seien sofort einzustellen, wenn den Beamten ein Verschulden an der Nichterlangung einer zumutbaren Wohnung treffe oder er nichts unternehme, um eine Wohnung im neuen Dienstort zu erlangen. Im gegenständlichen Antrag werde bestätigt, daß der Beschwerdeführer erst am 3. März 1995 in Baden einen Antrag auf Zuweisung einer Gemeindewohnung und erst am 9. März 1995 einen Antrag auf Zuweisung einer Naturalwohnung gestellt habe. Daher sei ihm unter "großzügigster Anwendung der gesetzlichen und erlaßmäßigen Bestimmungen" der Trennungszuschuß in der Höhe von 50 % nur mehr für die Zeit ab dem 3. März 1995 (Abgabe des Ansuchens um eine Gemeindewohnung) bis zum Ablauf der ersten sechs Monate ab Dienstantritt, also bis zum 30. April 1995, zu gewähren. "Im Falle der Nichtanerkennung der Einschränkungsgründe" stehe dem Beschwerdeführer das Recht auf bescheidmäßige Absprache durch die Dienstbehörde zu.

Mit Eingabe vom 20. März 1995 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache. Er verwies dabei auf die Änderung des § 27 Abs. 2 RGV durch das Besoldungsreform-Gesetz, BGBl. Nr. 550/1994, und führte aus, der Gebührenanspruch für die ersten drei Monate nach der Versetzung richte sich (demnach) nach § 22 RGV. Liege bereits vor der Versetzung eine Dienstzuteilung zu einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde vor, sei dieser Zeitraum zusammen mit den ersten drei Monaten nach § 27 Abs. 2 RGV als zeitliche Einheit anzusehen, für welche nach Maßgabe des § 22 Anspruch auf Zuteilungsgebühr bestehe. Sofern ab dem 4. Monat nach der Versetzung die für den Bezug der Trennungsgebühr geforderten Anspruchsvoraussetzungen vorlägen, richte sich die Höhe dieser Gebühr "nach dem Verstreichen der im § 34 Abs. 3 leg. cit. angeführten absoluten Zeiträume, die mit dem Dienstantritt zu laufen begännen". Bei einer Dienstzuteilung vor einer Versetzung sei die Wirksamkeit der Versetzung maßgebend. Bei Anspruch auf die Gebühr gemäß § 22 Abs. 3 bzw. den Trennungszuschuß gemäß § 34 Abs. 4 RGV würden vorstehende Ausführungen sinngemäß gelten (Anmerkung:

der Beschwerdeführer zitiert dabei sichtlich aus einem Erlaß der belangten Behörde). "Eine zumutbare Wohnung ist nach § 22 Abs. 3 RGV 1955 nicht erforderlich". Ab dem vierten Monat nach der Versetzung habe er sich zeitgerecht um eine Naturalwohnung bzw. um eine Gemeindewohnung bemüht. Auch sei (Hinweis auf ein Verlautbarungsblatt der belangten Behörde aus dem Jahr 1994) § 36 Abs. 1 RGV dahin abgeändert worden, daß der Anspruch auf Trennungszuschuß oder Zuteilungsgebühr innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden könne. Die Voraussetzungen für den Anspruch nach § 34 Abs. 4 RGV sei nun erfüllt. Er habe Anspruch auf die Gebühr nach § 22 Abs. 3 RGV vom 1. November 1994 bis 31. Jänner 1995 und auf den Trennungszuschuß vom 1. Februar 1995 bis zum 30. April 1995.

