Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.11.2020Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959Norm
WRG 1959 §33d Abs4Rechtssatz
Die Tatsache, dass für eine Anlage, für welche auf Grund einer Verordnung gemäß § 33d Abs 1 WRG eine Sanierungspflicht besteht, ein Revitalisierungsprojekt – welches mit einem weiteren Vorhaben im Widerstreit steht – eingereicht wurde, ändert nichts an der Sanierungspflicht. Denn selbst dann, wenn für das Revitalisierungsprojekt eine Bewilligung erlangt werden könnte, wäre die Konsensinhaberin nicht verpflichtet, dieses auch tatsächlich umzusetzen.
Schlagworte
Sanierung von Fließgewässern, Sanierungspflicht, Fristverlängerung, Oberflächenwasserkörper, Herstellung der Durchgängigkeit, Sanierungsverordnung, Revitalisierung, WiderstreitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.46.23.582.2020Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021