TE Bvwg Beschluss 2020/10/28 W260 2190426-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.10.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W260 2190426-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2020, Zl. W260 2190426-1/17E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 28.10.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Dadurch, dass es im erstinstanzlichen Spruch heißt, „die freiwillige Ausreise hat binnen 14 Tagen stattzufinden“ und dieser Spruch durch das Erkenntnis des BVwG keine Änderung erfahren hat, ist der Revisionswerber der Gefahr ausgesetzt abgeschoben zu werden, obwohl in der Begründung des Erkenntnisses die Voraussetzungen des § 55a FPG positiv festgestellt sind.

Im Hinblick darauf und weiters aufgrund des Umstandes, dass der Revisionswerber in einem aufrechten Lehrverhältnis steht und in keiner Weise straffällig wurde, stehen also keine öffentlichen Interessen dem folgenden Antrag entgegen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Lehrausbildung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W260.2190426.1.01

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten