Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.09.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1Rechtssatz
Von einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 ist dann auszugehen, wenn für die Maßnahme eine wasserrechtliche Bewilligung erforderliche wäre, diese aber nicht erwirkt wurde. Ob die eigenmächtige Neuerung Auswirkungen auf den Wasserkörper oder das Hochwassergeschehen hat, ist für die Notwendigkeit, für die Anlage eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, nicht relevant. Es ist ausreichend, dass Auswirkungen möglich sind, deren tatsächlicher Eintritt ist im Bewilligungsverfahren selbst zu klären.
Schlagworte
eigenmächtige Neuerung, Einfluss, Hochwassergeschehen, BewilligungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.46.24.451.2020Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021