TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/18 LVwG 46.24-451/2020

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Veröffentlicht am 18.09.2020
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Entscheidungsdatum

18.09.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde der Frau Dr. A B, C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 10.01.2020, GZ: BHMT-132814/2019-11,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

Der bekämpfte Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Erfüllungsfrist „31.03.2020“ neu festgesetzt wird mit 31.12.2020.

Unter einem wird die angewendete Rechtsgrundlage des § 138 Abs 1 lit a WRG richtiggestellt auf: § 138 Abs 2 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Beschwerdevorbringen und Sachverhalt:

Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.01.2020 wurde die Beschwerdeführerin Dr. A B sowie auch die weiteren Wasserberechtigten Mag. D E und DI Dr. F G (letztere haben keine Beschwerde erhoben) auf Basis des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 verpflichtet, längstens bis zum 31.03.2020 entweder das Entnahmebauwerk am C Werkskanal dem Bewilligungsbescheid vom 19.07.1978 entsprechend wiederherzustellen oder unter Vorlage eines fachkundig erstellten Einreichprojektes um eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für vorgenommene Änderungen anzusuchen.

Begründend legt die belangte Behörde im Wesentlichen dar, unter Postzahl xx sei im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Murtal für die drei Wasserberechtigten das bis zum 06.08.2068 befristete Wasserrecht zur Entnahme von Nutzwasser für Teichfüllungen aus dem C Werkskanal aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 19.07.1978 eingetragen. Nach den Unterlagen im Wasserbuch bestehe die Anlage aus einem Entnahmebauwerk auf Grundstück xy, KG C, am rechten Ufer des C Werkskanals, wobei eine Betonwand zur Absicherung einer Ausbuchtung des Ufers angelegt ist (Seitenentnahme). In dieser Betonwand ist ein Einlaufrohr einbetoniert, wobei der Zulauf mittels Holzbrett abgesperrt wird. Die Sohle des Baches ist im Bereich des Einlaufbauwerkes mit einer Bruchsteinschlichtung gesichert, vom Einlaufbauwerk führt eine Leitung zum unmittelbar daneben angeordneten betonierten Sandfangschacht mit 1,2 m³ Inhalt und von diesem die Zulaufleitung zum östlich gelegenen Fischteich.

Aufgrund eines Ortsaugenscheines und der Angaben einer Vertrauensperson der nunmehrigen Beschwerdeführerin seien zwischenzeitlich folgende Änderungen im Bereich der Teichanlage vorgenommen worden:

?  Das Nutzwasser vom bestehenden Sandfang wird über eine PVC Leitung DN 100 dem Teich zugeführt, der ursprünglich bestehende offene Graben ist noch vorhanden

?  Das Entnahmebauwerk wurde wesentlich abgeändert und besteht nunmehr als betoniertes (Betonschalsteine) Entnahmebauwerk, wobei quer im Gewässer ein Betonfundament (Breite ca. 2,3 m, Höhe ca. 0,5m) hergestellt wurde. Auf dieses Betonfundament wurde eine kleine Staumauer (Breite ca. 2,3 m, Höhe ca. 0,5m, Stärke ca. 0,25m) aufgesetzt, welche mit einer Einkerbung (ca. 30 x 30 cm) versehen ist. Der Staubereich kann mit vier PVC Rohren DN 150 entleert bzw. gespült werden. Durch diese Staumauer wird das entnommene Nutzwasser mittels zwei PVC Rohren DN 100 einem neuen Sandfangschacht rechtsufrig des Gewässers zugeführt und besteht dieser ebenfalls aus Betonschalsteinen (Stärke 0,15 m) mit einer lichten Weide von 1,8 x 0,5 m. Dieser Schacht ist weites mit zwei Entleerungs- und Spülrohren PVC DN 100 ausgestattet. Die Nutzwasserleitung selbst führt als PVS DN 100 zum daneben situierten bestehenden „alten“ Sandfang. Das Gewässerkontinuum ist durch die Errichtung des neuen Entnahmebauwerkes unterbrochen. Das Entnahmebauwerk im Gewässer ist aus wasserbautechnischer Sicht jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen.

Gutachtlich führte der behördlich beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes das Entnahmebauwerk am C Werkskanal wie im Bescheid vom 19.07.1978 beschrieben und in der vidierten Planbeilage 5 dargestellt, wiederherzustellen wäre.

