TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/10 LVwG 47.35-655/2020

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Veröffentlicht am 10.11.2020
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Entscheidungsdatum

10.11.2020

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

SHG Stmk 1998 §1
SHG Stmk 1998 §4
SHG Stmk 1998 §5
SHG Stmk 1998 §7
SHG Stmk 1998 §9
SHG Stmk 1998 §13
ABGB §879 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, vertreten durch C GmbH, Sgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 17.02.2020,
GZ: A5-15162/2018-1, Ref. 1B,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag des A B, geb. am xx, vertreten durch die D, Mag. E F, auf Zuzahlung aus Sozialhilfemitteln zu den Heimkosten für die Unterbringung im H in G, Rstraße, ab 01.10.2019 gemäß den §§ 1, 4, 5, 7 und 9 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich Herr A B seit 15.04.2016 im H befinde und nach einem früheren Antrag vom Februar 2018 am 26.09.2019 neuerlich einen Antrag auf Zuzahlung zu den Heimkosten gestellt habe. Aufgrund der vorliegenden Vereinbarung mit der D vom 02.05.2010, habe er einen rechtlichen Anspruch auf Übernahme der Restheimkosten und hätten diese Ansprüche gegenüber Dritten gemäß § 5 Abs 2 SHG verfolgt werden müssen. Der Nachtrag zur Vereinbarung vom 16.10.2018 habe den Zweck gehabt, eine Leistungspflicht der Sozialhilfe herbeizuführen und liege somit Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB vor. Aus diesem Grund sei wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde von A B, nunmehr vertreten durch C GmbH, fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben. In dieser wurde vorgebracht, dass Herr A B ohne die Vereinbarung vom 02.05.2010 und ohne den Nachtrag jedenfalls einen Anspruch auf Übernahme der Heimkosten hätte – er habe nach der Priesterbesoldungsordnung pensionsrechtliche Ansprüche gegenüber der D und bestehen darüberhinausgehende kirchenrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers nicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgleichszulage sei ein Verzicht eines Berechtigten auf übrige, grundsätzlich zu berücksichtigende Einkünfte nur dann unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen; ein solcher Verzicht sei nach dem VwGH rechtsmissbräuchlich. Ähnlich führe auch der OGH aus, nach dem ein Verzicht rechtsmissbräuchlich sei, wenn dessen unlauteres Motiv die lauteren Motive eindeutig überwiege. Mit der Vereinbarung vom 02.05.2010 und dem Nachtrag würden der Beschwerdeführer und die D selbstverständlich überhaupt kein unlauteres Motiv, sondern nur eine subsidiäre Unterstützungsmöglichkeit verfolgen.

Die ursprüngliche Vereinbarung vom 02.05.2010 sei vor dem Hintergrund der damals bestehenden Rechtslage hinsichtlich des sogenannten „Pflegeregresses“ abgeschlossen worden – die D deckt demnach vorläufig eine allfällige Differenz zwischen den aufzuwendenden Mitteln und den tatsächlichen Heimkosten und sie erhält im Todesfall die vorfinanzierten Kosten aus dem Nachlass. Zu Lebzeiten des Beschwerdeführers sollten daher die Heimkosten vorläufig gedeckt sein, ohne dass durch den Pflegeregress auf das Vermögen des Beschwerdeführers zurückgegriffen wird. Dieser eindeutige und erkennbare Zweck der Vereinbarung vom 02.05.2010 sei durch die Abschaffung des Pflegeregresses entfallen. Ein Zugriff auf das Vermögen des Hilfeempfängers, der in einer stationären Pflegeeinrichtung aufgenommen wurde, sei nach § 28 Abs 2 SHG nicht mehr zulässig, weswegen die Vereinbarung vom 02.05.2010 nur so ausgelegt werden könne, dass der Beschwerdeführer wegen Entfall des Pflegeregresses keinen Anspruch mehr gegen die D auf vorläufige Übernahme der Heimkosten hatte. Selbst ohne den Nachtrag hätte die Behörde nach den Beschwerdeausführungen die Gewährung des Heimkostenzuschusses nicht verweigern dürfen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde bzw. eine gegenteilige Auslegung der Vereinbarung vom 02.05.2010 wäre auch verfassungswidrig bzw. zumindest im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Der Zweck der Abschaffung des Pflegeregresses sei darin gelegen, einen Zugriff auf Vermögen des Hilfeempfängers zu vermeiden. Durch die Rechtsansicht der Behörde würde aber im konkreten Fall eine Hilfeleistung wegen eines (vermeintlichen) Anspruchs gegenüber der D verweigert, aus dem aber wiederum ein Zugriff auf das Vermögen des Beschwerdeführers folgen würde. Durch die Rechtsansicht der belangten Behörde würde daher die Rechtslage vor Abschaffung des Pflegeregresses wiederhergestellt werden, was dem Willen des Gesetzgebers bzw. dem Verfassungsrecht widerspreche und daher unzulässig sei.

Der Nachtrag hätte somit nur das Auslegungs-Ergebnis bekräftigt, das ohnedies durch den Entfall des Pflegeregresses zu erzielen wäre, nämlich, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf vorläufige Übernahme der Heimkosten gegenüber der D hatte; der Nachtrag sei daher rechtlich gar nicht notwendig gewesen und könnte schon deswegen nicht sittenwidrig sein.

Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht schon aufgrund richtiger Auslegung der Vereinbarung vom 02.05.2010 zu dem Ergebnis gelange, dass durch den Entfall des Pflegeregresses eine vorläufige Kostenübernahme durch die D nicht mehr erforderlich und die Sozialhilfe daher zu einer Anspruchsgewährung verpflichtet sei, sei zu berücksichtigen, dass Grundlage für die ursprüngliche Vereinbarung aus dem Jahr 2010 die damals geltende Rechtslage hinsichtlich des Pflegeregresses sei. Durch die Abschaffung des Pflegeregresses sei die Geschäftsgrundlage für diese Vereinbarung weggefallen. Mit der Vereinbarung vom 02.05.2010 sei ein Pflegeregress gegenüber dem Beschwerdeführer zu Lebzeiten vermieden worden, womit die damals geltende Rechtslage zweifellos Geschäftsgrundlage war. Für die D sei ein Festhalten an der Vereinbarung vom 02.05.2010 auch nicht mehr zumutbar gewesen, da sie, wenn man nicht dem vorher genannten Auslegungsergebnis folge, ungeachtet des nunmehr abgeschafften Pflegeregresses zu einer vorläufigen Finanzierung der restlichen Heimunterbringungskosten verpflichtet gewesen wäre. Es seien damit alle Voraussetzungen erfüllt, die es der D ermöglichten, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen. Die D hatte daher ab dem Wegfall des Pflegeregresses einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer, die Vereinbarung vom 02.05.2010 anzupassen bzw. aufzuheben – dieser Anspruch hätte ultima ratio sogar im Klageweg durchgesetzt werden können. Die Behörde gehe daher zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer dem Nachtrag nicht hätte zustimmen dürfen, da der Eintritt der Pflegebedürftigkeit und die Anspruchsverfolgung gegen Dritte absehbar gewesen seien. Aufgrund des rechtlich durchsetzbaren Anspruchs der D auf Aufhebung oder Anpassung der Vereinbarung habe der Beschwerdeführer nicht frei über die Zustimmung zum Nachtrag disponieren bzw. den Nachtrag rechtlich nicht verhindern können.

Mit dem Nachtrag sei keine Leistungspflicht der Sozialhilfe herbeigeführt worden. Die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung vom 02.05.2010 sei entfallen und hätte die D sie im Falle der nicht einvernehmlichen Anpassung aufheben können. In jedem Fall wäre die Sozialhilfe zur Leistung verpflichtet gewesen. Selbst wenn man der Argumentation der Behörde folge, wäre eine Anspruchsverfolgung des Beschwerdeführers gegen die D im Sinne des § 5 Abs 2 SHG unzumutbar, da die Finanzierung durch die D nach der Vereinbarung vom 02.05.2010 nur vorläufig erfolge und die D Ersatz aus der Verlassenschaft erhalten würde. Der Begriff des Anspruchs im Sinne des § 5 Abs 2 SHG umfasse nur solche Ansprüche, die nicht rückforderbar sind.

Aus all den genannten Gründen möge das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuzahlung zu den Heimkosten stattgeben, in eventu die Angelegenheit nach Aufhebung des Bescheides zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Beschwerdevorlage an das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat dieses Stellungnahmen bei der Pensionsversicherungsanstalt hinsichtlich des Pflegegeldbezuges des Beschwerdeführers und beim H betreffend die tatsächliche Höhe der Heimkosten und die Begleichung dieser Kosten eingeholt.

Am 17.09.2020 wurde am Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, welcher der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie als Zuhörer Mag. E F, Leiter der Rechtsabteilung der D, beiwohnten. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Dr. I J, früherer Leiter der Rechtsabteilung der D, als Zeuge einvernommen. Nach dieser mündlichen Verhandlung, genau am 23.09.2020, hat der Vertreter des Beschwerdeführers bekannt gegeben, dass die ursprüngliche Vereinbarung nicht das Abschlussdatum „02.05.2010“ trage, sondern tatsächlich am „02.05.2016“ abgeschlossen worden ist. Man sei aufgrund eines Schreibfehlers irrtümlich von einem Abschluss dieser Vereinbarung am 02.05.2010 ausgegangen und habe dieses falsche Datum auch im Nachtrag vom 16.10.2018 sowie in den weiteren Schriftsätzen irrtümlich weitergeführt. Dies habe man nunmehr nach einer Rücksprache mit Monsignore K L, der damals die Vertragsgespräche mit dem Beschwerdeführer und weiteren Priestern geführt hat, in Erfahrung gebracht.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

A B, geb. am xx, ist seit 15. April 2016 im H in G, Rstraße, wohnhaft, wobei ein ZMR-Auszug eine Anmeldung mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse mit 09.05.2016 ausweist.

A B bezog seit 01.11.2017 von der Pensionsversicherungsanstalt Pflegegeld der Stufe 1, ab 01.08.2019 wurde dies auf Pflegegeld der Stufe 5 erhöht, wobei es nunmehr von der PV nicht an A B selbst, sondern an die D angewiesen wird.

Er bezieht von der D einen Pensionsbezug, den „Schulausgleich Klerus“ sowie eine „Zulage Priester über 70 Jahre“, wobei dies im Jahr 2019 einen monatlichen Bruttobezug von € 3.088,50 (14 x jährlich) und ab Jänner 2020 einen monatlichen Gesamtbruttobezug von € 3.150,50 ergibt.

