TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/9 W279 2232427-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2020
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Entscheidungsdatum

09.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
VwGVG §35

Spruch

W279 2232427-1/18E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 01.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2020, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Anhaltung in Schubhaft von 06.06.2020 bis 30.06.2020 wird für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Indiens, reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 01.10.2019 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und mangels eines gültigen Reisedokumentes bzw. einer gültigen Aufenthaltsberechtigung festgenommen. Der BF wurde am 01. und 02.10.2019 bezüglich einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und wurde am 02.10.2019 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erlassen. Am selben Tag wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.

2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 03.10.2020 wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3. Am 08.10.2019 wurde der BF vor dem BFA zum Zwecke der Klärung des weiteren Aufenthaltes sowie zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Am 23.10.2019 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF durch das BFA, in der der BF das Ausfüllen des Formblattes für die indische Botschaft zur Identifizierung seiner Person verweigerte.

4. Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2019, Zahl XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.).

Der Bescheid wurde nicht in Beschwerde gezogen und erwuchs am 22.11.2019 in Rechtskraft.

5. Im Anhaltevollzug stellte der BF am 09.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Am 18.12.2019 und am 20.12.2019 wurde der BF vor dem BFA im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

6. Mit Schreiben vom 18.12.2019 wurde der BF von der indischen Botschaft als Staatsangehöriger identifiziert und die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisedokumentes erteilt.

7. Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Indien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 07.01.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

9. Der BF wurde am 09.01.2020 aus der Schubhaft entlassen, da seinem Antrag auf internationalen Schutz mit Beschluss des BVwG vom 09.01.2020, XXXX , die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.

10. Am 18.01.2020 sowie am 19.01.2020 war der BF bei einer Standeskontrolle in der Betreuungsstelle West mehr als 24 Stunden abwesend, weshalb ein Verstoß gegen die Hausordnung vorlag. Wegen unbekannten Aufenthaltes fand mit 20.01.2020 eine Verlegung in ein „Quartier unstet“ statt. Mit 22.01.2020 erfolgte eine Meldung des BF im Zentralen Melderegister in 1110 Wien.

11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2020, XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen.

12. Das BFA erließ am 04.03.2020 einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG, da die Voraussetzungen für das Erlassen von Sicherheitsmaßnahmen vorliegen würden. Es sei am 22.11.2019 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in erster Instanz rechtskräftig geworden. Das Verfahren zum nachträglichen Antrag auf internationalen Schutz sei am 02.03.2020 in 2. Instanz rechtskräftig abgeschlossen worden. Der BF sei bereits am 18.01.2020 sowie am 19.01.2020 seiner Betreuungseinrichtung unerlaubt ferngeblieben.

13. Am 05.06.2020 wurde der BF durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien einer sicherheitspolizeilichen bzw. fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei sich der BF mit der Kopie einer Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG auswies. Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel gebracht.

14. Am 06.06.2020 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er sich der Betreuungsstelle ferngehalten habe, da er dort Probleme gehabt habe, weshalb er sich in Wien gemeldet hätte. In Indien wäre sein Leben bedroht. Zur Botschaft sei er zwecks Ausstellung eines Reisepasses nicht gegangen, da er die Adresse nicht gewusst habe und wegen der Krise nicht hinausgegangen sei. Seinen Aufenthalt habe er sich vor der Krise durch eine Tätigkeit als Zeitungszusteller finanziert, durch die er etwa 400 Euro monatlich verdient habe. Derzeit würden ihn seine Freunde, die seine Miete zahlen und ihn mit Essen versorgen würden, unterstützen.

15. Mit Mandatsbescheid vom 06.06.2020 ordnete das BFA gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an und stellte fest, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhalte, beabsichtige, einer nicht erlaubten Beschäftigung nachzugehen, nicht über ausreichend Barmittel verfüge, um seinen Unterhalt dauerhaft zu finanzieren und lediglich von Bekannten unterstützt werde, die seine Miete und seinen Lebensunterhalt bezahlen würden. Er sei nicht integriert und sei zwei Tage hintereinander nicht in seinem Quartier erschienen, weshalb er von der Grundversorgung abgemeldet worden sei.