Unter Anwendung der Bestimmung des § 138 WRG sei daher in rechtlicher Sicht der erforderliche Beseitigungsauftrag zu erlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Frau Dr. A B vom 06.02.2020. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass im bekämpften Bescheid die kleine Mauer aus Betonschalsteinen seitens der Bezirkshauptmannschaft Murtal als eine wesentliche Änderung empfunden werde, diese Mauer zwar hässlich sei, jedoch keine wesentliche Änderung darstelle, zumal am Wasserkörper nichts verändert worden wäre. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der ursprüngliche Zustand wiedergestellt werden könnte, zumal insbesondere die sogenannte „V-förmige Ausbuchtung“ vor dem Plastikrohr nicht bekannt sei, da wiederholt beantragte Akteneinsichten nicht bewilligt worden wären. Die Wasserberechtigten hätten die kleine Mauer eigenmächtig errichtet, haben dies leider erst im Nachhinein erkannt und bedauern ihr Vorgehen und seien auch bereit alles in Ordnung zu bringen, jedoch wollen sie nicht auf Umwegen abgestraft werden.

Das Rechtsmittel sei einzig deshalb verfasst worden, weil wir (gemeint: die Wasserberechtigten) noch vor einer Entscheidung und somit auch vor dem Beginn von Bauarbeiter darüber informiert sein wollen, was die Behörde tatsächlich will und womit wir künftig konfrontiert sein werden. Wichtig sei, dass das Wasser durch die Betonschalsteine nur geringfügig aufgestaut werde, aber nicht höher, als dies auch der Bewilligung entspricht. Die Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes sei uns auch ohne eine Anstauung des Wassers nicht möglich. Laut Bescheid vom 19.07.1978 werde eine 0,3m hohe Anstauung des Wassers im C Werkskanal bewilligt und liege der Wasserspiegel nach wie vor an jener Stelle, nachdem im Sommer 2019 der lose aufgeschichtete Damm aus Natursteinen abgetragen und eine Absperrung aus Betonschalsteinen errichtet wurde. Merklich höher im Vergleich zu damals sei heute lediglich der Abstand zwischen der Oberkante der Betonschalsteine und der Sohle bachabwärts der kleinen Mauer. Am Wasserkörper selbst sei nichts verändert worden. Unverändert sei somit auch die Höhe des Wasserpolsters und das im Staubecken aufgestaute Wasservolumen, weshalb auch die Limnologie unangetastet geblieben ist. Als Lösung kann dem Landesverwaltungsgericht angeboten werden, dass die Rückseite der kleinen Mauer mit Natursteinen kaschiert werden dürfe, sodass das Wasser nicht mehr im freien Fall hinunterfalle, sondern über eine Gruppe aus Natursteinen zurück auf die Bachsohle rinnen kann.

Wenn die Bezirkshauptmannschaft das Entnahmebauwerk im Gewässer als wesentliche Änderung ansieht, so könne sich dies nur aus der Optik der hässlichen Betonschalsteine ergeben haben. Der erst im Sommer 2019 umgebaute neue Sandfang liegt hinter der natürlich gewachsenen Uferlinie, also inmitten der Böschung, ragt nirgendwo in das Bachbett hinein und vermag daher auch nichts zu verändern.

Der Bescheid weise auch Tippfehler auf, wie etwa die behördliche Angabe der Länge und der Höhe der kleinen Mauer aus Betonschalsteinen und könne dadurch die kleine Anlage völlig falsch eingestuft werden.

Völlig überzogen erscheint, ein umfassendes hydrologisches Gutachten vorlegen zu müssen, dieses sollte auf das nähere Umfeld des Entnahmebauwerkes eingegrenzt werden, weil die bachaufwärts liegenden Passagen des Werkskanals von der kleinen Mauer und dem kleinen Staubecken nicht verändert werden können. Dies trifft sinngemäß auch auf das vorzulegende Hochwasser-Gutachten zu. Auch sei ein limnologisches Gutachten deswegen nicht erforderlich, weil ein de facto totes Gerinne im Werkskanal seitens eines seriösen Limnologen nicht mit Auflagen belegt werden wird.

Die vorgeschriebenen Aufträge seien auch nicht verhältnismäßig, das Berufungsgericht möge darauf achten, dass seitens der BH Murtal nichts vorgegeben wird, das als übertrieben einzuordnen ist.

Die kleine Mauer sei schrittweise entstanden, der Bau der kleinen Mauer habe sich einzig und allein aus den Gewittern ergeben und sei zu keiner Zeit geplant gewesen. Die ersten vier verlegten Betonschalsteine sollten den labilen Steinhaufen lediglich ein wenig abstützen, der sei jedoch schon durch das erste Hagel-Gewitter wieder weggeschwemmt worden, weshalb auf die vier vorhandenen Betonschalsteine eine zweite Reihe aufgesetzt und mit Betoneisen gut miteinander verbunden wurde. Die Betonplatte hinter der kleinen Mauer sei erst nach den Gewittern hergestellt worden und sei somit kein übliches Fundament. Auch seien wir aufgrund der vorliegenden Pläne der Ansicht gewesen, das wir die Arbeiten auf unserem eigenen Grund durchführen und diese auch dort erledigt werden dürfen; im Nachhinein wissen wir jetzt, dass der Kanal nicht unser Eigentum ist.

Dass die kleine Mauer auf den Werkskanal große Auswirkungen haben könnte, wird bestritten, wobei dazu auf die der Beschwerde beiliegenden Fotos (insbesondere jene, bei denen zum Größenvergleich das Fahrrad in das aufgestaute Wasser gelegt wurde) verwiesen wird. Die Staumauer selbst sei zwischen 170 und 180 cm lang, also nicht länger als das Fahrrad und fülle das von der Mauer zurückgehaltene Wasser das kleine Staubecken auf, welches zwischen ca. 300 cm und ca. 350 cm lang ist. Die Höhe des angestauten Wassers ist mit ca. 35 cm gering, alles ist im Mini-Format erbaut worden.

Der Beschwerde ist auch eine Bilddokumentation (Beilagen A bis F, sowie ein Auszug aus dem Katasterplan mit eingezeichneter Ausbuchtung) angeschlossen.

II.  Erwägungen:

Für den Gegenstandsfall ist die Bestimmung des § 138 Abs 1 und Abs 2 WRG 1959 maßgebend, die wie folgt lautet:

„(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

      a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

      b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

      c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

      d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.“

Eingangs ist auszuführen, dass ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes voraussetzt, dass eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung (oder eine unterlassene Arbeit) vorliegt. Eine Maßnahme ist dann als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. etwa VwGH 26.03.2009, 2005/07/0038). Auch konsensüberschreitende Veränderungen sind als eigenmächtige Neuerung anzusprechen (VwGH 16.10.2003, 2000/07/0256).

Den Feststellungen des beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen folgend, stufte die belangte Behörde zu Recht die vorgenommenen Änderungen als wesentlich ein, zumal den Ausführungen des Amtssachverständigen zu entnehmen ist, dass durch diese Änderungen auch das Gewässerkontinuum unterbrochen werden könnte. Dem ist die Beschwerdeführerin auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die vorgenommenen Änderungen bewirken daher die Notwendigkeit, eine wasserrechtliche Bewilligung hiefür einzuholen. Sie sind damit als eigenmächtige Neuerung anzusprechen.

Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, diese kleinen Änderungen hätten keinen Einfluss auf den Wasserkörper und auf das Hochwassergeschehen, ist auszuführen, dass es für die Notwendigkeit, eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage einzuholen, genügt, dass Auswirkungen möglich sind. Ob sie tatsächlich eintreten, ist im Bewilligungsverfahren selbst zu klären.

Auch das Vorbringen, die Maße seien nicht richtig (Tippfehler) führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, zumal der Sachverständige diese Maße als „Cirka-Maße“ angegeben hat, um lediglich die vorgefundenen Änderungen zu identifizieren. Auf die genauen Zentimeter kommt es dabei nicht an.

Die übrigen Argumente können der Beschwerde ebenso wenig zum Ziel verhelfen, zumal es nur die Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes ist, den bekämpften Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit hin zu prüfen; andere geeignete Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten, ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt.

Somit dar der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

 

Der angefochtene Bescheid wurde auf die Rechtsgrundlage des § 138 Abs 1 lit a WRG gestützt., Der Inhalt des Spruches zeigt aber, dass § 138 Abs 2 WRG anzuwenden gewesen wäre, zumal von der Wasserrechtsbehörde innerhalb angemessener Frist ein Alternativauftrag vorgeschrieben wurde, wonach entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen ist, oder die Neuerung zu beseitigen ist. Die Rechtsgrundlage war daher vom LVwG richtig zu stellen.

Die Verlängerung der Erfüllungsfrist war schon deshalb geboten, da die im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Frist (31.03.2020) bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist und daher vom Landesverwaltungsgericht Steiermark angemessen neu festzusetzen war.

Nach § 24 Abs 4 VwGVG konnte ungeachtet des Parteienantrages von der mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da nach der Aktenlage zweifelsfrei erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegensteht.

III.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

eigenmächtige Neuerung, Einfluss, Hochwassergeschehen, Bewilligungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.46.24.451.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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