Entscheidungsdatum
12.10.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W123 2140990-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2020, Zl. 1092347405-200687840, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 27.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim zu sein.
3. Am 03.11.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan wegen seines Onkels verlassen habe müssen. Dieser habe nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers seine Mutter geheiratet und in der Folge den Beschwerdeführer geschlagen, nicht zur Schule gehen lassen und dazu gezwungen, als Hirte zu arbeiten.
4. Mit Bescheid vom 13.11.2016, Zl. 15-1092347405/151631818, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen; ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Benachteiligungen durch seinen Onkel hinsichtlich Schulbildung und Arbeit keinen asylrelevanten Sachverhalt iSd GFK darstellen würden.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2016 fristgerecht Beschwerde.
6. Am 20.03.2017 fand u.a. im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurde. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan nach dem Tod seines Vaters von seinem Onkel mit dem Tode bedroht worden sei, weil der Beschwerdeführer den Anteil an einem Grundstück geerbt habe, den sein Onkel zu seinem Eigentum machen hätte wollen.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017, W246 2140990-1/15E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheids der belangten Behörde vom 13.11.2016 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, dass die behauptete Bedrohung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel keinen Fluchtgrund nach der GFK darstelle.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2017, 82 Hv 164/17p, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 4 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 5 Monaten (Probezeit 3 Jahre) rechtskräftig verurteilt.
9. Am 26.04.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG § 15 StGB erhoben und gegen ihn am 20.04.2019 die Untersuchungshaft verhängt.
10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf Grund seiner Straffälligkeit ein Verfahren zur Aberkennung Ihres Status als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG 2005 eingeleitet wurde.
11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.07.2019, 161 Hv 50/20g, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr (Probezeit verlängert auf 5 Jahre) rechtskräftig verurteilt.
12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2019, Zl. 1092347405-180749175, wurde dem Beschwerdeführer wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Sachverhalt zwischenzeitig nicht mehr gegeben sei und ihm eine Rückkehr in sein Heimatland grundsätzlich zuzumuten wäre. Zwar sei in seinem Fall eine allgemeine Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Herkunftsprovinz Ghazni feststellbar, jedoch erstrecke sich eine solche nicht auf das gesamte Staatsgebiet. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Außerdem sei die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative – Kabul, Mazar-e-Sharif, Herat und Bamyan – dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar. Aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen stelle der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass ein Einreiseverbot zu erlassen sei.
13. Mit Schriftsatz vom 11.09.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2019
14. Am 29.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen.
15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2019, W133 2140990-2/10E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben wie folgt: „V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung.“
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend fest, dass keine Umstände vorlägen, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen.
16. Am 06.08.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag erstbefragt. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er verabsäumt habe, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, da ihn der VMÖ nicht informiert habe. Der Beschwerdeführer habe sechs Monate lang ohne Dokumente in Österreich gelebt. Es sei ihm gesagt worden, dass er das Land verlassen müsse. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurück. Sein Onkel väterlicherseits habe vor ca. vier Monaten seine Mutter gesteinigt und getötet. Der Onkel habe der Mutter des Beschwerdeführers vorgeworfen, dass er in Europa ungläubig geworden sei. Das habe der Beschwerdeführer von einem Nachbarn erfahren.
17. Am 11.09.2020 fand vor der belangten Behörde die Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
F: Geben sie nun Ihre Gründe für Ihren gegenständlichen Asylantrag an.
A: Ich kann nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Ich habe dort Probleme. Nach der Haft habe ich meinen Nachbarn angerufen. Dieser sagte mir, dass ich nicht nach Afghanistan zurückkehren kann. Er sagte mir, dass mein Onkel meine Mutter umgebracht hat. Er hat uns mehrmals bedroht. Ich hatte nur mehr meine Mutter. Sie ist nun auch umgebracht worden. Ich habe niemanden mehr dort. Meine Mutter wurde umgebracht. Sie hatte Grundstücke, die Sie von Ihrer Familie hätte bekommen sollen. Sie hat diese nicht bekommen.
[…]“
18. Die belangte Behörde wies mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.09.2020 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.).
In der rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt I. und II. hielt die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei.
19. Mit Schriftsatz vom 02.10.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und brachte zusammenfassend vor, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme ausführlich zu der Änderung des maßgeblichen Sachverhalts Stellung genommen habe. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre der Beschwerdeführer bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er immer noch von seinem Onkel bedroht sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der unter I., 1 ff, wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer konnte seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen glaubhaft dartun. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. im Beschwerdeschriftsatz, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil er immer noch von seinem Onkel bedroht sei, bezieht sich der Beschwerdeführer (im Hinblick auf die Bedrohungssituation) auf einen Sachverhalt, der bereits in der Erstentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017 berücksichtigt wurde, sodass damit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan wurde bzw. auch keine Hinweise für eine Änderung der Rechtslage gegeben sind.