16. Am 23.06.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Das BFA hielt mit Aktenvermerk vom 23.06.2020 fest, dass Grund zur Annahme bestehe, dass der BF den Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt habe. Außerdem bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot gegen den BF, weshalb die Schubhaft aufrechterhalten werde.

17. Da der BF am 21.06.2020 im Zuge seiner Schubhaft in den Hungerstreik trat, wurde mit Schreiben des BFA vom 23.06.2020 um die Durchführung einer Heilbehandlung ersucht.

18. Mit Schreiben vom 26.06.2020 erhob der BF gegen den Schubhaftbescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 22a BFA-VG und gab an, dass er über eine Wohnung verfüge und seinen Meldepflichten stets nachgekommen sei. Seiner Rückkehrverpflichtung sei er bisher nicht nachgekommen, da er über kein Heimreisedokument verfüge. Es sei nicht absehbar, wann von Seiten der indischen Botschaft ein solches Dokument ausgestellt werde. Zudem sei in Anbetracht der derzeit herrschenden COVID 19 Pandemie nicht absehbar, wann eine Abschiebung vollzogen werden könne.

19. Mit Schreiben vom 26.06.2020 erstattete das BFA aufgrund der eingebrachten Schubhaftbeschwerde eine Stellungnahme und brachte vor, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und am Verfahren durch zeitweiliges Untertauchen nicht mitgewirkt habe. Sein Aufenthalt habe lediglich im Rahmen einer Zufallskontrolle festgestellt werden können. Er sei nicht bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Der BF sei in Österreich nicht sozial verankert und gehe lediglich einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach, für die er keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung besitze. Er habe keine Schritte hinsichtlich seiner Integration gesetzt. Es komme dem BF offensichtlich lediglich darauf an, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, auf welche Art und Weise auch immer, fortzusetzen. Auch die derzeitige COVID 19 Krise ändere nichts an der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftanordnung.

20. Am 01.07.2020 wurde der BF von der EAST Traiskirchen bezüglich seines erneutes Antrages auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei gab er an, dass er eine Beziehung zu einer Frau gehabt habe. Als die in Amerika lebende Familie davon erfahren habe, hätten sie ihn Österreich jemanden bezahlt, um den BF umbringen zu lassen. Das Mädchen habe zwischenzeitlich Selbstmord begangen.

21. Am 01.07.2020 führte das BVwG aufgrund der Schubhaftbeschwerde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Hindi eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der das BFA nicht teilnahm.

Der BF gab an, dass er in Österreich als Zeitungsverkäufer arbeite. Im Jänner 2020 sei er aus der Betreuungsstelle West ausgezogen, da er dort nicht mehr habe bleiben wollen. Er sei bei einem Freund eingezogen. In Haft habe er zweimal einen Hungerstreik begonnen, da er in Österreich bleiben wolle. Im Falle einer Entlassung könne er bei dem in der Verhandlung anwesenden Zeugen unterkommen.

Der Zeuge gab an, dass er als Selbstständiger im Transportgewerbe arbeite und seit etwa fünf Jahren in Österreich lebe. Er lebe gemeinsam mit seiner Frau im 12. Bezirk, habe jedoch noch eine weitere Wohnung, in der der BF leben könne. Dort würden auch drei weitere Personen wohnen.

Im Rahmen der Verhandlung wurde die Schubhaft von 06.06.2020 bis 30.06.2020 für rechtmäßig erklärt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr vorliegen. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr zu bejahen ist, eine Fortsetzung der Schubhaft jedoch nicht verhältnismäßig erscheint, zumal der BF unbescholten ist und ein konkreter Abschiebetermin nicht in Aussicht steht. Die Behörde hat mit einem gelinderen Mittel das Auslangen zu finden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.1 Zur Person des BF

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Indiens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Es wurde von Seiten des BFA bis zum Entscheidungszeitpunkt noch kein Heimreisezertifikat (HRZ) beantragt. Im Dezember 2019 erfolgte die Identifizierung des BF durch die indische Botschaft.

