TE Vwgh Erkenntnis 1997/7/2 95/12/0025

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

23/04 Exekutionsordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

EO §156 Abs2;
EO §349;
GehG 1956 §13a impl;
GehG 1956 §13a;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §1 Abs1;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §12 idF 1989/343;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §3;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §6;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §8 idF 1989/343;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §9 idF 1989/343;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0023 E 2. Juli 1997 95/12/0024 E 2. Juli 1997 95/12/0231 E 2. Juli 1997 95/12/0232 E 2. Juli 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des LF in P, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 1. Dezember 1994, Zl. 8448/2-III 7/94, betreffend Rückersatz von Vollzugs- und Wegegebühren gemäß § 13a GG 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bezirksgericht A (in der Folge kurz: BG A), wo er als Gerichtsvollzieher verwendet wird.

Im Verfahren 20 E 20/91 dieses Gerichtes betreffend die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft wurde der Ersteherin mit dem Beschluß vom 13. Feber 1992, ON 36, über ihren Antrag die zwangsweise Räumung der betreffenden Liegenschaft durch Entfernung der Verpflichteten, ihrer Familien und deren beweglichen Sachen sowie die Übergabe der Liegenschaft an die Ersteherin bewilligt. Im Spruch dieses Beschlusses heißt es weiter, die Räumung und Übergabe sei unter Beteiligung der Ersteherin und nur dann vorzunehmen, wenn Letztere die zur Eröffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstelle (§ 349 EO). Den verpflichteten Parteien werde für den Fall der Verwahrung der wegzuschaffenden Sachen schon jetzt angedroht, daß diese von Amts wegen oder auf Veranlassung eines Beteiligten für ihre Rechnung verkauft werden könnten, wenn sie die Rückforderung der Sachen verzögerten oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten säumig seien und auch von niemanden Rechte an den Sachen geltend gemacht würden. Der nach Deckung der Verwahrungs- und Veräußerungskosten erübrigende Erlös würde in diesem Fall für die verpflichteten Parteien gerichtlich erlegt werden (§ 156 EO in Verbindung mit § 349 Abs. 2 und 3 EO).

Dem angefochtenen Bescheid zufolge ist die Ersteherin eine Tochtergesellschaft der im Verfahren 20 E 20/91 betreibenden Gläubigerin.

In einem Amtsvermerk vom 24. März 1992 (ON 39) hielt der Gerichtsvollzieher FM fest, die Beiziehung eines zweiten Gerichtsvollziehers sei erforderlich, weil es sich bei dem Objekt der Verpflichteten um ein Wohnhaus samt Eisenwarengroßhandlung, bestehend aus vielen Räumlichkeiten und einem enormen Warenlager, handle sowie zum Abtransport mehrere Arbeitskräfte notwendig seien, sodaß die Räumung bzw. Übergabe von einem Gerichtsvollzieher allein nicht überblickt bzw. durchgeführt werden könne. Die Beiziehung eines zweiten Gerichtsvollziehers werde bewilligt. (Anmerkung: letzterer Satz ist nach dem Zusammenhang nicht dahin zu verstehen, daß der Gerichtsvollzieher selber diese Bewilligung erteile, sondern um entsprechende Bewilligung einkomme). Demgemäß beschloß der zuständige Richter am 26. März 1992: "Die Beiziehung eines zweiten Gerichtsvollziehers für die Räumung laut ON 36 wird bewilligt".

Die mit dem Beschluß ON 36 bewilligte Übergabe der Liegenschaft samt zwangsweiser Räumung fand in der Zeit vom 30. März 1992 bis zum 10. April 1992 statt, wobei als Gerichtsvollzieher FM (Anmerkung: Beschwerdeführer zu hg. 95/12/0024), der Beschwerdeführer und SB, Beschwerdeführer zu hg. 95/12/0023) einschritten. Im Protokoll heißt es, ein Teil der zu räumenden Gegenstände sei im Lager N-Gasse 8, gemietet "v. Verpfl." (wohl gemeint: von der erstverpflichteten Partei), von einer näher bezeichneten Person auf Wunsch des Verpflichteten eingelagert worden. Der Rest sei in einem näher bezeichneten "zur Verfügung gestellten Lagerraum" einer Bank (wohl der betreibenden Gläubigerin) eingelagert worden. "Die Pzl. 1 - 181 wurden gerichtlich gepfändet und bei der Fa. W (Lager D-Str. 16) in Verwahrung genommen". (Anmerkung: Die Gebührenansprüche aus dieser Pfändung liegen den weiteren hg. Verfahren Zlen. 95/12/0231 betreffend FM und Zl. 95/12/0232 betreffend den Beschwerdeführer zugrunde.)

Alle drei Gerichtsvollzieher legten im Verfahren 20 E 20/91 unter dem Datum 10. April 1992 eine gemeinsame Aufstellung der Vollzugs- und Wegegebühren vor (Vollzugsbericht ON 41). Als Bemessungsgrundlage ist das Meistbot von S 2,827.500,-- angegeben. Es heißt darin, die Räumung und Übergabe dieser Liegenschaft sowie des Geschäftes, des Lagers und der Wohnung sei vollzogen worden. Die Verwahrung des Lagerbestandes sei durchgeführt worden. "Wegen des enormen Umfanges der Räumung und Verwahrung" habe jeweils ein zweiter Gerichtsvollzieher beigezogen werden müssen. Es sei an drei näher bezeichneten Orten verwahrt worden. Weiters heißt es:

"Die Amtshandlung wurde von den Gerichtsvollziehern

1) GV FM:                         2) GV LF:

30.3., 0900 bis 1800 Uhr,         30.3., 0900 Uhr bis 1800 Uhr,

31.3., 0730 bis 1700 Uhr,         31.3., 0730 Uhr bis 1700 Uhr,

1.4., 0730 bis 1800 Uhr,          1.4., 0730 Uhr bis 1800 Uhr,

2.4., 0730 bis 1800 Uhr,          2.4., 0730 Uhr bis 1800 Uhr,

3.4., 0730 bis 1700 Uhr,          3.4., 0730 Uhr bis 1700 Uhr,

                                  3) GV SB:

