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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des U in U (Bundesrepublik Deutschland), vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. April 1997, Zl. 1997/4/15-1, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. Februar 1997 um 17.58 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug an einem näher bezeichneten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, wofür über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Sie stützte sich dabei auf Meßergebnisse einer Alkomatuntersuchung (die um 18.20 Uhr und 18.21 Uhr des Tattages jeweils 0,45 mg/l ergeben hätten). Die Behörde wies auch darauf hin, daß bei einem Alkoholgehalt der Atemluft unter 0,4 mg/l eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Alkoholisierung vorliegen könne.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß keine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde durchgeführt wurde. Dabei hätte er seine Glaubwürdigkeit und die seiner Sachverhaltsangaben unter Beweis stellen können.
In ständiger Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof zu § 51e Abs. 1 VStG aus, daß selbst ein rechtswidriges Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht jedenfalls die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich zieht, sondern dafür die - in der Beschwerde darzustellende - Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG maßgeblich ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165).
Derartiges ist aus der Beschwerde nicht abzuleiten; dies auch nicht, wenn geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe wiederholt vorgebracht, er habe "nur kurze Zeit nach dem Trinken" die Fahrt angetreten, sei nur eine äußerst kurze Strecke gefahren und die Atemluftmessung mittels Alkomat sei erst einige Zeit nach der Anhaltung durchgeführt worden.
Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO 1960 nicht nur bei Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 Promille oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Alkoholgehaltes des Blutes bzw. der Atemluft - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 96/03/0256). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, es stehe mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang, daß Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitige. Wenn sich daher der Beschwerdeführer selbst auf die Anflutungsphase beruft, vermag derart eine Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan zu werden. Gleiches hat hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vermißten Gutachtens zu gelten. Selbst wenn ein solches erstellt worden wäre und dieses einen - auf die Fahrt bezogenen - Alkoholgehalt des Blutes von unter 0,8 Promille bzw. der Atemluft von unter 0,4 mg/l ergeben hätte, hätte dies an den besonders nachteiligen Auswirkungen der Anflutungsphase auf die Fahrtüchtigkeit nichts geändert. Demnach kann auch dahingestellt bleiben, ob die Behörde rechtens davon hätte ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer habe keine Bedenken gegen den Wert von 0,45 mg/l gehabt.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, er sei über die Art des - auch seiner Darstellung nach jedenfalls alkoholhältigen - Getränkes (Glühwein) "im unklaren bzw. darüber sogar (wenn auch nicht wissentlich) getäuscht" worden, so vermag auch damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden. Der alkoholisierte Lenker muß sich nämlich über das genaue Ausmaß seiner Alkoholisierung bzw. über den Umstand, daß er bereits fahruntüchtig ist, nicht bewußt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1984, Zl. 84/03/0172).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberAlkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030126.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019