Entscheidungsdatum
27.10.2020Norm
AsylG 2005 §24 Abs1 Z1Spruch
W107 2174920-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 23.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 08.10.2017, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht vorliegende Beschwerde.
4. Die Beschwerde und der Akt des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 17.11.2017 übermittelte die belangte Behörde eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer per 13.11.2017 infolge unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet wurde.
6. Die vom Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2020 eingeholte Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegisters ergab, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Von seinem letzten Hauptwohnsitz wurde der Beschwerdeführer mit Datum vom 17.11.2017 abgemeldet. Eine neue Adresse gab dieser nicht bekannt. Der Beschwerdeführer verfügt somit seit 17.11.2017 über keinen Wohnsitz in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Laut Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 23.10.2020 ist der Beschwerdeführer seit 17.11.2017 im österreichischen Bundesgebiet nicht mehr hauptwohnsitzlich gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht keine neue Meldeadresse bekannt gegeben. Der Verzugsort bzw. neue Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte nicht erhoben werden. Es liegt keine aktuelle Meldung vor. Laut GVS-Auszug vom 23.10.2020 bezieht der Beschwerdeführer seit 13.11.2017 auch keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Der Aufenthalt eines Fremden ist seitens des Gerichts insbesondere dann leicht feststellbar, wenn eine entsprechende Anfrage im Zentralen Melderegister, Fremdenregister oder dem Betreuungsinformationssystem Aufschluss über dessen Anschrift bzw. Aufenthaltsort liefern kann (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar (2016), § 24 AsylG 2005, K4).
Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinne der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089).
Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Meldepflicht Mitwirkungspflicht Verfahrenseinstellung VerfahrensentziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W107.2174920.1.00Im RIS seit
08.01.2021Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021