Hierauf entschied die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 28. März 1995 dahin, daß dem Antrag des Beschwerdeführers um bescheidmäßige Absprache vom 20. März 1995, in welchem er den in der Mitteilung der Dienstbehörde vom 14. März 1995 erst ab 3. März 1995 zuerkannten Anspruch auf Trennungszuschuß beeinspruche, nicht stattgegeben werde. Als gesetzliche Grundlagen sind § 34 Abs. 1 und 4 RGV genannt. Zusammengefaßt wurde dies damit begründet, daß der Trennungszuschuß unter anderem auch dann zu versagen sei, wenn der Beamte das Nichterlangen einer Wohnung im neuen Dienstort selbst verschulde oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgehe, daß er nicht beabsichtige, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen. Da der Beschwerdeführer sein erstes Bemühen für die Erlangung einer Wohnung im neuen Dienstort nachweislich durch Beibringung des im Abschnitt II des Antrages auf Gewährung des Trennungszuschusses erst mit 3. März 1995, also mehr als vier Monate ab seinem Dienstantritt im neuen Dienstort, gesetzt habe, sei ihm deshalb der Trennungszuschuß gemäß § 34 Abs. 4 RGV erst ab diesem Zeitpunkt für den Rest der ersten sechs Monate zu gewähren. Ein Ansuchen um Zuweisung einer Naturalwohnung habe der Beschwerdeführer gar erst am 9. März 1995 eingebracht. Zu Unrecht berufe sich der Beschwerdeführer auf die Neufassung des § 27 Abs. 2 RGV, die erst mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 in Kraft getreten sei. Diese Bestimmung sei daher bei der Gewährung des Trennungszuschusses nicht anzuwenden, weil der Beschwerdeführer am neuen Dienstort seinen Dienst am 1. November 1994 angetreten habe. Demnach bestehe auch kein Anspruch auf eine Gebühr nach § 22 Abs. 3 RGV.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er die Auffassung vertrat, er erfülle die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 RGV "voll und ganz". Dem Hinweis, daß er erst im vierten Monat (nach Dienstantritt) sein Ansuchen vorgelegt habe und der Anspruch erst zu diesem Zeitpunkt gegeben sei, könne nur die Anmerkung in Ostermann, Reisegebührenvorschrift, 6. Auflage, zu § 34 RGV entgegenhalten werden, wo es heiße, mangels Bestimmung einer Frist für die Begründung eines doppelten Haushaltes schließe die erst spätere Führung eines doppelten Haushaltes im neuen Dienstort nach der Versetzung die Gewährung der Trennungsgebühr, bei der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 RGV, nicht aus. Unter Hinweis auf die Erläuterungen zu dem von ihm verwendeten heeresinternen Formblattes vertrat er weiterhin die Auffassung, daß "die bereits abgegebenen Ansuchen" um Zuweisung einer Naturalwohnung bzw. einer Gemeindewohnung "gerade ausreichen, um ein Mindestmaß an Bemühungen für das Erlangen einer Wohnung für den Anspruch der ersten Monate nach dem Dienstantritt am neuen Dienstort erkennen" zu lassen. Insgesamt verblieb der Beschwerdeführer auf seinem bisherigen Standpunkt.

Über Auftrag der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am 17. Mai 1995 von der Dienstbehörde erster Instanz niederschriftlich vernommen und befragt, welche nachweisbaren Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung im neuen Dienstort er im Zeitraum vom 1. November 1994 bis zum 2. März 1995 unternommen habe. Hierauf anwortete der Beschwerdeführer "Ich habe mich am 01.03.95 um Erlangung einer Gemeindewohnung bemüht. Aufgrund meiner derzeitigen finanziellen Möglichkeiten (Gattin ab 09/94 arbeitslos) kann ich mich nicht um eine Eigentumswohnung oder um ein Eigenheim in Baden zusätzlich bemühen".

(Anmerkung: In dieser Niederschrift finden sich zwei - offenbar - spätere Zusätze: beim Datum "01.03.95" steht über der Ziffer 1 des Tagesdatums die Ziffer 3; am Rand findet sich das Wort "Schreibfehler". Dazu ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer ansonsten - auch in der Beschwerde - als Tag der Bewerbung um eine Gemeindewohnung beim Gemeindeamt Baden den 3. März 1995 angegeben hat. In der Beschwerde brachte er im übrigen vor, er habe sich ebenfalls mit Antrag vom 3. März 1995 um eine Naturalwohnung bemüht, weshalb behördlicherseits dafür das Datum 9. März 1995 verwendet werde, wisse er nicht, möglicherweise handle es sich dabei um ein Einlaufdatum.)