1.3. Der Beschwerdeführer konnte ferner seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2019 nicht glaubhaft dartun, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
2.2. Zunächst schließt sich das Bundesverwaltungsgericht folgender – schlüssiger – Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an:
„Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:
Sie gaben bei Ihrer Erstbefragung vom 06.08.2020, dass Sie 4 Monate vor ebenjener Erstbefragung erfahren hätten, dass Ihr Onkel väterlicherseits Ihre Mutter gesteinigt hätte, da er ihr vorgeworfen hätte, dass Sie in Europa ungläubig geworden wären und sie damit die Mutter eines Ungläubigen sei.
In Ihrer Einvernahme vom 11.09.2020 vermochten Sie die Tötung Ihrer Mutter nicht eindeutig zeitlich einzuordnen. So gaben Sie, erstmals dazu befragt, an, dass Sie vor 10 Monaten gesteinigt worden wäre. Auf den, dadurch entstandenen, Widerspruch zu Ihren Angaben in Ihrer Erstbefragung hingewiesen, gaben Sie an, dass sie vor 7 oder 8 Monaten getötet worden wäre. Keine dieser Aussagen deckt sich mit Ihrer Aussage in Ihrer Erstbefragung. Sie lieferten auch keine Erklärung für diese erheblichen Diskrepanzen oder Ihre, scheinbar willkürliche Abänderung Ihrer Erstangabe in Ihrer Einvernahme.
Gefragt, wann das Telefonat, in welchem Sie vom Ableben Ihrer Mutter erfahren hätten, erfolgt ist, gaben Sie zuerst an, dass dies vielleicht vor 7 Monaten erfolgt sei. Erneut darauf hingewiesen, dass sich dies nicht mit Ihrer Angabe in Ihrer Erstbefragung deckt, gaben Sie, ohne jegliche Erklärung, an, dass das Telefonat vor 5 Monaten erfolgt sei.
Sie konnten dem Bundesamt auch nicht schlüssig erhellen, wieso Sie, - würde man Ihren Angaben in Ihrer Erstbefragung Glauben schenken – bereits im April 2020 von der Tötung Ihrer Mutter erfahren haben, aber erst im August 2020 einen Folgeantrag stellten.
Sie versuchten dies über nicht konkretisierte Ängste und Unwissen über Ihr Recht auf einen Folgeantrag zu erklären. Beide Erklärungsversuche gehen jedoch ins Leere:
Kurz bevor Sie vom angegebenen Sachverhalt Kenntnis erlangt haben, wurden Sie in Schubhaft genommen. Ängste vor einer Abschiebung wären also, aufgrund der Schubhaft nachvollziehbar gewesen. Dass Sie diese Ängste jedoch gegenüber eines Folgeantrages, welcher das Potential hat ebendiese Abschiebung hintanzustellen, hegten ist für das Bundesamt nicht nachvollziehbar.
Auch Ihre behauptete Unwissenheit ist schon aufgrund des Faktes, dass dies bereits Ihr drittes Asylverfahren ist, nicht glaubhaft.
Insgesamt kommt das Bundesamt zu folgenden Schlüssen:
Ihr Vorbringen ist eine Fortsetzung Ihres Erstvorbringens. Selbst wenn man diesem Glauben schenken würde, so würde dies eine Verfolgung durch private Dritte darstellen, deren Einfluss keinesfalls dergestalt ist, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative verunmöglicht würde.
[…]
Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.“
2.3. Ergänzend führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde keine wesentlichen neuen Sachverhaltsänderungen geltend machen konnte. Abgesehen vom (erstmaligen) Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter von seinem Onkel umgebracht worden sei, wies der Beschwerdeführer wiederum darauf hin, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da er dort „Probleme“ habe (vgl. AS 73). Auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil er immer noch von seinem Onkel bedroht sei (vgl. AS 251).
Dass aber eine allfällige Bedrohung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel nicht auf einem Konventionsgrund beruht, wurde bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 03.04.2017, W246 214099-1/15E, rechtskräftig entschieden (vgl. dazu auch unten, 3., rechtliche Beurteilung).
Überdies ist die Behauptung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wonach der Onkel der Mutter des Beschwerdeführers vorgeworfen habe, dass der Beschwerdeführer in Europa „ungläubig“ geworden sei (vgl. AS 27), nicht geeignet, eine wesentliche neue Sachverhaltsänderung darzulegen (abgesehen vom Umstand, diesen Vorwurf lediglich durch einen „Nachbarn“ erfahren zu haben), zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde mit keinem Wort auf einen allfälligen Nachfluchtgrund „Abfall vom Islam“ hinwies.
Schließlich vermag auch die erstmalige Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter vom Onkel des Beschwerdeführers getötet worden sei, nichts am obigen Ergebnis etwas zu ändern, da auch ein derart tragisches Ereignis nicht dazu führt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer besonderen Gefahr entsprechend einem Konventionsgrund ausgesetzt wäre.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.
