Entscheidungsdatum
30.09.2020Norm
BBG §42Spruch
L503 2233425-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Irene Pumberger, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 02.06.2020, XXXX , beschlossen:
A.) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 2.6.2020 wies das Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) einen Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
2. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 20.7.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
3. Am 28.7.2020 legte das SMS den Akt dem BVwG vor.
4. Am 7.9.2020 langte beim BVwG eine Sterbeurkunde ein, aus der hervorgeht, dass der BF am 20.8.2020 verstorben ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Der BF ist am 20.8.2020 verstorben.
Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des BF im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der BF verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des BF in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden sind und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (VwGH 25.08.2010, Zl. 2009/03/0150).
Die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme einer Zusatzeintragung stellen höchstpersönliche Rechte dar, welche mit dem Tod des BF erloschen sind.
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde ist daher spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die gegenständliche Verfahrenseinstellung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Tod eines Beschwerdeführers (VwGH 25.08.2010, Zl. 2009/03/0150). Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2233425.1.00Im RIS seit
08.01.2021Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021