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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/03/0020Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden der Österreichischen Donaukraftwerke Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. März 1993, Zl. 554.024/2-V/9-1993
(hg. Zl. 95/03/0019), und vom 7. März 1994, Zl. 554.024/1-V/9-1994 (hg. Zl. 95/03/0020), betreffend Vorschreibung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde schrieb der Beschwerdeführerin gemäß § 37a des Schiffahrtsgesetzes 1990 in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 in Verbindung mit § 2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau, BGBl. Nr. 160/1993, vor, 1. mit Bescheid vom 30. März 1993 Kosten in Höhe von S 18,224.446,24 für das Kalenderjahr 1993 und 2. mit Bescheid vom 7. März 1994 Kosten in der Höhe von S 18,688.749,20 für das Kalenderjahr 1994 für acht genannte Schleusenanlagen zu tragen. Gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 160/1993 sei der Kostenersatz in Teilbeträgen in ziffernmäßig bestimmter Höhe jeweils bis zum 1. des Monats im voraus zu entrichten. Für die Monate Jänner bis April 1993 sei der Kostenersatz in einem Betrag bis zum 1. April 1993 zu entrichten.
In der Begründung der angefochtenen Bescheide ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin als Inhaberin der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung der im Spruch genannten Staustufen zur Kostentragung unmittelbar aus den zitierten Normen verpflichtet sei. Die Ermittlung der Höhe des von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Betrages sei nach den Bestimmungen des § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 160/1993 sowie unter Zugrundelegung des im Gehaltsgesetz für die Jahre 1993 bzw. 1994 normierten, ziffernmäßig bestimmten Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 11, zuzüglich der ziffernmäßig bestimmten Verwaltungsdienstzulage erfolgt. Im Bescheid vom 7. März 1994 führte die belangte Behörde in ihrer Begründung außerdem aus, daß von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 1 AVG abgesehen worden sei, da es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung nach einem gesetzlich feststehenden Maßstab handle. In beiden Bescheiden erfolgte die Belehrung, daß kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, mit dem Hinweis der Anrufbarkeit der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, B 940/93-14 und B 712/94-7, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden, in denen die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt, hat der Verwaltungsgerichtshof wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß die Begründung der angefochtenen Bescheide unzureichend sei und entgegen den Bestimmungen der §§ 37 ff AVG kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, sodaß der Beschwerdeführerin als durch die Bescheide Belastete keine Möglichkeit gegeben gewesen sei, von ihrem Recht auf Parteiengehör Gebrauch zu machen.
Die belangte Behörde stützte ihre Bescheide auf die Bestimmungen des § 37a Schiffahrtsgesetz 1990 in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 in Verbindung mit § 2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau, BGBl. Nr. 160/1993.
Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
"Kosten der Verkehrsregelung bei Schleusen
§ 37a. (1) Die Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau sind vom Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen.
(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Abs. 1 zu erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Form der Kostentragung."
sowie:
"Art und Umfang der Kosten
§ 2 (1) Die jährlichen Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung gemäß § 1 setzen sich zusammen aus
1.
den direkten Personalkosten,
2.
den Personalnebenkosten, insbesondere Arbeitgeberanteil, Pensionstangente und Sachaufwand, und
3.
dem Gemeinkostenbeitrag
für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage.
(2) Die direkten Personalkosten gemäß Abs. 1 Z. 1 betragen 14 Monatsbezüge einschließlich Verwaltungsdienstzulage eines Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 11; für die Bemessung sind die jeweils mit 1. Jänner des zu verrechnenden Jahres geltenden Bezugsansätze heranzuziehen.
(3) Die Personalnebenkosten gemäß Abs. 1 Z. 2 betragen 30 vH der direkten Personalkosten.
(4) Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z. 3 beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Abs. 2 und den Personalnebenkosten gemäß Abs. 3."
Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführerin durch die ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide für die hier in Rede stehenden Donaukraftwerke, was das Kraftwerk Ybbs-Persenbeug anlangt, aufgrund § 96 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1934 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945, BGBl. Nr. 113, und was die übrigen Kraftwerke anlangt, aufgrund insbesondere der Bestimmung des § 114 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959, der bis zur Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 in Geltung stand, auch die schiffahrtsanlagenrechtliche Bewilligung für die jeweiligen Schleusenanlagen erteilt worden ist.