3.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09. 09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen („novae causae supervenientes“; vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen „nova reperta“; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identischem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431).
Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden („nova reperta“). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).
Zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 – kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls sie festgestellt werden kann – zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.02.2000, 99/20/0173; 19.07.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 04.05.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 07.06.2000, 99/01/0321; 21.09.2000, 98/20/0564; 20.03.2003, 99/20/0480; 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.03.2005, 2003/20/0468; 30.06.2005, 2005/18/0197; 26.07.2005, 2005/20/0226; 29.09.2005, 2005/20/0365; 25.04.2007, 2004/20/0100).
Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen „glaubhaften Kern“ zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. „Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit“ (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.02.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 26.07.2005, 2005/20/0343; 27.09.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.06.2006, 2006/19/0245; 21.09.2006, 2006/19/0200; 25.04.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.09.2007, 2007/19/0342).
3.3.2. Der Beschwerdeführer stellte im gegenständlichen Fall bereits einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, wobei das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zum Asyl am 03.04.2017 folgendes ausführte:
„Soweit der Onkel des Beschwerdeführers ihn regelmäßig geschlagen hat, ihm eine weitere Schulausbildung verwehrt hat und ihn auf Grund eines vom Onkel begehrten Hälfteanteils eines Grundstücks, das nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers in sein Eigentum übergangen war, bedroht hat, ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr iSd GFK zu entnehmen ist, weil es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) mangelt.“
Überdies wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2019 abgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung zur Spruchpunkt I. heißt es dazu auszugsweise:
„Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keine Umstände vor, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn herrscht noch eine landesweite Gefährdung aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen anzunehmen ist. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat, konkret etwa in den Provinzhauptstädten Herat oder Mazar-e-Sharif, keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte.
Denn es steht Rückkehrern grundsätzlich eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung, etwa in den von der Regierung kontrollierten Städten, wo es ihnen möglich ist, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VfGH 12. 12. 2017, E 2068/2017; VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0312; vgl. auch EGMR 12.01.2016, 8161/07, S.D.M.). Jedenfalls stellt sich die Sicherheits- und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e-Sharif als ausreichend dar (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0125; 18.10.2018, Ra 2018/19/0277; 10.09.2018, Ra 2018/19/0312).
Auch die aktuellen Richtlinien der EASO schließen keineswegs für alle Afghanen eine interne Schutzalternative landesweit aus. Es wird vielmehr eine Einzelfallprüfung empfohlen und ausdrücklich festgehalten, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif über funktionierende Flughäfen mit Inlands- und Auslandsflugverbindungen verfügen; das Ausmaß willkürlicher Gewalt in diesen Städten erreicht demnach nicht ein derart hohes Niveau, dass wesentliche Gründe für die Annahme vorlägen, wonach ein Zivilist - bloß aufgrund seiner Anwesenheit - ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen. Zusammenfassend wurde eine innerstaatliche Schutzalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif für einzelne Personengruppen, insbesondere für alleinstehende erwachsene Männer und verheiratete kinderlose Paare, welche sonst über keinerlei Merkmale der Schutzbedürftigkeit verfügen, für durchaus zumutbar gehalten, selbst wenn die Betroffenen dort über keinerlei Unterstützungsnetzwerk verfügen (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 99-107; zur Relevanz von EASO-Berichten vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie 2011/95/EU).
Es kann somit im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung nicht von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Afghanistan schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer könnte Mazar-e Sharif und Herat auch sicher erreichen. Turkish Airlines fliegt aus Istanbul nach Maza-e Sharif. Kam Air und Ariana Afghan Airlines fliegen Mazar-e Sharif international aus Moskau, Jeddah und Medina an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen Herat international aus Medina und Delhi an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Farah und Chighcheran.
Somit führt die vorzunehmende Neubewertung des Schutzstatus des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nach den aktuellen Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan insbesondere seinen Lebensunterhalt in Mazar-e-Sharif oder Herat bestreiten kann. Er kann dort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wie er dies bereits vor seiner Einreise ins Bundesgebiet getan hat. Er hat in seiner Herkunftsprovinz Ghazni bereits als Hirte, in Kandahar als Kellner und im Iran als Bauarbeiter gearbeitet. In der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände, die gerade in seinem Fall die Inanspruchnahme einer Schutzalternative unzumutbar erscheinen ließe, wie etwa Krankheiten oder sonstige Defizite, die einer Existenzsicherung im Wege stehen könnten, liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat zudem im nunmehrigen Aberkennungsverfahren - im Gegensatz zum vorangegangenen Verfahren - auch vorgebracht, in Afghanistan über familiäre Kontakte zu verfügen.“
Da weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
3.3.3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. auch § 24 Abs. 4 VwGVG). Im Übrigen wurde ein entsprechender Antrag nicht einmal gestellt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Folgeantrag Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2140990.3.00Im RIS seit
08.01.2021Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021