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahin abgeändert, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. März 1995 "auf Trennungszuschuß bzw. auf die Gebühr gemäß § 22 Abs. 3 RGV 1955" für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis 2. März 1994 abgewiesen werde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, der Beschwerdeführer sei lediglich ergänzend über nachweisbare Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung im neuen Dienstort zu befragen gewesen; im übrigen sei der maßgebende Sachverhalt klar gegeben gewesen, sodaß ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht durchzuführen gewesen sei.

Nach Darstellung des § 34 Abs. 1 RGV führte die belangte Behörde aus, dieselben Voraussetzungen - ausgenommen die doppelte Haushaltsführung - würden auch bei Feststellung des Anspruches auf Trennungszuschuß gemäß § 34 Abs. 4 RGV gelten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Führung eines doppelten Haushaltes gingen somit ins Leere, weil derartiges im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 4 RGV gar nicht erforderlich sei. Außerdem habe er übersehen, daß sich auch bei einer erst späteren Führung eines doppelten Haushaltes im neuen Dienstort die Höhe der Trennungsgebühr nach Abs. 3 des § 34 nach dem Verstreichen der in dieser Gesetzesstelle angeführten absoluten Zeiträume richte, die mit dem Dienstantritt im neuen Dienstort zu laufen begännen. Hiebei sei es ohne rechtliches Gewicht, ob in diesen Zeiträumen ein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden sei oder nicht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. September 1981, Zl. 81/09/0080). Dies bedeute, daß die Trennungsgebühr gemäß § 34 Abs. 3 bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen erst ab Nachweis der doppelten Haushaltsführung zugesprochen werden könne.

Die Gewährung des Trennungszuschusses setze voraus, daß einerseits der Sachverhalt dem ausdrücklich umschriebenen Tatbestand des Abs. 4 zu unterstellen und andererseits, daß, abgesehen von der doppelten Haushaltsführung, auch der Tatbestand des § 34 Abs. 1 verwirklicht sei. Der Trennungszuschuß sei somit unter anderem dann zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen einer Wohnung im neuen Dienstort selbst verschulde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 1988, Zl. 86/12/0052). Von entscheidender Bedeutung sei in allen Fällen und abhängig von der doppelten Haushaltsführung der Nachweis des Bemühens um eine Wohnung im neuen Dienstort, selbstverständlich ab dem Wirksamwerden der Versetzung. Dieses Bemühen habe der Beschwerdeführer, obwohl er mit Wirksamkeit mit 1. November 1994 versetzt worden sei, erst ab dem 3. März 1995 durch ein Wohnungsansuchen bei der Stadtgemeinde Baden nachgewiesen. Diese Tatsache habe er in der von ihm unterfertigten Niederschrift vom 17. Mai 1995 bestätigt. Somit sei erwiesen, daß er im Zeitraum vom 1. November 1994 bis 2. März 1995, also mehr als vier Monate lang, nichts unternommen habe, um in den Besitz einer Wohnung im neuen Dienstort zu gelangen, weshalb in diesem Zeitraum ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Nichterlangung einer Wohnung vorliege. Damit sei der erste Versagungstatbestand des § 34 Abs. 1 zweiter Satz gegeben. Die Voraussetzungen für den Bezug des Trennungszuschusses bestünden demnach erst ab dem 3. März 1995.

Bei der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht unter Bezugnahme auf einen näher bezeichneten Erlaß der belangten Behörde habe er diesen Erlaß fehl verstanden (wurde näher ausgeführt).