Abzüglich der Lohnsteuer für den laufenden Pensionsbezug und eines Beitrages von € 271,19 monatlich für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung errechnete die D einen monatlichen Nettobetrag von € 2.082,24 im Jahr 2019 und von € 2.118,20 ab Jänner 2020.

Tatsächlich hat die D A B nicht diesen Betrag, sondern einen deutlich niedrigeren Betrag ausgezahlt: Dieser Auszahlungsbetrag betrug im Oktober 2019 € 880,48, im November 2019 € 911,48 und im Dezember 2019 € 911,05. Diese Beträge wurden derart errechnet, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich 20% der Nettopension ebenso gebühren wie der Beitrag zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung, die anteilige Sonderzahlung sowie ein Beitrag aus dem Taschengeld in Höhe von € 45,20.

Für das Kalenderjahr 2020 wurde die Abrechnung nach der gleichen Methode erstattet und wurden A B von der D monatliche Auszahlungsbeträge, die zwischen € 912,69 (für März 2020, Mai 2020, Juni 2020) und € 944,20 (für Jänner 2020) lagen, tatsächlich ausbezahlt.

Die monatlichen Heimkosten des H betrugen im Oktober 2019 € 4.419,05 und im November 2019, Dezember 2019 sowie im Jänner 2020 € 4.446,86 monatlich. Im Februar 2020 beliefen sie sich auf € 4.593,04 und von März 2020 bis Mai 2020 wurden jeweils € 4.446,86 in Rechnung gestellt. Aufgrund einer rückwirkenden Erhöhung war für Februar bis Mai eine Nachzahlung in einer Gesamthöhe von € 431,56 zu begleichen und betragen die laufenden monatlichen Heimkosten seit Juni 2020 € 4.554,75.

Mit seinen Bezügen, das ist der Pensionsbezug, der „Schulausgleich Klerus“ sowie der „Zulage Priester über 70 Jahre“ und dem Pflegegeld ist A B nicht in der Lage, die Kosten seiner Unterbringung und Pflege im H zur Gänze selbst zu tragen.

Die Rechnungen betreffend seine Heimkosten wurden im gesamten verfahrens-relevanten Zeitraum vom H an die D übermittelt und von dort – gesammelt für alle Priester – direkt in voller Höhe beglichen.

A B hat mit der D am 02.05.2016 folgende Vereinbarung mit dem Betreff Alten- bzw. Pflegeheimkostentragung abgeschlossen:

„1.

Für den Eintritt des Priesters in das Priesterheim beim H oder in ein anderes Alten- bzw. Pflegeheim wird zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Kostenregelung für die Unterbringung in diesem Heim Nachstehendes vereinbart

Grundsätzlich sind zur Deckung der Heimkosten heranzuziehen

-    80 % des monatlichen Einkommens (Pensionen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte)

-    der gesetzliche Anteil des gewährten Pflegegeldes (bei Pflegegeldgewährung durch Pensionsversicherungen)

Dem Priester verbleiben:

20 % des Einkommens (Pension bzw. sonstige Einkünfte) sowie das Pflegegeld-Taschengeld laut Bundespflegegeldgesetz idgF - derzeit 10 % der Pflegestufe 3, das sind € 44,30 für alle Pflegestufen und der 13. und 14. Gehalt der Pension (welches monatlich ausbezahlt wird)

2.

Wenn die laufenden Einkünfte - zuzüglich eines allfälligen Pflegegeldes - nicht ausreichen, um die Heimkosten zu bestreiten, wird eine allfällige Differenz zwischen den vom Heimbewohner im obigen Sinne aufzubringenden Mitteln und den tatsächlichen Heimkosten von der D (vorläufig) abgedeckt.

Der Heimbewohner ist damit einverstanden, dass die Bezahlung der Heimkosten (Verpflegungskosten) direkt zwischen der D und dem Heim in der Weise erfolgt, dass der gesetzliche Anteil (80 %) des monatlichen Einkommens sowie jedenfalls die (durch die Pension und das Pflegegeld) nicht gedeckten Kosten direkt von der D an das Heim entrichtet werden.

Die Überweisung dieses Einkommens- bzw. Pensionsanteiles an das Alten- bzw. Pflegeheim kann aber auch durch den Heimbewohner erfolgen.

Die Antragstellung bzw. Aufteilung des gesetzlichen Pflegegeldes kann über den Heimbewohner direkt oder über das Heim oder die D unter Mitunterfertigung des Heimbewohners (bzw. dessen gesetzlichen Vertreters) erfolgen.

Sollte der Heimbewohner diesen Antrag stellen, ist er angehalten, diesen zum frühest möglichen Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde (Pensionsversicherungsanstalt in G) einzureichen, da das Pflegegeld - analog dem Pflegegeldgesetz - frühestens dem der Antragstellung folgenden Monatsbeginn zusteht.

Formulare sind im Generalvikariat der D erhältlich

3.

Unabhängig eines vom Heimbewohner errichteten Testamentes erklärte sich dieser mit Unterfertigung dieser Vereinbarung ausdrücklich damit einverstanden, dass nach seinem Ableben und nach Abzug der Kosten. die in direktem Zusammenhang mit seinem Todesfall stehen (z B. Begräbniskosten), die D von ihr vorfinanzierten Heimkosten aus dem Verlass des Heimbewohners - durch Forderungsanmeldung geltend zu machen - erhält.

