Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Dr. H in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 9. Dezember 1996, Zl. UVS-3/4665/1-1996, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer richtete gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 17. September 1996 eine Berufung mit folgendem Inhalt:
"Gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion
Salzburg ... erhebe ich
Berufung:
Ich habe die darin angeführten Übertretungen nicht begangen und beantrage daher, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen."
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1996 wurde die Berufung wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig gemäß § 63 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 24. Feber 1997, B 295/97-3, ablehnte und sie mit Beschluß vom 5. Mai 1997, B 295/97-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG hat die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Hiebei darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zlen. 97/02/0194, 0195, mit weiterem Judikaturhinweis) wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muß jedoch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs. 3 AVG verlangt eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft.
Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er vermeint, daß sein als "Berufung" bezeichneter - eingangs im wesentlichen Wortlaut zitierter - Schriftsatz ohnehin einen begründeten Berufungsantrag enthalte, zumal er das Vorliegen der Tatbestände nicht bloß "bestritten" habe, sondern "konkret vorgebracht" habe, daß er die ihm angelasteten Übertretungen nicht begangen habe. So hat der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Feber 1988, Zlen. 88/18/0016, 0017, mit weiterem Judikaturhinweis) bei in Berufungen abgegebenen Erklärungen mit dem Wortlaut "Ich fechte das Straferkenntnis in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an und bestreite die mir zur Last gelegten Delikte" oder "daß das Vorliegen der angezogenen Tatbestände bestritten wird" die Auffassung vertreten, daß kein hinreichend begründeter Berufungsantrag vorliege. Auch im gegenständlichen Fall läßt die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung, daß er die "angeführten Übertretungen nicht begangen" habe, nicht erkennen, aus welchen konkreten Gründen das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft werde. Wenn daher die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030103.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.06.2010