RS Lvwg 2020/11/9 LVwG 46.23-582/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

WRG 1959 §33d Abs4

Rechtssatz

Die Tatsache, dass für eine Anlage, für welche auf Grund einer Verordnung gemäß § 33d Abs 1 WRG eine Sanierungspflicht besteht, ein Revitalisierungsprojekt – welches mit einem weiteren Vorhaben im Widerstreit steht – eingereicht wurde, ändert nichts an der Sanierungspflicht. Denn selbst dann, wenn für das Revitalisierungsprojekt eine Bewilligung erlangt werden könnte, wäre die Konsensinhaberin nicht verpflichtet, dieses auch tatsächlich umzusetzen.

Schlagworte

Sanierung von Fließgewässern, Sanierungspflicht, Fristverlängerung, Oberflächenwasserkörper, Herstellung der Durchgängigkeit, Sanierungsverordnung, Revitalisierung, Widerstreit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.46.23.582.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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