Auch könnten die Hinweise des Beschwerdeführers auf § 27 Abs. 2 RGV in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung ihm nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Bestimmung sei mit Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 in Kraft gesetzt worden, ohne daß dazu entsprechende Übergangsbestimmungen erlassen worden wären. Der Anwendungsbereich erstrecke sich daher ausschließlich auf Versetzungen, die ab dem 1. Jänner 1995 wirksam geworden seien. Da die Versetzung mit Wirkung vom 1. November 1994 erfolgt sei, sei die Regelung des § 27 Abs. 2 RGV in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung vorliegendenfalls nicht anwendbar.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Trennungszuschuß nach § 34 RGV, sowie auf Zuteilungsgebühr nach den §§ 22 und 27 Abs. 2 RGV verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133, anzuwenden.

§ 34 RGV lautet auszugsweise (Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990, sonst in der Stammfassung):

"§ 34. (1) Verheiratete Beamte, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.

...

(3) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Beamten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr für weitere zwei Jahre gewährt werden.

(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß

(...)

..."

§ 27 RGV trifft nähere Bestimmungen für den Fall der Versetzung eines Beamten. Der Beschwerdeführer hat sich auf Abs. 2 dieser Bestimmung in der Fassung gemäß Art. III Z. 4 des Besoldungsreform-Gesetzes, BGBl. Nr. 550/1994 berufen; diese Bestimmung lautet:

"Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln."

§ 27 Abs. 2 RGV in der Fassung des zit.

Besoldungsreform-Gesetzes ist gemäß Art. III Z. 11 dieses Gesetzes mit 1. Jänner 1995 in Kraft getreten; besondere Übergangsbestimmungen enthält diese Novelle nicht. Festzuhalten ist, daß die frühere Fassung des § 27 Abs. 2 RGV für den Beschwerdefall nicht relevant ist.

§ 22 RGV trifft nähere Bestimmungen zur Dienstzuteilung; Abs. 2 dieser Bestimmung normiert das Ausmaß der Zuteilungsgebühr.

§ 36 RGV in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 665/1994 (mit Wirkung vom 1. April 1994) lautet:

"§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.

(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird."

Gemäß § 36 RGV in der Fassung vor der Novelle

BGBl. Nr. 665/1994 war der Anspruch auf Trennungsgebühr bzw. Trennungszuschuß jeweils nach Ablauf eines Kalendermonates bis zum Ende des folgenden Kalendermonates geltend zu machen. Wurde diese Frist versäumt, so war nach § 36 Abs. 2 leg. cit. die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) erst von dem Tage an flüssig zu machen, der zwei Monate vor der Geltendmachung des Anspruches lag. Abs. 5 bestimmte, daß eine Nachsicht von der Frist (unter anderem) nach Abs. 2 nur zulässig war, wenn der Beamte glaubhaft machte, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. In anderen Fällen konnte das zuständige Bundesministerium aus Gründen der Billigkeit eine Vergütung bis zu 75 v.H. des Betrages gewähren, der dem Beamten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte.

In Bezug auf den von ihm angesprochenen Trennungszuschuß argumentiert der Beschwerdeführer, der von der belangten Behörde herangezogene Versagungstatbestand des § 34 Abs. 1 zweiter Satz RGV, daß er das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet habe, erfordere nicht nur ein schuldhaftes qualifiziertes Verhalten des Beamten, sondern auch, daß dieses Verhalten kausal für das Nichterlangen der Wohnung gewesen sei. Dies habe die belangte Behörde verkannt, weil dieser Versagungstatbestand herangezogen worden sei, ohne daß auch nur die Behauptung aufgestellt worden wäre, er hätte durch frühere Bemühungen eine Wohnung erlangen können. Hätte sie diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, so hätte sich ergeben, daß eine solche Möglichkeit tatsächlich nicht bestanden habe. Die Wohnungssituation in Baden sei äußerst knapp und es habe in den vier Monaten ab seiner Versetzung keine freie und ihm zumutbare Wohnung gegeben. Unabhängig von der Frage des möglichen Erfolges sei er aber auch der Ansicht, daß seine Bemühungen nicht als schuldhaft verspätet zu werten seien. Es gehe hier um eine auf lange Dauer angelegte Maßnahme. Eine Orientierung sowohl bezüglich der örtlichen Gegebenheiten speziell in bezug auf die Wohnungssituation wie auch bezüglich der neuen dienstlichen Gegebenheiten sei erforderlich, wofür eine angemessene Zeit zugebilligt werden müsse. Diesbezüglich sei eine Orientierungsphase von kaum mehr als vier Monaten angemessen (wird näher ausgeführt). Dies werde durch § 27 Abs. 2 RGV "nachdrücklich unterstrichen". Wenn nun der Gesetzgeber für drei Monate ab der Versetzung einen Gebührenanspruch wie bei einer Dienstzuteilung vorsehe, so könne dies nur bedeuten, daß der Gesetzgeber diesen ersten drei Monaten nach einer Versetzung einen besonderen Charakter zubillige, wonach sie für die reisegebührenrechtliche Betrachtung einer Dienstzuteilung ähnlicher seien als eine Versetzung. Damit gebe der Gesetzgeber zu erkennen, daß das Erlangen einer Wohnung im Sinne des § 34 Abs. 1 RGV nicht bereits so kurz nach der Versetzung erwartet werden könne.

Darüber hinaus sei der Standpunkt der belangten Behörde auch insoweit "völlig realitätswidrig", als das Vorliegen des Versagungstatbestandes sogar bereits mit dem Wirksamwerden der Versetzung, also mit dem 1. November 1994 angenommen werde. Dies könnte höchstens dann der Fall sein, wenn der versetzte Beamte schon von vornherein eine Wohnung am neuen Dienstort habe oder wenn ihm die Versetzung so lange zuvor bekannt gewesen sei, daß er in dieser Zeit "eine Wohnungssuche erfolgreich bewerkstelligen" könne. Das habe die Behörde nicht festgestellt oder treffe dies auf ihn auch nicht zu. Ein Zeitraum von einigen Monaten sei jedenfalls angemessen.

Dem ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch auf ausdrückliches Befragen, welche Anstrengungen er unternommen habe, am neuen Dienstort eine Wohnung zu erlangen, nur angegeben hatte, im März 1995 um die Zuweisung einer Gemeindewohnung bzw. einer Naturalwohnung eingekommen zu sein. Darüber hinausgehende Bemühungen hat er nicht nur nicht aufgezeigt, sondern vielmehr zu erkennen gegeben, er sei nicht verhalten, in den ersten drei Monaten etwas zu unternehmen und das, was er ab dem vierten Monat unternommen habe, sei (ohnedies) völlig ausreichend. Es mag schon sein, daß ein Beamter nicht verhalten sein soll, Anstrengungen zu unternehmen, die von vornherein offenkundig aussichtslos sind. Die Unmöglichkeit, an diesem neuen Dienstort eine zumutbare Unterkunft zu erlangen, kann aber nicht als offenkundig angesehen werden, zumal (dies im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers am 17. Mai 1995) auch andere Unterkünfte als eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim als zumutbar angesehen werden müssen. Vielmehr wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Verwaltungsverfahren entsprechende Behauptungen aufzustellen, was er aber unterlassen hat. Wenngleich er nun im Beschwerdeverfahren seine Zurückhaltung aufgegeben und entsprechende Behauptungen aufgestellt hat, vermag er damit keine Magelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens aufzuzeigen. Die Verwaltungsbehörden waren im Beschwerdefall auch nicht gehalten, aus rechtlichen Gründen von Amts wegen diese Frage zu prüfen und entsprechende Feststellungen zu treffen.

