Entscheidungsdatum
23.10.2020Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W248 2223212-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2019, Zl. W248 2223212-1/8E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 22.10.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Durch den Vollzug der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist der RW mit der unmittelbaren Verbringung in das afghanische Bundesgebiet konfrontiert und wäre dies für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil.
Der RW ist bereits rund viereinhalb Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und verbrachte er die prägenden Jahre seines Aufwachsens in Österreich, da er bereits mit 16 Jahren in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Der RW hat in Österreich den Pflichtschulabschluss erlangt, sich gute praktische Deutschkenntnisse angeeignet und im letzten Jahr aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes als Hilfskraft auf einer Tankstelle gearbeitet. Er ist somit selbsterhaltungsfähig und auf keine staatlichen Leistungen angewiesen. Er hat sich in Österreich strafrechtlich immer wohl verhalten und stellt er daher keine wie immer geartete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen somit vor und wird der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (zuletzt VwGH 05.11.2019, Ra 2019/20/0470, Rz. 11, m.w.N.).
Nun beeinträchtigt der Revisionswerber durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zweifellos das (große) öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. etwa VwGH 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, m.w.N.). Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen miteinander ist fallbezogen für den Revisionswerber jedoch schon im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden (dazu etwa VwGH 18.01.2019, Ra 2018/14/0325, m.w.N. und VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0368).
Dem Antrag ist daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W248.2223212.1.00Im RIS seit
08.01.2021Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021