Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.12.2020Index
L82006 Bauordnung SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2Rechtssatz
§ 22 Abs 2 Z 2 BauG Stmk 1995 idF LGBl. Nr. 11/2020 sieht nunmehr vor, dass bei Miteigentum nach dem WEG 2002 die notwendige Zustimmung für das Bauansuchen von der Mehrheit nach Anteilen ausreichend ist. Die Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder ein Mehrheitsbeschluss entsprechend dem WEG 2002 ist für die Erlangung einer baurechtlichen Bewilligung seither keine Voraussetzung mehr (zur Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 vgl. LVwG Steiermark 30.01.2018, LVwG 50.21-1001/2017).
Schlagworte
Zustimmung Bauansuchen, Mehrheit nach Anteilen ausreichend, Miteigentum, Mehrheitsbeschluss, EigentümergemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.50.38.1794.2020Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021