Der BF ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2 Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 24.10.2019 (rechtskräftig seit 22.11.2019). Der BF ist nicht ausreisewillig.

Der BF stellte am 09.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 03.01.2020 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2020, XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am 05.06.2020 wurde der BF einer sicherheits- bzw. fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages vom 04.03.2020 gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.

Am 23.06.2020 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA hielt mit Aktenvermerk vom 23.06.2020 fest, dass die Schubhaft trotz Stellung des Folgeantrages aufrechterhalten werde, da anzunehmen sei, dass der BF den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe.

Der BF befand sich von 03.10.2019 bis 09.01.2020 sowie von 06.06.2020 bis 30.06.2020 in Schubhaft. Er begann mehrmals einen Hungerstreik.

Der BF blieb am 18.01.2020 sowie am 19.01.2020 der Betreuungseinrichtung West fern und verstieß somit gegen die Hausordnung der Unterkunft, weshalb er von dieser abgemeldet wurde.

1.3 Zur Integration des BF

Der BF verfügt über keine existenzsichernden Mittel und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er hat keine familiären, beruflichen oder maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Nach der Entlassung ist es dem BF möglich, in der Wohnung eines Freundes Unterkunft zu nehmen und sich dort behördlich zu melden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.1 Zur Person des BF

Die Feststellungen zur Person des BF und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor dem BFA sowie vor dem BVwG.

Dass der BF über kein identitätsbezeugendes Reisedokument verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der BF im Dezember 2019 von Seiten der indischen Botschaft identifiziert wurde und eine Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ vorliegt, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 26.06.2020.

Die Feststellung, dass der BF an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA, in seinem Asylverfahren sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.07.2020. Zudem ergeben sich auch aus den gesamten Verwaltungsakten keine Hinweise auf eine lebensbedrohliche Krankheit des BF und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.

Dass der BF in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister.

2.2 Zu den Feststellungen der Fluchtgefahr und des Sicherungsbedarfes

Dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung hinsichtlich der mehrmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz sowie der rechtskräftigen Abweisung des Antrages vom 09.12.2019 ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt des BF.

Dass der BF am 05.06.2020 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und aufgrund des Festnahmeauftrages vom 04.03.2020 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 05.06.2020.

Die Feststellung, dass sich der BF von 03.10.2019 bis 09.01.2020 sowie von 06.06.2020 bis 01.07.2020 in Schubhaft befand und in einen Hungerstreik trat, ergibt sich aus einem Auszug aus der Anhaltedatei.

Die Feststellung, dass der BF der Standeskontrolle in der Betreuungseinrichtung West am 18. und 19.01.2020 unentschuldigt fernblieb, ergibt sich aus den Angaben des BFA in der Stellungnahme vom 26.06.2020 sowie den Angaben des BF in seinen niederschriftlichen Einvernahmen und der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.07.2020.

Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass er nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht freiwillig aus Österreich ausgereist ist und immer wieder neue Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte und andererseits aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der er angab, Österreich nicht verlassen zu wollen.

2.3 Zur Integration des BF

Die Feststellung, dass der BF über keine existenzsichernden Barmittel verfügt und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich ebenso wie die Tatsache, dass der BF keine maßgeblichen sozialen, familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat, aus den Angaben des BF vor dem BFA und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. So erklärte er selbst, für seine Tätigkeit als Zeitungsausträger keine Arbeitsbewilligung zu haben und lediglich 5 Euro zu besitzen.

Dass es dem BF nach einer Entlassung aus der Schubhaft möglich ist, in der Wohnung eines Freundes unterzukommen und sich behördlich zu melden, ergibt sich aus den Angaben des BF sowie des Zeugen, XXXX , in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.07.2020.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

3.1 Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

㤠22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

§ 77 Gelinderes Mittel:

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

3.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.3 Zu Spruchpunkt I. – Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft vom 06.06.2020 bis 30.06.2020

Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 24.10.2019 vor. Die belangte Behörde ging daher bei der Verhängung der Schubhaft zutreffend vom Vorliegen einer aufrechten und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus. Der BF verfügt zwar über keinen Reisepass und auch kein HRZ, die indische Botschaft identifizierte den BF jedoch und erteilte im Dezember 2019 die Zustimmung zur Ausstellung eines solchen. Die Abschiebung des BF erschien zum Zeitpunkt der Anordnung daher möglich.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er darüber hinaus weitere Tatbestände des § 76 Abs. 3. erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Ebenso zu berücksichtigen ist gem. § 76 Abs. 3 Z 8 FPG, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG verletzt wurden. Der BF blieb am 18. und 19.01.2020 unerlaubt von der Betreuungseinrichtung West fern, verletzte damit die Hausordnung und somit in weiterer Folge seine Verpflichtung iSd § 76 Abs. 3 Z 8 FPG.

Darüber hinaus ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF hat keine maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er selbst hat angegeben keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu haben. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt nicht über ausreichend Barmittel. Der BF verfügt zudem über keine eigene Wohnung, kann jedoch in der Wohnung eines Freundes unterkommen. Die soziale Verankerung in Österreich kann daher als sehr gering festgestellt werden.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Der Sicherungsbedarf war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft gegeben, da die Behörde die aufrechte Rückkehrentscheidung durchsetzen wollte. Der BF hat keine maßgeblichen sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügte über keine Barmittel und hat gegen die Hausordnung seiner Betreuungseinrichtung verstoßen. In Zusammenschau mit den vom BF begonnenen Hungerstreiks und dem wenig glaubwürdigen Eindruck, den der BF in der Verhandlung vermittelte, war eine Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf gegeben.

3.5 Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügte über keine maßgeblichen sozialen wie familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, keine Barmittel und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Auch der Gesundheitszustand des BF ließ die Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Zudem hat der BF gegen die Hausordnung seiner Betreuungseinrichtung verstoßen und blieb unerlaubt der Unterkunft fern.

In Zusammenschau mit den Hungerstreiks während der Schubhaft und dem wenig glaubwürdigen Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung kam den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zugesonnen werden musste. Dies insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern würde. Er gab des Öfteren an, Österreich nicht verlassen zu wollen und sich durch Hungerstreiks eine Verlängerung seines Aufenthaltes zu erhoffen.

3.6 Die angeordnete Schubhaft ist nach Ansicht des Gerichtes als Ultima Ratio zu qualifizieren.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er gegen die Hausordnung verstoßen hat indem er der Betreuungseinrichtung unerlaubt ferngeblieben ist, nicht kooperationsbereit war, immer wieder in den Hungerstreik trat, über keine wesentlichen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte und keine Barmittel verfügte und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist – konnte ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung des BF nicht als zielführend eingestuft werden.

Aufgrund der oben erwähnten Umstände hat sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weshalb mit der Erlassung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Es bestand aufgrund der persönlichen Lebensumstände sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.

3.7 Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insofern zu rechnen, als eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ vorlag.

Der BF stellte am 23.06.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerkt ebenfalls vom 23.06.2020 fest, dass gem. § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der am gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei, weshalb die Anordnung der Schubhaft derzeit aufrecht bleibe, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden.

Gem. § 76 Abs. 6 FPG kann, sofern ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen.

Die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum 30.06.2020 erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichts als verhältnismäßig.

Da jedoch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach wie vor kein konkreter Abschiebetermin in Aussicht stand und der BF unbescholten war, war die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig und lagen die Voraussetzungen für die Fortsetzung nicht mehr vor (siehe Punkt A) II.).

Zu A) II. Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Aufgrund obiger Erwägungen – kein konkreter Abschiebetermin und einem damit einhergehenden, nicht prognostizierbaren Ende der Schubhaft und der Unbescholtenheit des BF – war die Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig und damit nicht fortzusetzen und das Auslangen mit gelinderen Mitteln zu finden.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu A) III. und IV. Kostenanträge

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da beide Parteien zum Teil obsiegten, war kein Kostenersatz zuzusprechen.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und EuGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel illegale Beschäftigung Kostenersatz Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf teilweises Obsiegen Unbescholtenheit Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W279.2232427.1.00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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