Diesbezüglich wird analog auf die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (StmSHG) verwiesen, wonach der Heimbewohner verpflichtet ist, den Aufwand (Aufenthaltskosten) aus seinem Vermögen zu erstatten, auch die Erben sind nach diesen Bestimmungen zur Kostenerstattung verpflichtet, soweit der Nachlass dafür ausreicht.

Dieser Anspruch der D bezieht sich auf ihre regelmäßige finanzielle Unterstützung des Heimbewohners für das Heim- und Pflegegeld oder sonstige notwendige soziale Aufwendungen, die von der D zusätzlich über das Gehalt oder die Pension hinaus geleistet wurden.

In diesem Zusammenhang gibt hiermit der Heimbewohner für sich und seine Rechtsnachfolger einen Verjährungsverzicht (Verzicht auf die Einrede der Verjährung) ab, sodass die D auch jene von ihr erbrachten Leistungen für den Heimbewohner, die länger als drei Jahre zurückliegen, aus dessen Verlass begehren kann.“

Auf dieser Vereinbarung ist beim Unterfertigungsdatum eine recht undeutlich lesbare Jahreszahl angebracht und wurde bisher im gesamten Verfahren (und auch von der D selbst bei Verfassen des unten genannten Nachtrages) von einem Abschlussdatum 02.05.2010 ausgegangen. Allerdings hat der Vertreter des Beschwerdeführers nach der Verhandlung, am 23.09.2020, mitgeteilt, dass es sich dabei um einen Schreibfehler handelt und diese Vereinbarung tatsächlich am 02.05.2016 abgeschlossen worden ist. Dieser Bekanntgabe wurde eine schriftliche Erklärung von Monsignore K L, der damals die Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer geführt hat, angeschlossen, aus welcher sich das Abschlussdatum dieser Vereinbarung mit 02.05.2016 ergibt.

Am 16.10.2018 wurde von der D, vertreten durch Msgr. K L, und A B folgender „Nachtrag“ zu dieser Vereinbarung abgeschlossen:

„Die Vereinbarung zwischen der D und Herrn em. Pfarrer Msgr. A B vom 2. Mai 2010 (Berichtigung des LVwG: 2016) wurde vor dem Hintergrund der damals gültigen Rechtslage abgeschlossen, welche im Regresswege Zugriff auf das Vermögen von zu Pflegenden ermöglichte. Aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen (siehe BGBI. l, Nr. 125/2017) ist ab 01.01.2018 der Pflegeregress nicht mehr zulässig und wird damit auch eine vorläufige Kostenübernahme durch die D - soweit Anspruch auf Kostenübernahme für die Unterbringung im Pflegeheim gemäß den sozialhilferechtlichen Bestimmungen besteht- nicht mehr nötig.

Pkt. 2. der Vereinbarung … wird daher sinngemäß dahingehend ergänzt, dass der Heimbewohner, sofern er nach dem Sozialhilfegesetz anspruchsberechtigt ist (allenfalls auch dann, wenn er niedriger als Pflegestufe 4 eingestuft ist), jedenfalls eine Kostenübernahme für die Unterbringung an einem sozialhilferechtlich anerkannten Pflegeplatz bei der zuständigen Behörde (Magistrat Graz bzw. Bezirkshauptmannschaft) beantragen wird.

Wetters ist der Heimbewohner angehalten, diesen Antrag zum frühest möglichen Zeitpunkt zu stellen, da die Zuzahlung nach dem Sozialhilfegesetz erst mit dem Datum der Antragstellung zusteht.

Sollte trotzdem eine faktische Differenz zwischen den vom Heimbewohner aufzubringenden Mitteln und den tatsächlichen Heimkosten übrigbleiben (z.B. weil eine Kostenübernahme nach dem Sozialhilfegesetz abgelehnt wird), bleibt auch die bisherige Vorfinanzierungsmöglichkeit durch die D aufrecht.

Pkt. 3. der Vereinbarung wird sinngemäß dahingehend ergänzt, dass der Anspruch der D, vorfinanzierte Heimkosten im Verlassenschaftsverfahren geltend zu machen, auch dann bestehen bleibt, wenn der Heimbewohner trotz Anspruch auf Kostenübernahme nach dem Sozialhilfegesetz einen solchen Antrag nicht (oder nicht rechtzeitig) gestellt hat.“

Am 26.09.2019 beantragte A B die Zuzahlung gemäß § 13 SHG zu den Kosten seiner Unterbringung im H ab 01.10.2019, was von der belangten Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid abgewiesen wurde.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der gesamte zugrundegelegte und für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus dem vorliegenden Akteninhalt und den Ergebnissen des geführten Ermittlungsverfahrens, das die Abhaltung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und die Einholung diverser Stellungnahmen und Vorlage von Unterlagen und Nachweisen umfasste, zweifelsfrei ergibt und dieser zwischen den Parteien auch gänzlich unstrittig ist. So ergeben sich die monatlichen Bezüge, die A B von der D erhält, zweifelsfrei aus den vorgelegten monatlichen Abrechnungen, die Höhe des bezogenen Pflegegeldes aus einer entsprechenden Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt, die Höhe der monatlichen Heimkosten aus entsprechenden Stellungnahmen des H vom 14.07.2020 sowie ergänzend vom 07.10.2020 (mit letztgenannter Stellungnahme wurde lediglich bestätigt, dass keine Änderung gegenüber Juli 2020 eingetreten ist).

