TE Vwgh Erkenntnis 1997/7/4 97/03/0058

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Veröffentlicht am 04.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des R in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 28. Jänner 1997, Zl. 12/215-1/1996, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 15. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO 1960 bestraft, weil er am 27. Juni 1996 um 11.19 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges "in A-12, KM 131,831, Gem. Imst, Richtung Osten" die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 55 km/h überschritten habe. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 1996 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Es lag ihr die Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vom 3. Juli 1996 zugrunde, derzufolge die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels einer geeichten Laserpistole vom Standort bei km 131.57 der Inntalautobahn A 12 auf eine Entfernung von 261 m festgestellt worden sei.

Am 21. August 1996 gab der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens zur Post. Darin machte er geltend, daß er anläßlich einer dienstlichen Fahrt am 20. August 1996 festgestellt habe, daß sich der Standort des Gendarmeriefahrzeuges, von dem aus die Geschwindigkeitsmessung erfolgt sei, nicht bei km 131,570, "sondern ca. 150 m von 131,500, also ca. bei km 131.650" befunden habe. Berücksichtige man die in der Anzeige angegebene Entfernung von 261 m, ergebe sich der Tatort bei km 131,911, also noch eindeutig im Bereich der "100-km/h-Beschränkung". Ferner wurde eine Bestätigung des Baubezirksamtes Imst vorgelegt, "wonach die 100-kmh-Geschwindigkeitsbeschränkung bei km 132,095 beginnt und bei km 131.896 endet", während "die 80-kmh-Geschwindigkeitsbeschränkung bei km 131.896 beginnt und bei 125.800 endet".

Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG setzt das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel voraus, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, daß dem Beschwerdeführer ein Verschulden daran anzulasten ist, daß die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Dies deshalb, weil sich der Beschwerdeführer von diesen Tatsachen und Beweismitteln bei gehöriger Verfolgung seiner Interessen jedenfalls noch vor Ablauf der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 15. Juli 1996 Kenntnis hätte verschaffen können. Eine Überprüfung der Angaben in der der Strafverfügung zugrundeliegenden Anzeige wäre vom Standpunkt des Beschwerdeführers aus umso näher gelegen, als er unbestrittenermaßen bereits dem Meldungsleger gegenüber angeführt hat, "im 100 km/h Bereich" gemessen worden zu sein. Daß er zu entsprechenden Nachforschungen keine Gelegenheit gehabt hätte, wird von ihm nicht einmal behauptet. Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, er habe auf die Richtigkeit der Angaben in der Strafverfügung vertraut, es wäre von einem einfachen Staatsbürger schlicht zu viel verlangt, wenn er von vornherein Feststellungen der Exekutive zum Tatort und Bestehen einer dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit überprüfen müßte, es sei zu berücksichtigen, daß gegen ihn ja ohne weitere Anhörung einfach eine Strafverfügung erlassen worden sei und ihm erst anläßlich einer Dienstfahrt am 20. August 1996 die Unrichtigkeit der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung aufgefallen sei, vermag der Beschwerdefüher somit nicht den Mangel eines Verschuldens an der Nichtgeltendmachung der ins Treffen geführten Tatsachen und Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren darzutun.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030058.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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