§ 2 der Verordnung BGBl. Nr. 160/1993 setzt die jährlichen Kosten hinsichtlich Art und Umfang genau fest, sodaß die Behörde den Kostenersatzbescheid auch in Form eines Mandatsbescheides im Sinne des § 57 AVG erlassen kann. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß sie dies jedoch in einer für die Partei erkennbaren Weise tun. Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muß daher davon ausgegangen werden, daß nicht ein Bescheid im Sinne des § 57 AVG mit den daran geknüpften Konsequenzen erlassen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes in seinem - eingangs genannten - abweisenden Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, B 940/93 und B 712/94, daß die gegenständlichen angefochtenen Bescheide weder in ihrem Spruch noch in ihrer Begründung die Anwendung des § 57 AVG deutlich genug erkennen lassen. Die den Bescheiden beigegebene Rechtsmittelbelehrung, derzufolge ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Bescheide nicht zulässig sei, spricht ebenso wie der Hinweis der Behörde auf die Zulässigkeit der Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegen deren Absicht, durch Vorstellung anfechtbare Mandatsbescheide zu erlassen. Die Nennung von "§ 57 Abs. 1 AVG" in der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides vom 7. März 1994 vermag daran nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/11/0142). Die angefochtenen Bescheide stellen somit keine Mandatsbescheide im Sinne des § 57 AVG dar, sodaß die belangte Behörde vor Erlassung der Bescheide entsprechend der Bestimmung des § 56 nach § 37 und § 39 AVG vorgehen hätte müssen.
Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, ist für ihren Standpunkt aber nichts gewonnen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, daß sie bei entsprechender Teilnahmemöglichkeit am Ermittlungsverfahren auf notwendige Kostenanalysen und Abgrenzungen des Aufwandes vom weiteren Wirkungskreis der Schleusendienststellen dringen hätte können und diesfalls eine Reduktion des vorzuschreibenden Kostenbetrages um die Hälfte erwirkt hätte, ist - abgesehen davon, daß er nicht näher konkretisiert ist - nicht geeignet, eine Wesentlichkeit des Verfahrensmangels darzutun. Die eindeutige Bestimmung des § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 160/1993 läßt der Behörde keinen Spielraum für eine Herabsetzung der Kosten, sondern bestimmt die Höhe der Kosten genau nach Art und Umfang. Es ist daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, wie die belangte Behörde auch unter Wahrung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin zu anderen Bescheiden hätte kommen können. Es liegt daher die aus diesem Grund behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.
Dergestalt erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte Feststellungen über den notwendigen Umfang des Aufwandersatzes treffen müssen, da bei richtiger Auslegung des § 37a Schiffahrtsgesetz 1990 unter den Kosten der Verkehrsregelung bei den Schleusen nur der Ersatz der notwendigen Kosten verstanden werden könne, als nicht zielführend. § 37a Schiffahrtsgesetz 1990 stellt im Abs. 2 ausdrücklich klar, daß Art und Umfang der Kosten durch Verordnung näher zu bestimmen sind. Wie bereits ausgeführt, enthält § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 160/1993 die Grundlage für die Festsetzung von Art und Umfang der Kosten, welcher Bestimmung zufolge entsprechend einer Plankostenrechnung die direkten Personalkosten, Personalnebenkosten und ein Gemeinkostenbeitrag für jeweils einen Bediensteten pro Schleusenanlage zu veranschlagen sind. Damit findet - in pauschalierter Form - die Überwälzung der notwendigen Kosten für die schiffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau nach deren tatsächlichem Anfall statt (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1994).
Schließlich wendet die Beschwerdeführerin ein, daß aufgrund einer unvollständigen Begründung der angefochtenen Bescheide nicht erkennbar sei, wie die belangte Behörde zu den der Beschwerdeführerin auferlegten Kostensummen gelangt sei. Es wäre eine differenzierte Aufschlüsselung der Kosten und nachvollziehbare Darlegung der sachlichen Entscheidungsgrundlagen notwendig gewesen. Diesem Einwand kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Es trifft zwar zu, daß die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide nicht näher ziffernmäßig aufgeschlüsselt hat, wie sie zum vorgeschriebenen Kostenersatz in Höhe von S 18,224,446,24 für das Kalenderjahr 1993 und von S 18,688.749,20 für das Kalenderjahr 1994 gelangte. Die belangte Behörde hat jedoch unter Zugrundelegung der eindeutigen Kostenbestimmung des § 2 der genannten Verordnung in beiden angefochtenen Bescheiden durch die Anführung der genauen Höhe des Monatsbezuges einschließlich Verwaltungsdienstzulage eines Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 11 - welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird - und der Zahl der Schleusenanlagen nachvollziehbar dargelegt, wie sie zum jeweiligen Kostenersatz für 1993 bzw. für 1994 gelangte. Damit ist auch der Berechnungsvorgang nachvollziehbar und es ist nicht erkennbar, daß der belangten Behörde bei Ermittlung der vorgeschriebenen Kosten zum Nachteil der Beschwerdeführerin ein Fehler unterlaufen wäre.
Da somit die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995030019.X00Im RIS seit
03.04.2001