Aus übereinstimmenden Stellungnahmen des Bischöflichen Ordinariats vom 22.07.2020 und den genannten Stellungnahmen des H ergibt sich zudem, dass die monatlichen Heimkosten nicht A B selbst vorgeschrieben wurde, sondern diese Rechnungen direkt an die D übermittelt und die Heimkosten gesammelt für alle Priester direkt von der D in voller Höhe an das H überwiesen wurden und laufend überwiesen werden. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den entsprechenden Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Ebenso unstrittig sind die beiden schriftlichen Vereinbarungen vom 02.05.2016, sowie vom 16.10.2018, die A B mit der D, vertreten durch Monsignore K L, abgeschlossen hat. Nach der mündlichen Verhandlung wurde glaubhaft von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht, dass die ursprüngliche Vereinbarung eben erst am 02.05.2016 und nicht, wie bisher angegeben und angenommen, am 02.05.2010 abgeschlossen worden ist.

Der frühere Leiter der Rechtsabteilung der D, Dr. I J, hat in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2020 angegeben, sowohl die ursprüngliche Vereinbarung, als auch den Nachtrag aus dem Jahr 2018 juristisch entworfen und ausgearbeitet zu haben. Er hat weiters vorgebracht, dass mit jedem Pfarrer, dessen Eintritt in ein Pflegeheim unmittelbar bevorstand, von Seiten der D eine derartige Vereinbarung geschlossen worden ist, wobei die konkreten Vereinbarungsgespräche mit den einzelnen Priestern von Monsignore K L geführt wurden. Diese Vereinbarung sei seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge mit allen Priestern unabhängig davon geschlossen worden, ob diese über Vermögen verfügten oder nicht – über den jeweiligen Vermögenstand des einzelnen Priesters habe man nicht Bescheid gewusst. Die Vereinbarung sollte den Priestern die Unterbringung in einem Pflegeheim und die Aufwendung der dafür notwendigen finanziellen Mittel sicherstellen, ohne zu Lebzeiten auf das Vermögen des Priesters zuzugreifen, wie es im Falle der Beanspruchung von Sozialhilfe in der Vergangenheit möglich gewesen wäre. Nach der gesetzlichen Abschaffung des Pflegeregresses sei diese Vereinbarung nicht mehr nötig gewesen und sei der genannte Nachtrag formuliert und in weiterer Folge unterfertigt worden.

Da somit der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zwischen den Parteien vollständig unstrittig und zweifelsfrei feststeht, konnte eine weitergehende Beweiswürdigung unterbleiben.

Rechtliche Beurteilung

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Mit dem hier bekämpften Bescheid vom 17.02.2020 hat die belangte Behörde einen Antrag auf Gewährung der Sozialhilfe unter Verweis auf diverse Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr. 29/1998 idgF, (SHG) abgewiesen. Aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung vom 02.05.2016 hätte A B nach Ansicht der Behörde einen rechtlichen Anspruch auf Übernahme der Heimrestkosten und müssten diese Ansprüche gegenüber Dritten gemäß § 5 Abs 2 SHG auch verfolgt werden. Der Nachtrag vom 16.10.2018 habe den Zweck gehabt, eine Leistungspflicht der Sozialhilfe herbeizuführen und liege somit Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB vor.

Dazu sei zuallererst auf die hier maßgeblichen Bestimmungen des SHG verwiesen, die folgendermaßen lauten:

㤠1

(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Sozialhilfe umfaßt:

      a) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs,

      b) Hilfe in besonderen Lebenslagen,

      c) Soziale Dienste.

(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.

§ 4

(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch.

      1. Wer sich in der Steiermark aufhält und zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Sinne der §§ 7 und 14.

      2. Wer sich in der Steiermark aufhält und die genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt, hat einen Rechtsanspruch im Sinne der
§§ 7 Abs. 1 lit. b, c, d, Abs. 2 lit. a Z 2 und 3 und lit. b und 14. Zur Vermeidung unbilliger Härten können vom Träger der Sozialhilfe als Träger von Privatrechten auch andere Leistungen gewährt werden.

(1a) Personen, denen nach betreuungsrechtlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Grundversorgung zusteht, haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs. Ebenso haben Personen, die zum Adressatenkreis des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes zählen, keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme der Leistungen gemäß
§ 7 Abs. 2 lit. a Z. 3, § 9 Abs. 2 lit. a und c, §§ 10, 11 und 14.

(2) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen gilt nicht als Einkommen im Sinne des § 5. Es ist jedoch bei einer Hilfeleistung nach
§§ 7 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 2 lit. a und b, 13 und 16 zu berücksichtigen.

§ 5

(1) Hilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Alle übrigen Hilfeleistungen sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.

(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(2) Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.

(3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.

(4) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden.

§ 7

(1) Zum Lebensbedarf gehören:

      a) der Lebensunterhalt (§ 8);

      b) die erforderliche Pflege (§ 9);

      c) die Krankenhilfe (§ 10);

      d) die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 11);

      e) die Erziehung und Erwerbsbefähigung (§ 12).

(2) Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden gewährt:

      a) Geldleistungen:

         1. als richtsatzgemäße Geldleistungen, wenn Sozialhilfe voraussichtlich über einen längeren Zeitraum zu gewähren sein wird;

         2. zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung;

         3. für einmalige Unterstützungen.

      b) Sachleistungen,

wie insbesondere Unterkunft, Bekleidung und Lebensmittel. Sachleistungen sind vor allem dann zu gewähren, wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann.

§ 9

(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

(2) Die erforderliche Pflege umfaßt

      a) die mobile Pflege;

      b) die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen;

      c) die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen.

Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt.

§ 13

(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.

(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.

(3) Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.

(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.

(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/
der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.“

Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt die Konstellation zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 mit der D eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach diese im Falle, dass seine laufenden Einkünfte zuzüglich eines allfälligen Pflegegeldes zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichen, eine allfällige Differenz (vorläufig) abdeckt und die D in weiterer Folge nach dem Ableben des Herrn A B - unabhängig von einem allfälligen Testament - die von ihr vorfinanzierten Heimkosten aus seinem Verlass durch Forderungsanmeldung erhalten soll. Wie der ehemalige Leiter der Rechtsabteilung der D in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert hat, wurde diese Vereinbarung nicht ausschließlich mit Herrn A B getroffen, sondern wurden derartige Vereinbarungen mit allen Priestern, deren Eintritt ins Pflegeheim unmittelbar bevorstand oder gerade stattfand, abgeschlossen, ohne dass die D über den jeweiligen Vermögensstand des einzelnen Priesters Bescheid gewusst hätte.

Dieser zivilrechtliche Vertrag ist als Glücksvertrag im Sinne des 29. Hauptstückes des ABGB zu verstehen, welcher A B einen konkreten Vorteil, nämlich die Übernahme der nicht gedeckten Pflegeheimkosten zu seinen Lebzeiten, zusichert. Für die D ist dieser Vertrag allerdings aus mehreren Gründen mit einem durchaus beachtlichen Risiko verbunden - weiß sie doch bei Vertragsabschluss zum einen nicht mit Sicherheit, ob ihre Leistungspflicht überhaupt je eintreten wird und ist zum anderen bejahendenfalls völlig ungewiss, wie lange in Anbetracht der Lebenszeit des Priesters ihre Leistungspflicht bestehen wird und wie hoch diese – abhängig von den Heimkosten – tatsächlich insgesamt sein wird. Es besteht also für die D keinerlei Gewissheit über das Ausmaß der von ihr übernommenen finanziellen Verpflichtung. Zum anderen ist völlig ungewiss, inwieferne der D für diese „vorfinanzierten Kosten“ tatsächlich ein Ersatz aus dem Nachlass des Priesters – dessen Höhe der D nicht bekannt ist- nach dessen Ableben zukommen wird. Für die D war bei Vertragsabschluss daher vollkommen unklar, ob ihre Leistungspflicht tatsächlich (nur) eine vorläufige oder mangels ausreichenden Nachlasses eine endgültige sein wird.

In diesem Sinn ist dieser Vertrag, wie etwa auch das Ausgedinge oder ein Leibrentenvertrag, als Glückvertrag im weiteren Sinn einzustufen (vgl. dazu u.a. Karner in Koziol/Bydlinksi/Bollenberger (Hrsg.)5 §§ 1267-1292, der vom „aleatorischen Element der Unsicherheit“ spricht; auch Zivilrecht.online, zu Kapitel 12 - H. Glücksverträge - gewagte Geschäfte).

Die weitere Besonderheit der hier gegenständlichen Konstellation liegt in dem Nachtrag vom 16.10.2018, in welchem A B und die D schriftlich festgehalten haben, die ursprüngliche Vereinbarung vor dem Hintergrund der damals gültigen Rechtslage (einschließlich Vermögensregress) abgeschlossen zu haben, weswegen nach der mit 01.01.2018 erfolgten Abschaffung des Pflegeregresses eine „vorläufige Kostenübernahme“ durch die D – soweit Anspruch auf Kostenübernahme für die Unterbringung im Pflegeheim gemäß den sozialhilferechtlichen Bestimmungen besteht – nicht mehr nötig sei. Tatsächlich wurde in diesem Nachtrag ausdrücklich vereinbart, dass der Priester jedenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Kostenübernahme beantragen wird. Ausdrücklich wurde zudem die bisherige Vorfinanzierungsmöglichkeit durch die D für den Fall, dass trotzdem eine faktische Differenz zwischen den aufzubringenden Mitteln und den tatsächlichen Heimkosten übrigbleibt, als weiterhin aufrecht bleibend erklärt, wobei beispielhaft ausdrücklich der Fall genannt wird, dass eine Kostenübernahme nach dem Sozialhilfegesetz abgelehnt wird.

Zu berücksichtigen war weiters der Umstand, dass A B bis zum heutigen Tage selbst nicht zur Gänze für die Begleichung seiner Heimkosten aufgekommen ist und diese Rechnungen auch nicht etwa unbeglichen geblieben sind, sondern dass die D regelmäßig die monatlichen Abrechnungen der Heimkosten erhalten, dem Beschwerdeführer einen Anteil seiner Bezüge sowie des Pflegegeldes ausbezahlt und die Heimkosten unter Einbehalt eines Teils der eigenen Einkünfte des A B zur Gänze selbst beglichen hat.

In Subsumtion dieser besonderen Umstände des Beschwerdefalles unter die maßgeblichen Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes war zuallererst festzuhalten, dass gemäß §§ 4 und 5 SHG im Falle eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe immer vorab zu prüfen ist, ob der Antragsteller über ein (ausreichendes) Einkommen verfügt, um seinen Lebensbedarf zu sichern, bzw. ob er den Lebensbedarf von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Erst wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens feststeht, dass Einkommen, Pflegegeld und sonstige Leistungen anderer nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern, kann es zur Prüfung im Sinne des § 13 SHG kommen.

Dies ist Ausdruck zweier Grundprinzipien, die der Sozialhilfe innewohnen, nämlich der Subsidiarität und der Individualität. Die Sozialhilfe ist gewissermaßen das letzte soziale Auffangnetz und hat die Aufgabe, jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Sie greift daher nur dann, wenn keine anderen ausreichenden Mittel vorhanden sind und sie soll im Sinne der Individualität den konkreten Bedürfnissen des jeweils einzelnen Hilfsbedürftigen entsprechen (vgl. u.a. Manuel Mayr/Walter J. Pfeil, Mindestsicherung und Sozialhilfe, in Pürgy (Hrsg), Das Recht der Länder II/1 (2012) 263 f.).

Die Gewährung der Sozialhilfe erfolgt im Sinne eines letzten Auffangnetzes also lediglich im Falle der Hilfsbedürftigkeit (vgl. dazu auch J. Müllner, Von der Abschaffung des Pflegeregresses und was daraus folgt, in: Journal für Rechtspolitik 25, 182 bis 194 (2017), welcher u.a. davon spricht, dass „die Hilfeleistung bei stationärer Pflege bereits jetzt ausschließlich von zwei Faktoren abhängt: der aktuellen Mittellosigkeit und der Pflegebedürftigkeit“ (185); weiters bezeichnet er die Sozialhilfe ausdrücklich als „letztes Auffangnetz“ (186)).

Im Sinne der Subsidiarität hat der Hilfesuchende zuerst eigene Mittel einzusetzen, um seinen Bedarf zu decken, und kann sich nur dann, wenn diese nicht reichen, an die Gemeinschaft wenden. Der Begriff der eigenen Mittel ist hiebei umfassend zu verstehen – die im Konkreten tatsächlich zufließenden Einkünfte fallen jedenfalls darunter (vgl. dazu wiederum M.Mayr/W.J. Pfeil, aaO, 277f.).

Als weitere Leistungsvoraussetzung ist die mangelnde Bedarfsdeckung der hilfsbedürftigen Person durch Dritte anzusehen, wobei hier zwischen Leistungen Dritter und Ansprüchen gegenüber Dritten zu unterscheiden ist. Während Leistungen Dritter zur Deckung des Lebensbedarfes einer hilfesuchenden Person neben tatsächlichen Geldleistungen auch faktische Hilfen einschließen können, also alle Maßnahmen, durch die eine zumindest teilweise Deckung von Bedürfnissen im Rahmen der materiellen Existenzsicherung möglich ist und diese Leistungen Dritter der hilfesuchenden Person somit tatsächlich zur Verfügung stehen, verhält es sich mit Ansprüchen gegenüber Dritten etwas anders: Diese sind Forderungen gegenüber Dritten, auf die der Hilfeempfänger einen Anspruch hat und die zum Bedarf kongruent sind – dabei kann es sich ums Geld, aber genauso um Sachleistungen (z.B. Wohnrecht) handeln.

Zu einem Spannungsverhältnis kann es hier dann kommen, wenn derartige Ansprüche gegen Dritte bestehen, aber Leistungen daraus nicht zufließen, weshalb in den unterschiedlichen Sozialhilfegesetzen der Länder (so auch in § 5 Abs 2 SHG) Rechtsverfolgungspflichten normiert sind, nach denen die Hilfe der Gemeinschaft davon abhängig sein kann, dass die hilfesuchende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt (vgl. wiederum M.Mayr/W.J. Pfeil ,aaO, 284 ff). Die Rechtsprechung zur Sozialhilfe steht dabei auf dem Standpunkt, dass die Sozialhilfe dann nicht zusteht, wenn der Leistungspflichtige nicht schon zum Zeitpunkt der Bedarfsprüfung zur Leistung aufgefordert wurde; der Anspruch auf Sozialhilfe entsteht erst dann, wenn der Verpflichtete nach Aufforderung die Leistung verweigert (vgl. u.a. VwGH 14.06.1988; 87/11/0244).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in einem Erkenntnis vom 24.10.2017 ausgesprochen, dass es bei der Gewährung der Sozialhilfe maßgeblich auf die Frage, ob der Bedarf eines Hilfesuchenden tatsächlich gedeckt wird oder nicht, ankommt. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand freiwillig oder unfreiwillig aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es – unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich nicht an (Ra 2017/10/0107).

Für den konkreten Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich mit seinen Bezügen und dem Pflegegeld nicht in der Lage ist, die Kosten seiner Unterbringung im H von rund € 4.500,00 monatlich selbst zur Gänze zu bestreiten, allerdings werden die von ihm nicht zu tragenden restlichen Aufwendungen im Sinne von „Pflegeheim(rest)kosten“ tatsächlich regelmäßig von der D übernommen, wobei A B dabei nicht nur das an § 13 Abs 3 SHG angelehnte Taschengeld in Höhe von € 135,10 (einschließlich Sonderzahlungen) verbleibt, sondern ihm von der D ein 20%-Anteil der monatlichen Bezüge, ein anteiliger Betrag der Sonderzahlungen und das gesetzliche Taschengeld vom Pflegegeld, sowie weiters Beträge für Ausgaben wie eine freiwillige Krankenversicherung, überlassen wird. A B wird somit ein Betrag von mehr als € 900,00 monatlich tatsächlich ausgezahlt wird, über den er verfügen kann.