Da der Anspruch auf Trennungszuschuß nach § 34 Abs. 4 unter den dort genannten Voraussetzungen "anstelle der Trennungsgebühr" zusteht, folgt daraus, daß auch dieser Anspruch das Bemühen, eine Wohnung im neuen Dienstort zu erlangen bzw. dorthin übersiedeln zu wollen, voraussetzt (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1994, Zl. 93/12/0282, auch zur Frage des selbstverschuldeten Nichterlangens einer Wohnung im neuen Dienstort, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles kann der Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum das Nichterlangen einer Wohnung im neuen Dienstort selbst verschuldet, im Hinblick auf seine mangelnden Bemühungen nicht entgegengetreten werden. Vielmehr ist geradezu evident, daß er - jedenfalls im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - gar nicht die Absicht hatte, in den neuen Dienstort zu übersiedeln (was angesichts der relativ geringen Entfernung zu seinem Wohnort ganz plausibel ist). Insbesondere im Hinblick auf die unterlassenen Bemühungen vermag ihm auch sein nunmehriges Vorbringen in der Beschwerde, eine Frist von einigen Monaten müsse als angemessen erachtet werden, nicht zum Erfolg verhelfen. Daß § 34 RGV nicht in diesem Sinne (Zulässigkeit einer mehrmonatigen gänzlichen oder weitestgehenden Untätigkeit des Beamten in bezug auf Bemühungen, eine neue Wohnung zu erlangen) konzipiert ist, ergibt sich auch daraus, daß nach der früheren Fassung des § 36 RGV die Trennungsgebühr bzw. der Trennungszuschuß in einer relativ kurzen Frist geltend zu machen war. Weder die Verlängerung dieser Frist durch die Neufassung des § 36 RGV, noch die neue Fassung des § 27 Abs. 2 RGV vermögen daran etwas zu ändern. Durch die Neufassung des § 27 Abs. 2 RGV sollte nach den EB zur RV, 1577 Blg Sten Prot NR XVIII GP, zu Art. III Z. 17, S. 195 eine Schlechterstellung vermieden werden, die sich ansonsten durch den Entfall der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen Versetzungsbescheide ergeben hätte. Im Gegensatz zur Entwurffassung im Begutachtungsverfahren kommt dem Beamten diese Begünstigung allerdings unabhängig davon zu, ob er gegen diese Versetzung berufen hat oder nicht. Damit werden Berufungen vermieden, die sonst lediglich während der damit verbundenen reisegebührenrechtlichen Besserstellung erhoben worden wären (abgedruckt bei Germ-Zach, Die Reisegebührenvorschrift - Loseblattausgabe, Anmerkung 5 zu § 27 RGV).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß seine amtswegige Versetzung in den neuen Dienstort nicht nur die Gebührlichkeit eines Trennungszuschusses ausgelöst habe. Er sei vielmehr (weiterhin) der Ansicht, daß auch § 27 Abs. 2 RGV (in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994) unmittelbare Anwendung zu finden habe. Daß der Zeitpunkt der Versetzung vor Inkrafttreten dieser Norm liege, könne deshalb nicht entscheidend sein, weil der wesentliche Anknüpfungstatbestand nicht ein singuläres Ereignis, nämlich die Versetzung, sondern ein Zustand sei. Die gegenständlichen Reisegebühren stellten nicht eine Entschädigung für die Versetzung an sich dar, sondern eine Entschädigung für einen fortlaufend dadurch anfallenden Mehraufwand, daß als Folge der Versetzung zwischen Wohnort und Dienstort eine größere Distanz gegeben sei. Der anspruchsbegründende Tatbestand müsse in diesem Sinn fortlaufend gegeben sein, was ab Inkrafttreten dieser Norm der Fall gewesen sei, weshalb sie ab dem 1. Jänner 1995 anwendbar sei.

Auch damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:

Wenngleich § 27 Abs. 2 RGV nF mit 1. Jänner 1995 in Kraft trat, ohne daß das Gesetz diesbezüglich Übergangsvorschriften vorgesehen hätte, und der Wortlaut dieser Norm, für sich allein betrachtet, der vom Beschwerdeführer angestrebten Deutung nicht zwingend zuwiderliefe, ergibt sich doch aus den zuvor wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen klar, daß diese Bestimmung nur amtswegige Versetzungen erfassen soll, die nach dem 31. Dezember 1994 erfolgten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120211.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten