RS Lvwg 2020/9/18 LVwG 46.24-451/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.09.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2

Rechtssatz

Von einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 ist dann auszugehen, wenn für die Maßnahme eine wasserrechtliche Bewilligung erforderliche wäre, diese aber nicht erwirkt wurde. Ob die eigenmächtige Neuerung Auswirkungen auf den Wasserkörper oder das Hochwassergeschehen hat, ist für die Notwendigkeit, für die Anlage eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, nicht relevant. Es ist ausreichend, dass Auswirkungen möglich sind, deren tatsächlicher Eintritt ist im Bewilligungsverfahren selbst zu klären.

Schlagworte

eigenmächtige Neuerung, Einfluss, Hochwassergeschehen, Bewilligungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.46.24.451.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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