RS Lvwg 2019/6/25 LVwG 33.13-1177/2018

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7b Abs1 Z1
LSD-BG 2016 §3 Abs3
ArbVG §9

Rechtssatz

Entsprechend § 7b Abs 1 Z 1 AVRAG 1993 (nunmehr § 3 Abs 3 LSD-BG 2016) und § 9 ArbVG ist der entsendende ausländische Arbeitgeber hinsichtlich der kollektivvertraglichen Einstufung seiner am Arbeitsort in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer gleich wie ein inländischer Arbeitgeber zu behandeln, der am inländischen Arbeitsort Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn also ein entsendender ausländischer Mischbetrieb ohne organisatorische Trennung der Unternehmensbereiche der Gleichbehandlung unterliegt, so kann es bei der Frage, welcher kollektivvertraglichen Einstufung seine entsandten Arbeitnehmer unterliegen, nicht darauf ankommen, welche Tätigkeiten während des Entsendezeitraumes überwiegen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, welchem Unternehmensbereich insgesamt die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Einstufung, Kollektivvertrag, ausländische Arbeitgeber, Mischbetrieb, Gleichbehandlung, überwiegende Tätigkeit, maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung, grenzüberschreitende Entsendung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.33.13.1177.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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