6.4., 0730 bis 1700 Uhr,          6.4., 0730 Uhr bis 1700 Uhr,

7.4., 0730 bis 1700 Uhr,          7.4., 0730 Uhr bis 1700 Uhr,

8.4., 0730 bis 1800 Uhr,          8.4., 0730 Uhr bis 1800 Uhr,

9.4., 0730 bis 1730 Uhr,          9.4., 0730 Uhr bis 1730 Uhr,

10.4., 0730 bis 1530 Uhr,         10.4., 0730 Uhr bis 1530 Uhr,

Berechnung der Vollzugs- und Wegegebühren:

Jede angefangene Stunde ist als volle Stunde zu berechnen. Die Vollzugs- und Wegegebühren betragen daher nach den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 Z 3, 8, 12; 12 Abs 2 und 13 Abs 1 Vollzugs- und Wegegebührengesetz:

1) GV FM:

100 Stunden = 99 X Vollzugsgebühr S 786,-       = S 77.814,-

10 X Wegegebühr (hin- und zurück S 34,-         = S    340,-

                                     Summe:     = S 78.254,--

2) GV LF:

51 Stunden = 50 X Vollzugsgebühr S 786,-        = S  38.514,-

5 X Wegegebühr (hin- und zurück) S  34,-        = S     170,-

                                     Summe:     S S  38.684,-

3) GV SB:

49 Stunden = 48 X Vollzugsgebühr S 786,-        = S  37.728,-

5 X Wegegebühr (hin- und zurück) S  34,-        = S     170,-

                                     Summe:     = S  37.898,-"

Weiters heißt es, die betreibende Partei werde ersucht, diese Vollzugs- und Wegegebühren in der jeweiligen Höhe den betreffenden Gerichtsvollziehern mittels eines jeweils beiliegenden Erlagscheines zu überweisen. Diese Aufstellung ist von allen drei Gerichtsvollziehern unterfertigt. Darunter findet sich unter einer Datumsstampiglie "15. April 1992" eine Paraphe (den weiteren Verfahrensergebnissen zufolge wohl jene des Leiters der Vollzugsabteilung).

Mit der an den Vorsteher des BG A gerichteten Eingabe vom 5. Mai 1992 (Einlaufstampiglie 7. Mai 1992) beantragte die Ersteherin die "Überprüfung einer Gebührenabrechnung" sowie die Rückzahlung zuviel bezahlter Gerichtsgebühren gemäß § 8 des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes (in der Folge kurz: VWGebG) und brachte vor, ihr seien mit der Aufstellung vom 10. April 1992 die dort genannten Vollzugs- und Wegegebühren vorgeschrieben worden; sie habe diese Beträge auf das Konto des jeweiligen Gerichtsvollziehers einbezahlt (Anmerkung: Die Aufstellung und die darin enthaltene Aufforderung ist allerdings nicht an die Ersteherin, sondern an die betreibende Partei gerichtet). Sie sei jedoch der Auffassung, daß diese Aufstellung unzutreffend sei, weshalb sie daher gemäß § 8 VWGebG die Überprüfung und allenfalls die Rückzahlung begehre (wurde näher ausgeführt).

Den Akten ist weiters zu entnehmen, daß der Vorsteher des Bezirksgerichtes die Prüfung dieser Aufstellung vom 10. April 1992 sowie weiterer derartiger Aufstellungen (Vollzugsberichte), die von FM und vom Beschwerdeführer hinsichtlich der in diesem Zusammenhang durchgeführten Fahrnisexekutionen gelegt worden waren (Anmerkung: Diese sind Gegenstand der hg. Beschwerdeverfahren Zlen. 95/12/0231 bzw. 95/12/0232), durch den Revisor beim übergeordneten Landesgericht (in der Folge kurz: LG B) veranlaßte, der am 29. September 1992 entsprechende Neuberechnungen (datiert mit 25. September 1992) übermittelte. Diese ergaben betreffend das beschwerdegegenständliche Exekutionsverfahren 20 E 20/91:

"Dauer der Amtshandlung:

GV FM und GV LF

30.3.1992 0900 bis 1800 Uhr 6 1/2 + 2 1/2 Std = 9 Std 31.3.1992 0730 bis 1700 Uhr 8 + 1 1/2 = 10 (9 1/2)

1.4.1992 0730 bis 1800 Uhr 8 + 2 1/2 = 11 (10 1/2) 2.4.1992 0730 bis 1800 Uhr 8 + 2 1/2 = 11 (10 1/2) 3.4.1992 0730 bis 1700 Uhr 8 + 1 1/2 = 10 ( 9 1/2)

51 Stunden

GV FM und GV SB

6.4.1992  0730 bis 1700 Uhr 8     + 1 1/2     = 10   ( 9 1/2)

7.4.1992  0730 bis 1700 Uhr 8     + 1 1/2     = 10   ( 9 1/2)

8.4.1992  0730 bis 1800 Uhr 8     + 2 1/2     = 11   (10 1/2)

9.4.1992  0730 bis 1730 Uhr 8     + 2         = 10

10.4.1992  0730 bis 1530 Uhr 8                 =  8

                                                 49 Stunden

Berechnung der Vollzugs- und Wegegebühren:

1.) GV FM

a)  100 Stunden = 99 x Vollzugsgebühr S 350.--   S 34.650.--

                  § 9 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 2

b)   10 x Wegegebühr hin und zurück S 34.--      S    340.--

                                                 S 34.990.--

c)    9 x Zuschlag nach Dienst 9 12 Abs. 1 S 16  S    144.--

                                                 S 35.134.--

                                                 ===========

2.) GV LF

a)  51 Stunden = 50 x 350.--                     S 17.500.--

b)   5 x Wegegebühr                              S    170.--

c)   5 x Zuschlag nach Dienst                    S     80.--

                                                 S 17.750,--

                                                 ===========

3.) GV SB

a) 49 Stunden = 48 x 350.-                       S 16.800.--

b) 5 x Wegegebühr                                S    170.--

c) 4 x Zuschlag nach Dienst                      S     64.--

                                                 S 17.034.--"

                                                 ===========

Mit Bescheid vom 5. Oktober 1992 sprach der Vorsteher des Bezirksgerichtes A aus, daß dem Rückzahlungsantrag stattgegeben und die Rückzahlung eines Betrages von S 84.918,-- angeordnet werde. Der Gerichtsvollzieher FM habe den Betrag von S 43.120,--, der Gerichtsvollzieher LF (der Beschwerdeführer) den Betrag von S 20.934,-- und der Gerichtsvollzieher SB den Betrag von S 20.864,-- der Ersteherin auf ein näher bezeichnetes Konto zurückzuzahlen.

Nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges und Darstellung des Ergebnisses der Prüfung durch den Revisor wurde begründend ausgeführt, § 156 Abs. 2 EO, der die Übergabe der Liegenschaften im Zwangsversteigerungsverfahren regle, verweise auf § 349 EO. Der Begriff Räumung werde dabei als Überbegriff zur Entfernung der Personen und Sachen, sowie der Besitzübergabe verstanden. Es handle sich somit bei all diesen Tätigkeiten um eine einheitliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 VWGebG, die daher nur einmal eine Gebühr auslösten, wobei die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren (und somit die für die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher zu errichtenden Vollzugsgebühren) gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 VWGebG der Betrag des durchzusetzenden Anspruches sei (Hinweis auf § 19 Abs. 1 GGG).

Der Wegfall der Verwahrgebühr sei nicht nur "durch das Vorgesagte gegeben", sondern es sei auch vom Ersteher eine Verwahrung gar nicht beantragt und vom Gericht auch nicht bewilligt worden. Vielmehr sei mit Beschluß vom 13. Februar 1992 (Anmerkung: ON 36) ausgesprochen worden, daß die Räumung und Übergabe unter Beteiligung der Ersteherin und nur dann vorzunehmen sei, wenn Letztere die zur Eröffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstelle (§ 349 EO).

Eine Erhöhung der Gebühr nach § 12 Abs. 1 VWGebG gebühre in den Fällen, in denen Amtshandlungen vor oder nach der Dienstzeit vorgenommen würden, sodaß der Gerichtsvollzieher über seine normale Arbeitszeit hinaus Überstunden leisten müsse. Diese Erhöhung stelle somit auf die Amtshandlung ab und nicht auf die geleisteten Überstunden nach Dienstschluß.

Deshalb sei dem Rückzahlungsantrag stattzugeben und die Rückzahlung der eingezahlten Mehrbeträge anzuordnen.

Dagegen erhoben alle drei Gerichtsvollzieher Berufung, soweit sie zu Rückzahlungen verpflichtet worden waren; es handelt sich um gesonderte, aber im wesentlichen inhaltsgleiche Schriftsätze. Darin machten sie geltend, daß am 10. April 1992 eine Zahlungsaufforderung hinsichtlich der nunmehr strittigen Gebühren erstellt worden sei. Die Gebühren seien ebenfalls am 10. April 1992 vom Leiter der Vollzugsabteilung geprüft und "für in Ordnung befunden" worden. Am 15. April 1992 sei ihnen eine Kopie der abgezeichneten Zahlungsaufforderung zur Verfügung gestellt worden, sodaß sie gewußt hätten, daß die vorgeschriebenen Gebühren "für in Ordnung befunden worden" seien. Am 6. Mai 1992 habe die Ersteherin die vorgeschriebenen Gebühren auf das Konto des jeweiligen Gerichtsvollziehers überwiesen. Daß die Ersteherin zugleich mit Eingabe vom 5. Mai 1992 auch eine Überprüfung der Berechnung der Gebühren verlangt und einen Antrag auf Rückzahlung von zu viel eingezahlten Gebühren gestellt habe, hätten die Berufungswerber "erst Wochen später" erfahren. Es sei daher vorliegendenfalls davon auszugehen, daß gemäß § 5 Abs. 1 VWGebG mit dem Eingang der Gebühren auf das Konto des Gerichtsvollziehers zugleich auch durch den Bund die Vergütung nach § 6 leg. cit. bezahlt worden sei, dies deshalb, weil ja der Liquidierungsvorgang durch den Leiter der Vollzugsabteilung (Überprüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Gebühren) schon zuvor am 10. April 1992 stattgefunden habe. Die von der Ersteherin auf die jeweiligen Konten eingezahlten Gebühren seien daher seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als Einnahmen des Bundes anzusehen, sondern als Verdienst, demnach als Privatvermögen des jeweiligen Gerichtsvollziehers, über das er vor Zustellung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides schon längst verfügt habe. Wenn nunmehr, Monate später, im Verfahren gemäß § 8 VWGebG dem Rückzahlungsantrag der Ersteherin teilweise stattgegeben werde, so könne dies im Sinne der gesetzlichen Regelungen nur bedeuten, daß sich der Bund zur Rückzahlung von angeblich zu viel einbehaltener Gebühr verpflichte. Es hätte daher der Spruch des bekämpften Bescheides zulässigerweise nur dahingehend lauten können, daß die Rückzahlungsbeträge aus Amtsgeldern zu berichtigen seien. Es gebe jedoch keinerlei Normen, die die Justizverwaltungsbehörden berechtigen würden, den am Vollzug beteiligten Bediensteten eine Rückzahlung aus einem Privatvermögen vorzuschreiben. Für die Verpflichtung zum Ersatz gemäß § 13a GG 1956 sei jedoch nicht "die Justizverwaltungsbehörde", sondern die nachgeordnete Dienstbehörde, vorliegendenfalls demnach der Präsident des übergeordneten Oberlandesgerichtes (in der Folge: OLG C) zuständig. Sollte der Abspruch daher als dienstrechtliche Maßnahme gedacht gewesen sein, so sei der Vorsteher des Bezirksgerichtes dafür jedenfalls sachlich unzuständig. Überdies sei auch die bekämpfte Entscheidung inhaltlich verfehlt (wurde näher ausgeführt, wobei die Auffassung vertreten wurde, daß die Gebühren rechtmäßig angesprochen und überdies im guten Glauben empfangen worden seien).

