Entscheidungsdatum
10.11.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W251 2206183-1/14E
W251 2206212-1/14E
W251 2206189-1/14E
W251 2206210-1/14E
W251 2206211-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX und 5) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan und vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018 1) Zl. 1093405209-151682048, 2) Zl. 1093406108-151681521, 3) Zl. 1093406805-151681947 und 4) Zl. 1093406707-151681874 sowie 5) Zl. 1128282308-161201136 nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX , XXXX sowie XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG sowie XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG werden den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.10.2021 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt III. bis VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit subsidiärer Schutz TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W251.2206211.1.00Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021