TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/20 W123 2234944-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch

W123 2234944-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2020, Zl. 1266839605-200667679, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am 26.07.2020 ins Bundesgebiet ein. Am 28.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der LPD Wien festgenommen und gegen ihn am 31.07.2020 die Untersuchungshaft aufgrund verschiedener Tatbestände nach dem SMG verhängt. Am selben Tag wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erlassen.

2. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft fand am 12.08.2020 die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

LA: Wann, wie und warum sind Sie das letzte Mal in das Bundesgebiet eingereist?

VP: Ich bin am 26.07.2020 kommend von Serbien über Ungarn mit dem PKW in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Ich bin als Tourist nach Österreich gekommen.

LA: Warum wurden Sie heute von der Staatsanwaltschaft Wien enthaftet?
VP: Man hat mir gesagt, dass ich nach Hause fahren soll.

[…]

LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am 28.07.2020 Unterkunft bezogen?

VP: Ich kann ihnen das nicht sagen, ich bin das erste Mal in Wien.

LA: Haben Sie alle Sachen bei sich?

VP: Die Sachen sind bei einem Freund in der Wohnung, die Anschrift weiß ich nicht. Mein Freund heißt XXXX , IFA: XXXX .

LA: Ihr Freund ist ebenso inhaftiert und befindet sich derzeit in der JA Wien-Josefstadt. Haben Sie und Ihr Freund in der Wohnung gelebt?

VP: Ja.

LA: Haben Sie einen Wohnungsschlüssel?

VP: Nein.

LA: Verfügen Sie über einen gültigen Aufenthaltstitel?

VP: Nein.

Zur Mittellosigkeit:

LA: Wo und Wie lange arbeiteten Sie vor Ihrer Festnahme in Ihrem Heimatland?

VP: Ja, ich habe nicht angemeldet bei einem Freund gearbeitet.

LA: Gehen Sie im österreichischen Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nach?

VP: Nein.

LA: Wie viel Barmittel haben Sie jetzt noch?

VP: Ich habe mit 630 € in das Bundesgebiet eingereist. Ich habe jetzt noch 475 €.

LA: Laut Depositenbericht sind Sie im Besitz keinerlei an Barmittel.

LA: Wieso wurden Sie im Bundesgebiet bei Suchtgiftdelikten betreten?

VP: Ich habe nichts getan.

[…]

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

4. Mit Schriftsatz vom 03.09.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er unberechtigt, aufgrund des Verdachts eine strafbare Handlung gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall iVm Abs. 2 Z 2 SMG begangen zu haben, festgenommen und inhaftiert worden sei. Dieses Verfahren sei mittlerweile von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Zum Vorwurf der Mittellosigkeit wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vorgebracht habe, dass sich sein Geld in der Wohnung seines Freundes befinde. Die belangte Behörde habe es aber willkürlich unterlassen, sich mit dem wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

5. Mit der Beschwerdevorlage vom 03.09.2020 wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme eingebracht, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass der Freund, in dessen Wohnung sich das Geld des Beschwerdeführers befunden haben soll, zum damaligen Zeitpunkt inhaftiert gewesen sei und auch über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe überdies in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass er auch nicht im Besitz eines Wohnungsschlüssels sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Serbien und im Besitz eines gültigen Reisepasses. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.07.2020 von der LPD Wien festgenommen und gegen ihn am 30.07.2020 die Untersuchungshaft verhängt. Anschließend wurde der Beschwerdeführer am 12.08.2020 aus der Untersuchungshaft entlassen.

Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen und absolvierte acht Jahre Grundschule; er verfügt über keine Berufsausbildung.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Serbien leben die Eltern des Beschwerdeführers sowie sein Großvater, ein Onkel und eine Tante. Zu seinem Vater hat er keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörige.

Der Beschwerdeführer ist gesund und zum Entscheidungszeitpunkt unbescholten.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde über keine Barmittel. Es kann nicht feststellt werden, dass der Beschwerdeführer über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um seinen Unterhalt in Österreich zu finanzieren.

Der Beschwerdeführer ist am 14.08.2020 im Luftwege in sein Heimatland Serbien freiwillig ausgereist.

Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten und wurden solche auch nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Serbien sowie in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde sowie aufgrund der Angaben in der Beschwerde vom 03.09.2020.

