Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.07.2020Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1Rechtssatz
In einem gewerblich geführten Kaffeehaus, in welchem die Räumlichkeiten neben der gewerblichen Tätigkeit auch von einem gemeinnützigen Verein in Anspruch genommen werden, ist für die Frage, ob eine dort arbeitende Kellnerin für den Verein oder den Gewerbebetrieb tätig ist, darauf abzustellen, wer aus wirtschaftlicher Sicht der Nutznießer der Beschäftigung ist. Werden beispielsweise Vereinsmitgliedern Getränke zu einem minimal vergünstigten Preis angeboten, dürfen nur vom Kaffeehausbetreiber bereitgestellte Getränke konsumiert werden, sodass dem Verein kein Ausschank eigener Getränke erlaubt ist und sind darüber hinaus Mindestöffnungszeiten für das Vereinslokal vorgeschrieben, so ist davon auszugehen, dass der Kaffeehausbetreiber als Nutznießer und somit als Dienstgeber der Kellnerin iSd § 35 Abs 1 ASVG anzusehen ist.
Schlagworte
Verein, Sozialversicherung, Nutznießer, Dienstgeber, wirtschaftlicher Gehalt, Dienstgebereigenschaft, wirtschaftlicher MachthaberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.33.13.605.2020Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021