Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.06.2019Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AVRAG 1993 §7b Abs1 Z1Rechtssatz
Entsprechend § 7b Abs 1 Z 1 AVRAG 1993 (nunmehr § 3 Abs 3 LSD-BG 2016) und § 9 ArbVG ist der entsendende ausländische Arbeitgeber hinsichtlich der kollektivvertraglichen Einstufung seiner am Arbeitsort in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer gleich wie ein inländischer Arbeitgeber zu behandeln, der am inländischen Arbeitsort Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn also ein entsendender ausländischer Mischbetrieb ohne organisatorische Trennung der Unternehmensbereiche der Gleichbehandlung unterliegt, so kann es bei der Frage, welcher kollektivvertraglichen Einstufung seine entsandten Arbeitnehmer unterliegen, nicht darauf ankommen, welche Tätigkeiten während des Entsendezeitraumes überwiegen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, welchem Unternehmensbereich insgesamt die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Einstufung, Kollektivvertrag, ausländische Arbeitgeber, Mischbetrieb, Gleichbehandlung, überwiegende Tätigkeit, maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung, grenzüberschreitende EntsendungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.33.13.1177.2018Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021