Mit Bescheid vom 21. Jänner 1994 gab der Präsident des übergeordneten Landesgerichtes den Berufungen Folge, hob die an die drei Gerichtsvollzieher mit dem bekämpften Bescheid vom 5. Oktober 1992 ergangenen Rückzahlungsanordnungen als nichtig auf und wies den Rechnungsführer an, den Betrag von S 84.918,-- aus Amtsgeldern an die Ersteherin zurückzuzahlen.

Zusammengefaßt wurde dies damit begründet, daß "eine Entscheidung in bezug auf die Rückforderung der aus dem Bundesschatz ausbezahlten Gebühren, wie im Spruch angeführt" dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes als nachgeordneter Dienstbehörde obliege. (Ergänzende Ausführungen befassen sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum Ausmaß der ihnen zustehenden Gebühren.)

In weiterer Folge wurde, unter anderem auch nach Befassung des Dienststellenausschusses, mit (gesonderten) Bescheiden des Präsidenten des OLG C vom 22. Juni 1994 festgestellt, daß die drei Gerichtsvollzieher gemäß § 13a Abs. 1 und 3 GG 1956 verpflichtet seien, die im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens zu 20 E 20/91 des BG A zu Unrecht empfangenen Leistungen in Höhe von S 43.120,-- (FM) bzw. S 20.904,-- (LF, der nunmehrige Beschwerdeführer) bzw. S 20.864,-- (SB) aus Vollzugs- und Wegegebühren dem Bund zu ersetzen.

Was den nunmehrigen Beschwerdeführer anlangt, wurde nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges begründend ausgeführt, die Rückzahlung der zuviel entrichteten Vollzugs- und Wegegebühren an die Ersteherin sei aus Amtsgeldern am 25. Jänner 1994 erfolgt.

Gemäß § 5 Abs. 2 VwGG seien die Vollzugs- und Wegegebühren Einnahmen des Bundes. § 6 leg. cit. regle den Anspruch der Gerichtsvollzieher auf Vergütung. Der Anspruch auf diese Vergütung trete an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus den §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a GG 1956, und, soweit nicht anderes bestimmt sei, aus der RGV 1955 ergäben. Während aber bei den übrigen Bundesbediensteten die Ansprüche aufgrund des Gehaltsgesetzes und der Reisegebührenvorschrift von den jeweils bezugsauszahlenden Stellen liquidiert würden, fände bei den Gerichtsvollziehern zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand eine Art Direktverrechnung statt: Die auf die PSK-Konten der Gerichtsvollzieher einbezahlten Gebühren stellten zwar zunächst Einnahmen des Bundes dar, könnten aber von den Gerichtsvollziehern von diesen gleichsam wie von den Privatkonten behoben werden. Aus "Einnahmen des Bundes" werde also ein Bestandteil des "Privatvermögens des Gerichtsvollziehers" (im Original jeweils unter Anführungszeichen), ohne daß es einer Befassung der bezugsauszahlenden Stellen bedürfte.

Obgleich sich der bei der Auszahlung von Vollzugs- und Wegegebühren gewählte Liquidierungsvorgang somit von dem sonst üblichen Vorgang bei der Auszahlung von Bezügen der Bundesbediensteten unterscheide, seien die vom Verwaltungsgerichtshof zu § 13a GG 1956 entwickelten Beurteilungsgrundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dies deshalb, weil die Direktverrechnung nur der Vermeidung von Verwaltungsaufwand diene und es sich bei den Gebühren materiell um besoldungsrechtliche Ansprüche handle, deren Bemessung ausnahmsweise nicht im Gehaltsgesetz selbst, sondern im VWGebG geregelt sei.

Nach § 13a Abs. 1 GG 1956 seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Über die Verpflichtung zum Ersatz sei gemäß § 13a Abs. 3 leg. cit. mit Bescheid abzusprechen.

Eine Verpflichtung zum Ersatz bestehe nach dem oben Gesagten nur für Leistungen, die zu Unrecht empfangen worden seien. Zu Unrecht empfangene Leistungen seien solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Bescheid) vorhanden sei (Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Nach dem VWGebG errechne sich der Anspruch des Beschwerdeführers vorliegendenfalls mit S 17.780,-- wohingegen der zuviel begehrte Betrag in Höhe von S 20.904,--, der aus dem Amtserlag an die Ersteherin zurückgezahlt worden sei, keine Deckung im Gesetz finde und somit eine zu Unrecht empfangene Leistung darstelle.

