RS Lvwg 2020/12/15 LVwG 50.38-1794/2020

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Veröffentlicht am 15.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.12.2020

Index

L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2
WEG 2002

Rechtssatz

§ 22 Abs 2 Z 2 BauG Stmk 1995 idF LGBl. Nr. 11/2020 sieht nunmehr vor, dass bei Miteigentum nach dem WEG 2002 die notwendige Zustimmung für das Bauansuchen von der Mehrheit nach Anteilen ausreichend ist.  Die Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder ein Mehrheitsbeschluss entsprechend dem WEG 2002 ist für die Erlangung einer baurechtlichen Bewilligung seither keine Voraussetzung mehr (zur Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 vgl. LVwG Steiermark 30.01.2018, LVwG 50.21-1001/2017).

Schlagworte

Zustimmung Bauansuchen, Mehrheit nach Anteilen ausreichend, Miteigentum, Mehrheitsbeschluss, Eigentümergemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.50.38.1794.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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