Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.11.2020Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959Norm
WRG 1959 §33d Abs4Rechtssatz
Besteht auf Grund einer Verordnung gemäß § 33d Abs 1 WRG eine Sanierungspflicht für einen bestimmten Oberflächenwasserkörper und wurde gemäß § 33d Abs 4 WRG bereits eine Fristverlängerung von zwei Jahren gewährt, so ist eine weitere Fristverlängerung um maximal 3 Jahre möglich. Der gesetzlichen Bestimmung ist nämlich nicht zu entnehmen, dass insgesamt eine Fristverlängerung von sechs Jahren nach Ermessen der Behörde erteilt werden kann, sondern die Frist kann einmal um maximal drei Jahre und ein weiteres Mal ebenso um maximal 3 Jahre verlängert werden.
Schlagworte
Sanierung von Fließgewässern, Sanierungspflicht, Fristverlängerung, Oberflächenwasserkörper, Herstellung der Durchgängigkeit, SanierungsverordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.46.23.582.2020Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021