Nach Rechtsausführungen zur Frage des guten Glaubens (Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) wurde weiter ausgeführt, vorliegendenfalls belaufe sich der Übergenuß auf mehr als S 20.000,--, sodaß wohl kein Zweifel bestehen könne, daß im Lichte der dargestellten Judikatur (Anmerkung: des Verwaltungsgerichtshofes) von einer objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses ausgegangen werden müsse. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die gemäß § 8 Abs. 1 VwGebG vorgenommene gerichtsinterne Prüfung der Gebührenrechnung berufe, sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1979, Zl. 1857/79, hinzuweisen, wonach unrichtige Auskünfte in die subjektive Sphäre des Empfängers fielen und für die primär maßgebliche Frage der objektiven Erkennbarkeit der Überzahlung nicht ausschlaggebend seien. Dazu komme, daß die Verpflichtung zum Rückersatz eines Übergenusses nicht davon abhängig sei, ob dieser durch eine Unkorrektheit oder Unachtsamkeit des zur Rückerstattung in Anspruch genommenen Bediensteten verursacht worden sei (Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Selbst ein korrektes Vorgehen gemäß § 8 Abs. 1 VWGebG bewirke daher weder objektive Gutgläubigkeit des Empfängers noch eine betragliche Sanktionierung der angesprochenen Gebühren.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Darin brachte er vor, er räume ein, daß die Ansprüche auf Vollzugs- und Wegegebühren vorliegendenfalls sich nur unmittelbar aus dem Gesetz ableiten könnten, weil ein rechtskräftiger Bescheid als Titel für die vereinnahmten Beträge nicht vorgelegen sei. Die nachgeordnete Dienstbehörde hätte daher zunächst prüfen müssen, welche Ansprüche nach dem VWGebG für die seinerzeit im März und April 1992 vorgenommenen Amtshandlungen zu Recht begehrt werden könnten. Dies hätte unabhängig davon geschehen müssen, daß über die strittigen Gebühren im Verfahren über den Rückzahlungsantrag der Ersteherin bescheidförmig entschieden worden sei, weil dem Beschwerdeführer in jenem Verfahren nur insoweit Parteistellung zugekommen sei, als der Vorsteher des BG A ihm unzuständigerweise eine Rückzahlung von Dienstbezügen auferlegt habe. Nur insoweit habe er sich daher auch als Partei an jenem Verfahren beteiligen können. Der in jenem Verfahren ergangene Bescheid entfalte daher keine Bindungswirkung ihm gegenüber, weil er mit seiner Berufung auch durchgedrungen und der Bescheid hinsichtlich des ihn berührenden Spruchteiles als nichtig aufgehoben worden sei. Weiters erstattete der Beschwerdeführer ein Vorbringen zur Sache.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung nicht Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid des Präsidenten des OLG bestätigt. Nach zusammengefaßter Darstellung der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers und Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, die Gewährung des Parteiengehörs (zu ergänzen: im erstinstanzlichen Verfahren) unmittelbar an die Gerichtsvollzieher sei zu Recht erfolgt. Das Justizverwaltungsverfahren hinsichtlich des Berichtigungsantrages der Ersteherin sei mit dem Bescheid des Präsidenten des LG B vom 25. Jänner 1994 abgeschlossen worden. Vorliegendenfalls handle es sich um ein neues Verfahren, in welchem der Präsident des OLG C als Behörde erster Instanz eingeschritten sei, und in welchem die Gerichtsvollzieher nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen seien. Nach Wiedergabe der Angaben der Gerichtsvollzieher in ihrer Aufstellung vom 10. April 1992 führte die belangte Behörde aus, tatsächlich berechneten sich die den Gerichtsvollziehern zustehenden Gebühren wie folgt: (Es folgt eine Aufstellung, die dem zweiten Teil der Aufstellung des Revisors vom 25. September 1992 entspricht, also der "Berechnung der Vollzugs- und Wegegebühren", demnach ohne den ersten Teil "Dauer der Amtshandlung".)

§ 156 Abs. 2 EO, der die Übergabe der Liegenschaften im Zwangsversteigerungsverfahren regle, verweise auf § 349 EO. Der Begriff Räumung werde hiebei als Überbegriff zur Entfernung der Personen und Sachen sowie der Besitzübergabe verstanden. Es handle sich somit bei allen diesen Tätigkeiten um eine einheitliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 VWGebG, welche daher nur einmal eine Gebühr auslöse. Vorliegendenfalls sei nur ein einziger Vollzugsauftrag vorgelegen, nämlich der Auftrag zum Vollzug, der mit Beschluß des BG A vom 13. Februar 1990, ON 36, bewilligten zwangsweisen Räumung der ersteigerten Liegenschaft durch Entfernung der Verpflichteten, ihrer Familien, und deren beweglichen Sachen sowie Übergabe der Liegenschaft samt Zubehör an die Ersteherin.

Eine Erhöhung der Gebühr nach § 12 Abs. 1 VWGebG gebühre in den Fällen, in denen Amtshandlungen vor oder nach der Dienstzeit vorgenommen würden, sodaß der Gerichtsvollzieher über seine normale Dienstzeit hinaus Überstunden leisten müsse. Diese Erhöhung stelle also auf die Amtshandlung ab und nicht auf die geleisteten Überstunden nach Dienstschluß. Die Dienstzeit der nichtrichterlichen Bediensteten im OLG-Sprengel C sei mit einem näher genannten Erlaß des Präsidenten dieses Oberlandesgerichtes von Montag bis Freitag

7.30 Uhr bis 15.30 Uhr festgesetzt worden.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach auch ein Verwahrungsvorgang nach § 349 Abs. 2 EO durchgeführt worden wäre, könne aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden. Dem Protokoll über die Übergabe der Liegenschaft sei zu entnehmen, daß "der Verpflichtete" persönlich anwesend gewesen sei. Ein Teil der zu entfernenden Sachen sei auf Wunsch "des Verpflichteten" (wohl jeweils gemeint: die erstverpflichtete Partei) eingelagert worden. Die betreibende Partei, deren Tochtergesellschaft die Ersteherin sei, habe Räumlichkeiten zur Einlagerung der Gegenstände zur Verfügung gestellt. Die Transportmittel seien, wie im Gesetz verlangt, von der Ersteherin bereitgestellt worden. Der Restbestand (Postzahlen 1 bis 181) sei zugunsten anderer betreibender Gläubiger gerichtlich gepfändet und in Verwahrung genommen worden. Voraussetzung für die Anwendung des § 349 Abs. 2 EO sei, daß die wegzuschaffenden beweglichen Sachen nicht an den Verpflichteten bzw. den in der zitierten Bestimmung angeführten Personenkreis übergeben werden könnten. Erst in Ermangelung einer zur Übernahme befugten Person seien diese Sachen vom Vollstreckungsorgan in Verwahrung zu bringen.

Daraus ergebe sich, daß den Gerichtsvollziehern die im § 9 Abs. 1 VWGebG mit S 350,-- festgesetzte Gebühr nur einmal zustehe. Wie sie auf eine Vollzugsgebühr von S 786,-- gekommen seien, könne nicht nachvollzogen werden.

Gemäß § 13a Abs. 1 GG 1956 seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Nach Abs. 3 leg. cit. sei die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

Die von den Gerichtsvollziehern zuviel begehrten Beträge, die der Ersteherin aus Amtsgeldern zurückgezahlt worden seien, stellten jeweils eine zu Unrecht empfangene Leistung dar.

Sodann führte die belangte Behörde weiter aus, der Verwaltungsgerichtshof vertrete zur Frage des guten Glaubens beim Empfang von Übergenüssen in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Betrages nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen sei. Der gute Glaube beim Empfang von Übergenüssen werde nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er sei vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Unabhängig vom Ausmaß würden Zweifel etwa dann bestehen müssen, wenn die Überzahlung auf einer offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Vorschrift beruhe.

Der Beschwerdeführer habe den Übergenuß schon deshalb zu ersetzen, weil Ursache für das Entstehen des Übergenusses nicht ein Fehler einer dritten Person, sondern eine eigene fehlerhafte, im Widerspruch zu den Bestimmungen des VWGebG stehende Berechnung der Gebühren für die Amtshandlungen im zugrundeliegenden Exekutionsverfahren gewesen sei. (Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Die Höhe der tatsächlich zustehenden Gebühren lasse sich aus den diesbezüglich klaren und keiner Auslegung oder Analogieschlüsse bedürfenden Gesetzesbestimmungen berechnen. Entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VWGebG habe der Gerichtsvollzieher die ihm zustehenden Gebühren selbst berechnet und die zahlungspflichtige Partei zur Einzahlung des Betrages aufgefordert. Die von ihm vorgenommene Berechnung sei systematisch falsch, weil anstelle der Verrechnung einer Vollzugsgebühr nach § 9 Abs. 1 VWGebG, des Zuschlages zu der Gebühr für eine Amtshandlung außerhalb der Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 leg. cit. und der Wegegebühr nach § 13 leg. cit. nur eine Vollzugsgebühr nach § 9 Abs. 1 leg. cit. sowie die Wegegebühr verrechnet worden sei. Dafür sei die Vollzugsgebühr nach § 9 Abs. 1 leg. cit. anstelle richtig mit dem Betrag von S 350,-- mit dem weit überhöhten Betrag von S 786,-- berechnet worden. Wieso gerade dieser Betrag zugrundegelegt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal dieser Betrag auch kein Vielfaches der Gebühr von S 350,-- sei. Der Beschwerdeführer habe sowohl die Gerichtsvollzieherprüfung (am 27. März 1969) wie auch die Gerichtsvollzieherfachprüfung (am 21. April 1975) abgelegt und verfüge über eine mehrjährige Praxis als Gerichtsvollzieher. Von ihm könne die Kenntnis der für die Versehung der Aufgaben seines Arbeitsplatzes wesentlichen Rechtsvorschriften ebenso erwartet werden, wie entsprechende Sorgfalt bei seiner Amtstätigkeit. Daß der Leiter der Vollzugsabteilung keine Korrektur der falschen Berechnung vorgenommen habe, ändere nichts daran, daß Ursache für das Entstehen des Übergenusses eine eigene, als schwerwiegend zu qualifizierende Fehlleistung gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 1994 ausgeführt habe, daß die Art seiner Berechnung der Vollzugs- und Wegegebühren einer beim BG A bestehenden Praxis entspreche, sei ihm entgegenzuhalten, daß die Häufigkeit der Begehung nichts an der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise ändere.

Im übrigen schloß sich die belangte Behörde der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde an, daß die Direktverrechnung dieser Gebühr nur der Vermeidung von Verwaltungsaufwand diene und es sich bei den Gebühren materiell um besoldungsrechtliche Ansprüche handle, deren Bemessung ausnahmsweise nicht im Gehaltsgesetz selbst, sondern im VWGebG geregelt sei. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu § 13a GG 1956 entwickelten Beurteilungsgrundsätze seien auch vorliegendenfalls anwendbar.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, BGBl. Nr. 413/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 343/1989, anzuwenden. Maßgeblich sind insbesondere folgende Bestimmungen (diese werden zum Teil nur auszugsweise zitiert):

"I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gebührenpflicht

§ 1. (1) Für eine Amtshandlung der Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen Zusteller in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Gerichtes sind die in diesem Bundesgesetz angeführten Vollzugs- und Wegebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht entsteht, sobald der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller an der Vollzugsstelle eintrifft.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht anderes bestimmt ist.

Vollzugsstelle

§ 2. (1) Vollzugsstelle ist der Ort, an dem die Amtshandlung vorzunehmen ist oder tatsächlich vorgenommen wird.

(2) Die Vollzugsstelle umfaßt auch

1. die an eine Wohnung, Betriebsstätte oder Liegenschaft unmittelbar angrenzenden oder diesen naheliegenden Räumlichkeiten und anderen Teile von Liegenschaften und

2. die eine wirtschaftliche Einheit bildenden aneinanderstoßenden oder nahe beieinanderliegenden Grundstücke.

Einheit der Amtshandlung

§ 3. (1) Können im Exekutionsverfahren auf Grund desselben Auftrags gegen einen einzelnen Verpflichteten an derselben Vollzugsstelle mehrere Amtshandlungen vorgenommen werden, so gelten sie als eine Amtshandlung. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die an einer Vollzugsstelle gegen mehrere Verpflichtete vorgenommen werden können, wenn diese entweder im gemeinsamen Haushalt leben oder die Amtshandlungen ihr gemeinschaftliches Vermögen betreffen.

(...)

Art der Entrichtung. Einbringung. Verwendung der

Gebühren

§ 5. (1) Die Gebühren sind vom Zahlungspflichtigen dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller bei der Amtshandlung gegen Zahlungsbestätigung bar zu entrichten. Entrichtet der Zahlungspflichtige die Gebühren nicht, so hat sie der Gerichtsvollzieher oder Zusteller von einem anläßlich der Amtshandlung freiwillig gezahlten, bei der Pfändung weggenommenen oder durch Verkauf erzielten Geldbetrag einzuziehen; ist das nicht möglich, so ist der Zahlungspflichtige vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller aufzufordern, die Gerichtsgebühren binnen acht Tagen auf ein Konto bei der Österreichischen Postsparkasse (Postscheckkonto) einzuzahlen, das auf den Amtstitel oder die Bezeichnung als Vertragsbediensteter und den Vor- und Familiennamen des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers mit dem Zusatz "als Gerichtsvollzieher (Zusteller) beim Bezirksgericht ..." lautet. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden die Gebühren nach den für die Einbringung von Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften eingebracht. Dabei ist ein Zahlungsauftrag ohne Rücksicht darauf zu erlassen, ob dem Zahlungspflichtigen die Aufforderung zur Zahlung der Gebühren an das Gericht zugekommen ist. Bei Eingang der Gebühren auf Grund des Zahlungsauftrags ist dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung nach § 6 im Ausmaß des eingegangenen Betrages zu zahlen. Ist der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühren befreit oder leistet der Zahlungspflichtige dem Zahlungsauftrag innerhalb von 14 Tagen keine oder nicht vollständig Folge (§ 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962), so ist dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung bzw. der Unterschiedsbetrag nach § 6 aus den Amtsgeldern zu zahlen.