Die Feststellung zur finanziellen und wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund seiner eigenen Aussagen im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 12.08.2020. Soweit in der Beschwerde (offenkundig) die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bestritten wird, ist auszuführen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme insbesondere auch auf diese Umstände hinwies, der Beschwerdeführer jedoch keine Stellungnahme abgab, geschweige denn substantiiert den Vorhalt der belangten Behörde bestritt. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er über Bargeld verfügen würde, seine diesbezüglichen Angaben blieben aber vage und unglaubwürdig (vgl. AS 18, arg. „F: Wie viel Barmittel haben Sie jetzt noch? A: Ich habe mit 630 € in das Bundesgebiet eingereist. Ich habe jetzt noch 475 €. V: Laut Depositenbericht sind Sie im Besitz keinerlei an Barmittel.“). Der Beschwerdeführer konnte weder in der Befragung vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde glaubhaft machen, dass er sich diese Barmittel in der Wohnung seines Freundes befinden würden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde stellen lediglich unsubstantiierte Behauptungen dar. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer nicht belegen, über finanzielle Mittel auf Bankkonten zu verfügen (etwa durch Kopien eines Kontoauszuges bzw. entsprechende Bestätigungen seiner Bank). Auch in der Beschwerde wurden keine Bescheinigungen dahingehend vorgelegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm behauptet – über Barmittel in der Wohnung seines Freundes verfügen könnte bzw. dass der Beschwerdeführer derzeit über ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Unterhalts in Österreich verfügt.

Die Feststellungen betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I.

Die Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt I. schon deshalb abzuweisen, da offensichtlich die Voraussetzungen für einen derartigen Aufenthaltstitel nicht vorlagen (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, AS 39). Abgesehen davon wurden die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde zu Spruchpunkt I. nicht bestritten.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt. Gemäß lit. c leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer gemäß lit. e leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e SDÜ vorliegen.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als Inhaber eines gültigen serbischen Reisedokuments nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß Art 6 Abs. 4 letzter Absatz Schengener Grenzkodex kann die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und — im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber — Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.

Der Beschwerdeführer reiste am 26.07.2020 unter Verwendung seines gültigen serbischen Reisedokuments in den Schengen-Raum bzw. in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer wäre sohin grundsätzlich zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Jedoch konnte der Beschwerdeführer den Besitz von finanziellen Mitteln nicht nachweisen (siehe VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309: wonach Fremde den Besitz von hinreichenden finanziellen Mitteln nachzuweisen haben und diese Geldmittel zudem aus legalen Quellen stammen müssen). Da der Besitz – aus legalen Quellen stammender – finanzieller Mittel in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht festgestellt werde konnte, erfüllt dieser die sichtvermerksfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen iSd oben zitierten Bestimmungen nicht und erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als durchgehend unrechtmäßig.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich jedoch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht anzunehmen und sind auch sonst nicht erkennbar.

Der bisherige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag in Serbien, wo seine Eltern leben. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer einen Freund, bei dem er auch übernachtet habe, jedoch keine Familienangehörige in Österreich (vgl. oben, Feststellungen und Beweiswürdigung).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde abgeschoben war, wurde im Rahmen der Beschwerde kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass eine Abschiebung nach Serbien gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig gewesen wäre.

3.5. Zu Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie im Folgenden noch umfassend darzulegen sein wird (vgl. zur Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes, unten, 3.6.), war die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers „im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ geboten.

Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV.-V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu Beschwerde gegen Spruchpunkt VI.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (vgl. § 53 Abs. 2 Z 6 FPG).

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt (vgl. Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.

Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf das Fehlen von Unterhaltensmitteln und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Einvernahme durch die belangte Behörde am 12.08.2020 über kein Bargeld. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und daher als „mittellos“ zu qualifizieren war, erhellt sich auch aufgrund der Erwägung, dass der Beschwerdeführer im gegenteiligen Fall wohl sicherlich die Möglichkeit genutzt hätte, Bescheinigungen oder Belege im Rahmen der Einvernahme oder der Beschwerde vorzulegen bzw. diesbezüglich genauere Angaben zu machen. Im Rahmen einer zu treffenden Gefährdungsprognose bzw. einer Zukunftsprognose besteht daher die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es ist somit auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich legal aus eigenem finanzieren kann, weshalb sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auf die Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG stützte. Daher ist – wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt – die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Wie bereits zu Spruchpunkt II. angemerkt, lag der bisherige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien, wo seine Eltern, sein Onkel, seine Tante sowie sein Großvater leben. Sonstige nennenswerte Kontakte, abgesehen von dem einen Freund, sind nicht hervorgekommen, insbesondere verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörige.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches durch das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die Dauer des Einreiseverbotes von 18 Monaten erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung, dass gemäß § 53 Abs. 2 FPG die Höchstfrist für ein Einreiseverbot fünf Jahre beträgt – im Ergebnis auch als angemessen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

3.8. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – ungeachtet des diesbezüglichen Parteiantrags – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. auch § 24 Abs. 4 VwGVG).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliches Interesse Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2234944.1.00

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten