TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/17 W171 2235890-2

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Veröffentlicht am 17.11.2020
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Entscheidungsdatum

17.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

W171 2235890-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter im am 12.11.2020 amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX , über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch BF), ein algerischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 30.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 26.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch BFA oder Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.10.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid vom 26.11.2016 erwuchs unangefochten am 24.12.2016 in Rechtskraft.

3. Der Beschwerdeführer reiste in die Bundesrepublik Deutschland und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.02.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt.

4. Am 07.03.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.05.2017, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine weitere Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 55 Abs. 1a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.)

Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch BVwG) am 12.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

5. Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2018 in den Niederlanden einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Eine Dublin Rücküberstellung scheiterte, da der Beschwerdeführer in den Niederlanden untertauchte.

6. Er stellte am 27.06.2019 in der Schweiz einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Schweizer Dublinbehörden ersuchten am 25.07.2019 um Verlängerung der Überstellungsfrist, da er untergetaucht war.

7. Der Beschwerdeführer wurde am 27.01.2020 aus Frankreich nach Österreich rücküberstellt und stellte am 27.01.2020 im Stande der Anhaltung in Österreich seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 29.01.2020 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig gem. § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Weiters wurde ein befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren erlassen und gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 29.01.2020 persönlich zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

8. Vom Bundesamt wurde gegen den BF mit 27.01.2020 die Schubhaft angeordnet und er befand sich bis 30.03.2020 in Schubhaft. Die Entlassung aus der Schubhaft wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung in das Heimatland Algerien (COVID 19 Pandemie, Grenzschließungen, Flugbetriebseinstellung, Botschaftsschließung) angeordnet.

9. Am 18.06.2020 wurde der BF im Zuge einer Suchtmittelkontrolle von der Polizei angehalten und aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen.

10. Mit Mandatsbescheid vom 19.06.2020 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Bescheid samt Verfahrensanordnung am 19.06.2020 durch persönliche Übergabe zugestellt.

11. Am 07.07.2020, 05.08.2020, 24.08.2020 sowie am 05.10.2020 wurde vom Bundesamt mittels Aktenvermerk gem. § 80 Abs. 6 FPG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft.

12. Der BF befand sich von 13.08. bis 17.08.2020 und vom 22.09.2020 bis 25.09.2020 im Hungerstreik. Am 12.08.2020 verschluckte er Rasierklingen und eine Batterie.

13. Am 09.10.2020 langte der Verfahrensakt zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einem beiliegenden Schreiben führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Sicherungsbedarf noch immer gegeben sei, da er sich bereits mehrfach nach Erlassung negativer Entscheidung zu seinen Asylanträgen ungerechtfertigt dem Zugriff der zuständigen Behörden entzogen habe und sich in das europäische Ausland abgesetzt habe. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde der BF wegen Körperverletzung sowie wegen Hehlerei zur Anzeige gebracht. Weiters erfolgten während seines Aufenthaltes auch Anzeigen nach § 27 SMG.

Am 18.06.2020 wurde der BF einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle bezgl. Suchtmittel unterzogen. Der BF habe sich im Rahmen der durchgeführten Visitierung sehr aggressiv verhalten und verfügte zum Festnahmezeitpunkt lediglich über einen Bargeldbetrag von EUR 80,00. Die Algerische Botschaft habe bereits am 17.01.2018 eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt. Der BF verfügte seit seiner letzten Entlassung aus der Schubhaft, somit seit 30.03.2020 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im österr. Bundesgebiet, habe sich dem Zugriff der österr. Behörden mehrmals entzogen und bereits mehrfach Anträge auf internationalen Schutz in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten gestellt. Nach Übermittlung der Flugdaten im Rahmen einer 3-wöchigen Vorlauffrist kann die Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Genannten von der zuständigen Botschaft Algeriens mit Sitz in Wien, erfolgen wird. Sobald Flüge nach Algerien möglich sind, werde die ho. Behörde darüber in Kenntnis gesetzt. Mit Blick auf die höchstzulässige Schubhaftdauer iSd § 80 FPG zeige sich, dass die voraussichtliche Anhaltung in Schubhaft (in Hinblick auf einen realistischen Abschiebetermin) damit ohnehin deutlich länger andaure, als die Aufrechterhaltung der aktuellen Pandemie-Restriktionen gegenwärtig zu erwarten seien.

14. Am 12.10.2020 langten die vom BVwG angeforderten medizinischen Unterlagen samt amtsärztlichem Befund vom 12.10.2020 des BF ein.

15. Am 12.11.2020, sohin nach den gesetzlichen Vorgaben verspätet, langte der Verfahrensakt zur aktuellen, amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht neuerlich ein. In einer Stellungnahme wurde im Wesentlichen ergänzend zu den Ausführungen der ersten Aktenvorlage vorgebracht, dass aktuell Flüge nach Algerien aufgrund der CoVid-Einschränkungen nur eingeschränkt möglich seien und keine Abschiebungen stattfinden würden. Eine freiwillige Rückkehr sei aber möglich, doch stelle der BF aufgrund seiner fehlenden Ausreisewilligkeit keinen derartigen Antrag. Ein konkreter Abschiebetermin bestehe sohin nicht, Fluchtgefahr sei jedoch weiter gegeben. Sobald wieder Flüge nach Algerien möglich seien, werde der BF für einen Flug gebucht.

II. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der unter I. 1-15 angeführte Verfahrensgang wird zur Feststellung im Verfahren erhoben. Er ergibt sich aus den im Akt einliegenden erstbehördlichen und gerichtlichen Vorentscheidungen sowie aktuellen Abfragen von IZR und Anhaltedatei.

1.1. Der BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er ist Algerier. Die Anordnung der Schubhaft erfolgte, mittels Mandatsbescheid vom 19.06.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.

Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem BF am 19.06.2020 durch persönliche Übernahme um 13:35 Uhr zugestellt (OZ1 letzte Seite). Der BF befindet sich seit 19.06.2020 durchgehend in Schubhaft.

Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bestand eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Bescheid des Bundesamts vom 29.01.2020, zugestellt am 29.01.2020 OZ 6 letzte Seite „Unterschrift verweigert“). Betreffend den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF ist nicht Asylwerber.

1.2. Er verfügte von 31.10.2016 bis 05.12.2016 und vom 22.05.2017 bis 29.01.2018 über behördliche Meldungen im Bundesgebiet. Seit 29.01.2018 verfügte der BF ausschließlich über Meldungen in Polizeianhaltezentren und über keinen gesicherten Wohnsitz (rezente ZMR Anfrage). Auch nach seiner letzten Entlassung aus der Schubhaft am 13.03.2020 meldete der BF keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens tauchte der BF unter, reiste in die Bundesrepublik Deutschland und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.02.2017 wurde dieser Antrag abgelehnt.

Am 07.03.2017 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.05.2017, wies die belangten Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.03.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2017 als unbegründet abgewiesen.

Der BF tauchte abermals unter und stellte am 10.01.2018 in den Niederlanden einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Eine Dublin Rücküberstellung scheiterte, da der BF auch in den Niederlanden untertauchte um am 27.06.2019 in der Schweiz einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und daraufhin auch in der Schweiz unterzutauchen. Der Beschwerdeführer wurde am 27.01.2020 von Frankreich nach Österreich rücküberstellt und stellte am 27.01.2020 im Stande der Anhaltung einen in Österreich dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Er hat in Österreich insgesamt drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, sowie in Deutschland, der Schweiz und in den Niederlanden jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er war weder für die schweizer-, noch für die niederländischen Behörden für eine Rücküberstellung greifbar, da er untertauchte und sich diesen Verfahren entzog. In Österreich tauchte der BF jeweils nach Abschluss seiner beiden ersten Asylverfahren unter und reiste ins europäische Ausland. Auch nach der Entlassung aus der Schubhaft am 13.03.2020 war der BF für die Behörden nicht greifbar und wurde am 18.06.2020 im Rahmen einer Suchtmittelkontrolle durch die Polizei angehalten.

1.3. Die Algerische Botschaft hat am 17.01.2018 eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt. Nach Übermittlung der Flugdaten im Rahmen einer 3-wöchigen Vorlauffrist kann die Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF von der zuständigen Botschaft Algeriens erfolgen wird. Die Abschiebung scheiterte bisher daran, dass kein Linienflug für eine begleitete Abschiebung aufgrund der COVID-19 Krise gebucht werden konnte. Seit Mai 2020 fanden jedoch mehrere freiwillige unterstütze Ausreisen nach Algerien statt. Der BF kann eine freiwillige Rückkehr nach Algerien in Anspruch nehmen und dadurch seine Anhaltung in Schubhaft erheblich verkürzen.

Aktuell steht kein Flugtermin für die zwangsweise Abschiebung fest. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat binnen der nächsten drei Monate und jedenfalls innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht weiterhin.

1.4. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Er stellte in Europa insgesamt sechs unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und verhinderte wie unter Punkt 1.2. festgestellt mehrmals die Abschiebung bzw. seine Rücküberstellung in dem er sich den Verfahren durch Untertauchen entzogen hat. Der BF hat versucht seine Haftunfähigkeit durch zweimaligen Hungerstreik von 13.08. bis 17.08.2020 und von 22.09. bis 25.09.2020 herbeizuführen. Ebenso verhielt er sich aggressiv, kündigte einen Suizidversuch an, kratze sich selbst und schluckte Rasierklingen und Batterien. Er ist in Österreich in keiner Form integriert, spricht kaum Deutsch und verfügt über keine familiären oder substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er geht im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Zudem verfügt er über keine gesicherte Unterkunft und ist mittellos.

Der Beschwerdeführer steht in medikamentöser Behandlung durch den psychiatrischen Dienst „Dialog“ und zeigt sich in gutem Allgemeinzustand. Psychisch ist der BF stabil und an die Haftbedingungen gut angepasst. Es liegen keine medizinisch relevanten Umstände vor, die eine Haftfähigkeit ausschließen würden. Der BF gehört nicht der Covid-19 Risikogruppe an.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren. Es liegen Kopien der in den Feststellungen bezeichneten Bescheide des Bundesamts sowie Zustellnachweise im Verfahrensakt ein. Verfahrensgegenständlicher Schubhaftbescheid sowie ein entsprechender Zustellnachweis liegen ebenfalls dem Gerichtsakt ein.

2.2. Die Feststellungen bezüglich der Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem rezenten ZMR-Auszug. Die Aktenvermerke für die gesetzlich vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen vom 07.07.2020, 05.08.2020, 24.08.2020 sowie vom 05.10.2020 liegen im Gerichtsakt ein. Ebenso liegt eine Kopie des Erkenntnisses des BVwG GZ: I406 2159203 vom 12.06.2017 im Gerichtsakt ein, mit dem die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesamts zum Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2017 abgewiesen wurde. Der zurückweisende Bescheid vom 29.01.2020, samt Zustellbestätigung betreffend die Zurückweisung des dritten in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz liegt ebenfalls im Gerichtsakt ein. Die drei Antragstellungen auf internationalen Schutz in europäischen Staaten ergeben sich aufgrund der EURODAC Treffer des rezenten IZR Auszuges. Der Schriftverkehr mit den Dublin Behörden zu den gescheiterten Rücküberstellungen aus der Schweiz und den Niederlanden liegt im Akt ein.

2.3. Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus dem Umstand, dass Abschiebungen nach Algerien grundsätzlich funktionieren, aktuell aufgrund der COVID-19 bedingten Flugverkehrsbeschränkungen jedoch keine Buchungsmöglichkeit für eine Abschiebung besteht. Dass das Bundesamt das Verfahren zur HRZ Ausstellung und zur Vorbereitung der Abschiebung zügig geführt hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamts vom 09.10. und 13.10.2020 sowie aus dem im Gerichtsakt einliegenden internen Schriftverkehr des Bundesamts. Die Abschiebung des BF ist nach Flugbuchung und HRZ Ausstellung durchführbar und jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer realistisch möglich. Dass eine HRZ Ausstellung für den BF notwendig ist, kann dem Bundesamt nicht zugerechnet werden, da der BF kein Dokument zur Identitätsfeststellung vorgelegt hat. Die Verzögerung durch die Einschränkungen im Flugverkehr aufgrund COVID-19 kann dem Bundesamt ebenso nicht zugerechnet werden. Es handelt sich dabei um höhere Gewalt, die bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung Berücksichtigung zu finden hat. Das Bundesamt führt in der Stellungnahme vom 12.11.2020 keinen konkreten Abschiebetermin an, was aufgrund der derzeit bestehenden pandemiebedingten Situation nicht verwundert. Aus derzeitiger Sicht scheint eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Gesamtanhaltedauer nach wie vor möglich zu sein.

2.4. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers und seiner Vermögenslage ergeben sich aus der Aktenlage. Die geminderte Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF bereits seches unbegründete Anträge auf internationalen Schutz in vier europäischen Staaten stellte, mehrmals untertauchte und dadurch die Verfahren für die Abschiebung bzw. seine Rücküberstellungen zum Teil verzögerte oder verhinderte. Dass der BF mehrmals versuchte seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreik zu erreichen und sich selbst verletzte sowie einen Suizidversuch ankündigte, ergibt sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus den im Akt einliegenden aktuellen medizinischen Unterlagen des PAZ sowie dem amtsärztlichen „Befund und Gutachten“ vom 12.10.2020. Dass der BF ledig und kinderlos ist ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge seiner Einvernahme.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

„§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“

§22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 19.06.2020 in Schubhaft angehalten wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. F EMRK

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
f)         wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76 FPG

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Der BF ist nicht vertrauenswürdig, stellte sechs unbegründete Anträge auf internationalen Schutz in vier europäischen Staaten, entzog sich mehrmals den Verfahren zur Abschiebung bzw. Rückführung und verfügt über keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, die ihn von dem Untertauchen abhalten würden. Der BF stellte zwei unbegründeten Asylfolgeantrag zu einem Zeitpunkt in dem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und der BF hat sich mehreren Verfahren entzogen. Fluchtgefahr liegt somit gemäß § 76 Abs 3 Z 3, 5 und Z 9 FPG vor. Im Verfahren sind keine für die Freilassung des BF sprechenden Umstände hervorgekommen.

Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit – siehe dazu insbesondere sein mehrmaliges Untertauchen, seine Weiterreise in andere europäische Staaten sowie zwei Hungerstreiks während der Schubhaft – kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht.

Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Das Bundesamt hat das HRZ Verfahren bereits 2018 eingeleitet, der BF hat sein Verfahren für die Abschiebung durch Untertauchen und Weiterreise in andere europäische Staaten verhindert.

Er war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Für eine gegenteilige Annahme bestehen derzeit keine Anhaltspunkte.

Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Festzuhalten ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig etwa fünf Monate in Schubhaft angehalten wird. Bei der derzeitigen Abschiebeperspektive von drei Monaten wäre lediglich ein Teil des im gegenständlichen Fall zulässigen Anhaltezeitraums von 18 Monaten nach § 80 Abs. 4 Z 4 FPG ausgenutzt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer – der ohne Dokumente einreiste– allein verantwortlich für das Erfordernis der Beschaffung eines Heimreisezertifikats. Dass die Flugbuchung durch die aktuelle Pandemiesituation zusätzlich verzögert wird, ist jedenfalls dem Bundesamt nicht anzulasten. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer durch entsprechend kooperatives Verhalten (allenfalls auch den Antrag auf freiwillige Ausreise) selbst zu einer deutlichen Reduktion der Anhaltedauer beitragen könnte, dies aber offenbar nicht will. Es ist daher nach Ansicht des Gerichts klar zu sehen, dass das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF seine persönlichen Interessen an der Freiheit seiner Person bei weitem überwiegen.

Aus diesen Gründen war festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände gegeben ist.

Zu Spruchpunkt B. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Haftfähigkeit Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2235890.2.00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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