(2) Die Vollzugs- und Wegegebühren sind Einnahmen des Bundes.

Anspruch der Gerichtsvollzieher und der Zusteller auf

Vergütung

§ 6. (1) Den Gerichtsvollziehern und den Zustellern gebührt für Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 eine Vergütung in der im II. und III. Abschnitt festgesetzten Höhe. Der Anspruch auf diese Vergütung tritt insoweit an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus den §§ 16 bis 18 und 19 a bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, aus der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetztes 1948, BGBl. Nr. 86.

(2) Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der auf die Vollzugsgebühren entfällt, gilt mit

70 vH als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956); hiervon stellen 33,3 vH den Überstundenzuschlag dar;

23 vH als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),

5 vH als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und

2 vH als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).

(3) Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der auf die Wegegebühren entfällt, gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955.

(...)

Prüfung der Gebührenberechnung

§ 8. (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzahlen, es sei denn, der nachzuzahlende oder zurückzuzahlende Betrag übersteigt nicht 50 S.

(2) Über den Antrag der Partei auf Zurückzahlung ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden.

II. Abschnitt

Vollzugsgebühr

Höhe der Gebühr

    § 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für

    1. die pfandweise Beschreibung einer bücherlich nicht

eingetragenen Liegenschaft,

    2. die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft und

ihres Zubehörs,

    3. die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen

Verwalters und die Übergabe einer Liegenschaft an den Ersteher,

    4. die Versteigerung nach § 270 Exekutionsordnung,

    5. einen Verkauf nach den §§ 268, 280 Abs. 1 oder 2

Exekutionsordnung,

    6. die Übergabe nach § 271 Exekutionsordnung,

    7. die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

    8. eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb der

Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

    9. eine vorgängige Schätzung,

    10. die pfandweise Beschreibung oder Schätzung von

Vermögensrechten im Sinn des § 331 Exekutionsordnung,

    11. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher

Rechte,

    12. eine Amtshandlung bei Erwirkung von Handlungen oder

Unterlassungen, besonders zwangsweiser Räumung nach § 349

Exekutionsordnung,

    13. eine Verhaftung,

    14. eine Vorführung,

    15. die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,

    16. die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in einem Konkurs,

mit Ausnahme einer Ver- oder Entsiegelung, und

    17. die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs bei einem

Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs, in

Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder

Gegenstandes der Amtshandlung

    (...)

    über 5000 S bis 10.000 S ........................    54 S

    (...)

    über S 2,000.000 S ..............................   350 S

    (...)"

Abs. 2 des § 9 normiert die Höhe der Vollzugsgebühren für jede im Abs. 1 nicht angeführte Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung, besonders die Pfändung oder pfandweise Beschreibung beweglicher Sachen; die Gebühr beträgt bei einem Ansatz von über S 2,000.000,-- S 176,--. (Die weiteren Teile des Abs. 2 sowie Abs. 3 sind im Beschwerdefall nicht relevant.)

"Erhöhung der Gebühr

§ 12. (1) Wird eine Amtshandlung, aus den Umständen gerechtfertigt, an einem Werktag vor dem für das betreffende Gericht geltenden Dienstbeginn oder nach dem Dienstschluß vorgenommen, so erhöht sich die Vollzugsgebühr um 16 S, für eine Amtshandlung an Samstagen, Sonn- oder gesetzlich anerkannten Feiertagen oder zur Nachtzeit um 140 S. Die Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Fällt die Dauer einer Amtshandlung mehr als zur Hälfte in die Zeit nach Dienstbeginn, vor Dienstschluß oder in die Zeit vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr, so erhöht sich die Vollzugsgebühr nur um die Hälfte der vorstehend angeführten Beträge.

(2) Dauert eine Amtshandlung ohne Einrechnung des Hin- und Rückweges mehr als zwei Stunden, so ist für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde die Vollzugsgebühr neuerlich zu entrichten."

Der III. Abschnitt des VWGebG regelt die Wegegebühren, deren Ausmaß im Beschwerdefall unstrittig ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 des gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 343/1989, verjährt der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten in drei Jahren (Anmerkung: mit BGBl. Nr. 682/1994 wurde diese Frist auf fünf Jahre verlängert). Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.

Gemäß § 13a GG 1956 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig hervorgehe, sei die Gebührenzahlung durch die "betreibende Partei" (gemeint: durch die Ersteherin) direkt auf sein Postscheckkonto erfolgt. Das gestatte seines Erachtens nicht, dennoch von primären Bundeseinnahmen zu sprechen. Richtigerweise sei vielmehr von einer Art Anweisungsverhältnis auszugehen. Wohl bestehe die Gebührenpflicht der Verfahrenspartei gegenüber dem Bund, andererseits aber habe der Vollstrecker Anspruch auf eine Vergütung in gleicher Höhe ebenfalls gegenüber dem Bund und die gegebene Abwicklungsanordnung sei dahingehend zu verstehen, daß entsprechend einer Anweisung seitens des Bundes der Gebührenpflichtige seine Gebührenschuld durch die Zahlung an den Vollstrecker begleiche, wodurch gleichzeitig auch die Vergütungsschuld des Bundes gegenüber dem Vollstrecker getilgt werde. Für den gegenständlichen Zusammenhang sei vor allem von Bedeutung, daß dieser Vergütungsanspruch des Vollstreckers ein solcher nach dem VWGebG und nicht nach dem GG 1956 sei. Im Hinblick darauf sei § 13a GG 1956 nicht anwendbar. Die Bestimmung des § 6 VWGebG annulliere nicht den Unterschied einer Rechtsgrundlage, weshalb im Beschwerdefall keine Leistung im Sinne des § 13a GG 1956 vorliege.

