Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.09.2020Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1Rechtssatz
Eine Auskunft iSd §§ 1 ff AuskunftspflichtG Stmk 1990 ist nach Art 20 Abs 4 B-VG nur insoweit nicht zu erteilen, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Die Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Fragen kann nicht pauschal damit begründet werden, dass hinsichtlich einer dieser Fragen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht.
Schlagworte
Auskunft, gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, pauschale Verweigerung, Mehrzahl von FragenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.16.180.2020Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021