RS Lvwg 2020/11/9 LVwG 46.23-582/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

WRG 1959 §33d Abs4

Rechtssatz

Besteht auf Grund einer Verordnung gemäß § 33d Abs 1 WRG eine Sanierungspflicht für einen bestimmten Oberflächenwasserkörper und wurde gemäß § 33d Abs 4 WRG bereits eine Fristverlängerung von zwei Jahren gewährt, so ist eine weitere Fristverlängerung um maximal 3 Jahre möglich. Der gesetzlichen Bestimmung ist nämlich nicht zu entnehmen, dass insgesamt eine Fristverlängerung von sechs Jahren nach Ermessen der Behörde erteilt werden kann, sondern die Frist kann einmal um maximal drei Jahre und ein weiteres Mal ebenso um maximal 3 Jahre verlängert werden.

Schlagworte

Sanierung von Fließgewässern, Sanierungspflicht, Fristverlängerung, Oberflächenwasserkörper, Herstellung der Durchgängigkeit, Sanierungsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.46.23.582.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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