Der tatsächliche Lebensbedarf des A B ist mit diesem Auszahlungsbetrag und mit der gleichzeitigen Übernahme der Pflegeheimrestkosten durch die D jedenfalls gedeckt, weswegen gemäß § 4 Abs 1 SHG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nicht besteht. Nochmals sei dabei ausdrücklich auf das genannte Judikat des VwGH vom 24.10.2017 hingewiesen, wonach es maßgeblich nur darauf ankommt, ob der Bedarf tatsächlich gedeckt ist, oder nicht – ob diese Bedarfsdeckung durch Dritte freiwillig, oder unfreiwillig aus jederzeit abänderbaren Gründen erfolgt, hat auf die konkrete und aktuelle Hilfsbedürftigkeit des Hilfesuchenden keinen Einfluss.

Mangels tatsächlicher Hilfsbedürftigkeit des A B ist daher sein Antrag vom 26.09.2019 von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurden. Daneben sei aber noch auf die Bescheidausführungen zur Vereinbarung vom 02.05.2016 sowie zum Nachtrag vom 16.10.2018 eingegangen:

Wie bereits oben ausgeführt, kann neben der Berücksichtigung von tatsächlichen Leistungen Dritter auch eine Berücksichtigung von (theoretischen) Ansprüchen gegen Dritte erfolgen, weswegen in § 5 Abs 2 SHG auch eine Rechtsverfolgungspflicht statuiert ist. Im Sinne dieser Rechtsverfolgungspflicht und in Entsprechung des Grundsatzes der Subsidiarität der Sozialhilfe ist daher ein Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter oder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kritisch zu prüfen.

So hat der VwGH in seinem Erkenntnis zu 2009/08/0286 Folgendes festgehalten:

„Ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht dann, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (sowie gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigender Beträge) nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes) erreicht. Stehen einem Pensionsberechtigten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage Ansprüche mit Einkommenscharakter zu, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Ansprüche tatsächliches Einkommen darstellen. Der subsidiäre, fürsorgeähnliche (sozialhilfeähnliche) Charakter der Ausgleichszulage verbietet im Allgemeinen die Berücksichtigung eines Verzichtes des Berechtigten auf derartige Leistungen.

Entgegen der früheren Rechtsprechung, wonach ein Verzicht auf übrige Einkünfte nur dann beachtlich sei, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung der Leistung durch den Verpflichteten begründet sei (vgl. RIS-Justiz RS0085238), ist es nunmehr aber ständige Rechtsprechung, dass ein Verzicht auf übrige Einkünfte bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beachten ist, es sei denn, er hatte offenbar den Zweck, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen (vgl. den Beschluss des OGH vom 23. Februar 1993, 10 ObS 161/91), wenn dieser Verzicht also rechtsmissbräuchlich erfolgte (vgl. das Urteil des OGH vom 18. Februar 2005, 10 ObS 190/04w .

In seinem Erkenntnis vom 01.07.1997 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Nichtigkeit eines Vertrages wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 879 Abs. 1 ABGB) dann anzunehmen sein kann, wenn ein Vertrag (hier: ein Übergabsvertrag) nur oder zumindest primär der Herbeiführung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers gedient hätte (95/08/0326).

Der OGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.03.1993 von konkreten Anhaltspunkten für ein rechtsmissbräuchliches Handeln gesprochen, wenn ein Verzicht offenbar deshalb erfolgt ist, um die Leistungslast eines Schuldners auf die öffentliche Hand abzuwälzen (10 ObS 233/92).

In seiner zu 10 ObS 77/13s ergangenen Entscheidung hat der OGH am 23.7.2013 judiziert wiefolgt:

Ein Verzicht auf Einkünfte ist zwar zulässig, vermindert den Anspruch auf Ausgleichszulage aber dann, wenn der Verzicht offenbar den Zweck hatte, den Versicherungsträger zu schädigen. Ein Rechtsmissbrauch liegt in diesem Zusammenhang schon vor, wenn das unlautere Motiv des Verzichts die lauteren Motive eindeutig überwiegt. Der subsidiäre sozialhilfeähnliche Charakter der Ausgleichszulage verbietet es im Allgemeinen, dass der Pensionsberechtigte von sich aus auf realisierbare Leistungen anderer Art verzichtet. Auch wenn ein Bezieher einer Ausgleichszulage die Durchsetzung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche ohne ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht unterlässt, obwohl sie möglich und zumutbar wäre und er sie auch durchsetzen würde, wäre der Ausfall nicht durch die Ausgleichszulage gedeckt, so sind diese Ansprüche bei Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Nur wenn der Verzicht auf die Geltendmachung von vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist, ist er für den Anspruch auf Ausgleichszulage beachtlich. In diesem Fall ändert sich nämlich an der Einkommenssituation des Pensionisten nichts.“

Ergänzend ist auch hier wiederum auf J. Müllner zu verweisen, der zu Pensionsansprüchen, betrieblicher Altersvorsorge, Zahlungen der privaten Pflegeversicherung, Leibrenten oder Ausgedinge ausdrücklich festhält:

„Ihnen ist im Grunde zu raten, … dass Sie auf die Leistung verzichten, wenn dies nahestehende Personen begünstigt. Man kann dies als rechtsmissbräuchlich deuten, weshalb die Verfügungen sittenwidrig und damit nichtig wären.“,

….

„Letztlich muss jeder die Konsequenzen seiner vermögensrechtlichen Dispositionen tragen, weshalb sich sagen lässt, dass eben Pech hat, wer falsch investiert und verfügt hat. Dies

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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