RS Lvwg 2020/9/10 LVwG 41.16-180/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.09.2020

Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L00206 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Steiermark
19/05 Menschenrechte

Norm

AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1
B-VG Art20 Abs4

Rechtssatz

Eine Auskunft iSd §§ 1 ff AuskunftspflichtG Stmk 1990 ist nach Art 20 Abs 4 B-VG nur insoweit nicht zu erteilen, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Die Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Fragen kann nicht pauschal damit begründet werden, dass hinsichtlich einer dieser Fragen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht.

Schlagworte

Auskunft, gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, pauschale Verweigerung, Mehrzahl von Fragen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.16.180.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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