Dem ist folgendes zu entgegnen: Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Auffassung nicht beizutreten und schließt sich vielmehr der Beurteilung der belangten Behörde an, daß im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 VWGebG, der eine ausdrückliche Beziehung mit den Ansprüchen nach dem GG 1956 und der RGV 1955 herstellt, der strittige Gebührenanspruch des Beschwerdeführers ein besoldungsrechtlicher Anspruch ist, woran die vom Gesetz vorgesehene "Direktverrechnung" nichts ändert. Im übrigen verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1972, Zl. 719/72, worin ausgesprochen wurde, dem § 13a GG 1956 sei keineswegs zu entnehmen, daß durch Abzug von den nach dem GG 1956 gebührenden Leistungen nur zu Unrecht empfangene Leistungen nach diesem Bundesgesetz (nämlich dem GG 1956) hereingebracht werden könnten, weil das Gesetz ein solches Kompensationsverbot nicht vorsieht.

Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 GG 1956 vorliegen.

Voraussetzung für das Entstehen eines Ersatzanspruches des Bundes nach dieser Gesetzesstelle sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung und das Fehlen des guten Glaubens im Zeitpunkt des Empfanges der Leistung (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, Zl. 91/12/0313 und die dort genannte Vorjudikatur).

Wie die belangte Behörde auch zutreffend erkannt hat, liegt eine zu Unrecht empfangene Leistung dann vor, wenn für die Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Bescheid) vorhanden ist.

Im Beschwerdefall ist zunächst zu prüfen, ob über das Ausmaß der vorliegendenfalls gebührenden Vollzugs- und Wegegebühren im Rückforderungsverfahren gemäß dem § 8 VWGebG, nämlich mit den Bescheiden des Vorstehers des BG A vom 5. Oktober 1992 bzw. mit dem Berufungsbescheid des Präsidenten des LG B vom 21. Jänner 1994, bindend auch mit Wirkung für den Beschwerdeführer (und die beiden weiteren beteiligten Gerichtsvollzieher) abgesprochen wurde. Das ist zu verneinen, weil dem Gesetz eine solche Bindungswirkung nicht zu entnehmen ist; zutreffend ist die vom Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung, er (bzw. seine beiden Kollegen) seien nur soweit Partei jenes Rückforderungsverfahrens gewesen, als ihnen mit dem Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes A vom 25. Oktober 1992 der Auftrag erteilt wurde, Gebühren der Ersteherin zurückzuzahlen. Das bedeutet, daß die Frage, welche Vollzugs- und Wegegebühren den drei Gerichtsvollziehern konkret zustanden, im nun gegenständlichen Rückforderungsverfahren gemäß § 13a GG 1956 zu prüfen war.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im März und April 1992 im Rahmen des Verfahrens 20 E 20/91 des BG A eine zwangsweise Räumung vorgenommen. Im Sinne des § 349 Abs. 2 EO seien in Ermangelung einer zur Übernahme befugten Person Fahrnisse des Verpflichteten auf dessen Kosten amtswegig, nämlich durch ihn und seine beiden Kollegen, in Verwahrung zu bringen gewesen. Der Verpflichtete habe nur einen Teil der Fahrnisse selbst lagern können, der Rest habe nicht bei einer einzigen Spedition untergebracht werden können, sondern habe auf mehrere Verwahrungsorte aufgeteilt werden müssen. Die Angelegenheit habe in ihren Dimensionen absoluten Ausnahmecharakter gehabt, ein solcher Fall komme nur im Abstand von mehreren Jahrzehnten vor.

Außer Streit stehe, daß die Bemessungsgrundlage S 2,000.000,-- übersteige, sodaß die gesetzlichen Höchstsätze in Anwendung zu bringen gewesen seien. Auf dieser Basis sei davon ausgegangen worden, daß im Sinne des § 9 VWGebG der Betrag von S 350,-- im Hinblick auf die Mehrzahl an Verwahrungsorten doppelt zur Anwendung zu bringen gewesen sei. Im Sinne des § 12 Abs. 2 VWGebG sei folgender Stundensatz errechnet worden:

Vollzugsgebühr für die Räumung nach

§ 9 Abs. 1 leg. cit.                              S      54,--

Vollzugsgebühr für die Verwahrung                 S     700,--

Zuschlag für Vollzug nach Dienstschluß gemäß

§ 12 Abs. 1 leg. cit.                             S      32,--

zusammen                                          S     786,--.

Dazu seien noch Wegegebühren gekommen. Die aufgewendete Zeit stehe außer Streit.

Soweit die belangte Behörde bemängle, daß der von ihm (in der Aufstellung vom 10. April 1992) angesprochene Stundensatz nicht nachvollziehbar sei, sei ihr entgegenzuhalten, daß diese Frage weder Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei, noch ihm im Berufungsverfahren diesbezüglich Parteiengehör gewährt worden sei. Ansonsten hätte er selbstverständlich die betragsmäßige Darstellung, wie zuvor ersichtlich, vorgenommen.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei unmittelbar aktenkundig, daß es abgesehen von der Verwahrung eines Teiles der Fahrnisse durch die verpflichtete Partei selbst noch mindestens "zwei amtlich verfügte Verwahrungsorte" gegeben habe. Die Bescheidbegründung sei diesbezüglich unbestimmt. Die belangte Behörde übersehe, daß nach § 3 Abs. 1 VWGebG von einer Einheit der Amtshandlung dann auszugehen sei, wenn aufgrund desselben Antrages an derselben Vollzugsstelle mehrere Amtshandlungen vorgenommen würden. Vorliegendenfalls habe es nicht nur mehrere Vollzugsorte gegeben (Räumungsort, Verwahrungsorte), sondern es habe auch an der Antragseinheit gefehlt. Gerade durch den von der belangten Behörde selbst hervorgehobenen Umstand, daß die nicht vom Verpflichteten übernommenen Sachen zugunsten anderer betreibender Gl

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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