TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/16 W261 2235703-1

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W261 2235703-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, am 22.04.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2020 einen mittels eines zur Verfügung gestellten Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.

2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 15.04.2020 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, „periphere arterielle Verschlusskrankheit“, „Depressio mit Angststörung“, „Zustand nach Schädeltrepanation“, „arterielle Hypertonie“ und „degenerative Wirbelsäulenveränderungen“, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 21.04.2020 und teilte diesem mit, dass beabsichtigt sei, einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. „§ 3 Abs. 1 erster Teilstrich der VO 303/1996 liegt vor“ auszustellen.

4. Mit Schreiben vom 22.04.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H., welchem Bescheidcharakter zukommt.

5. Gegen diesen als Bescheid zu wertenden Behindertenpass erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der Grad der Behinderung zu niedrig eingestuft sei. Er legte einen weiteren medizinischen Befund vor, welcher vom medizinischen Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sei. Er habe so gut wie keine Durchblutung in den Beinen, was mit erheblichen Schmerzen und Taubheitsgefühlen in den Beinen verbunden sei. Es drohe ihm sogar eine Beinamputation. All dies sei bei der Einschätzung durch den medizinischen Sachverständigen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Er sei deshalb auch nur in der Lage, eine Gehstrecke von 20 – 35 Metern zurückzulegen. Er könne in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht stehen, sich keinen Sitzplatz suchen. Er leide an starken Gleichgewichtsstörungen und verliere schnell den Bodenkontakt. Er ersuche daher um einen persönlichen Untersuchungstermin, weil das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage erstellt worden sei. Er ersuche den Grad der Behinderung höher einzuschätzen und der entsprechenden Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ stattzugeben. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde weitere ärztliche Befunde bei.

6. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, weitere medizinische Sachverständigengutachten einzuholen. In dem auf Grund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2020 erstatteten Gutachten vom 11.08.2020 stellte die medizinische Sachverständige, eine Fachärztin für Psychiatrie, beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Depressio mit Angststörung, anhaltende Schmerzstörung“, „Zustand nach Unfall 1980 mit offenem Schädelbruch fronto basal und osteoplastische Schädeltrepanation mit Duroplastik“ und „klinische Hinweise auf Polyneuropathie“, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. In dem auf Grund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.09.2020 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte der medizinische Sachverständige, ein Arzt für Allgemeinmedizin, beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, „periphere arterielle Verschlusskrankheit“, „arterielle Hypertonie“ und „degenerative Wirbelsäulenveränderungen, und einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. In der Gesamtbeurteilung vom 29.09.2020, erstellt durch den medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin fasste dieser alle Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zusammen und stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest.

7. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.10.2020 vor, weil die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits verstrichen gewesen sei, wo dieser am selben Tag einlangte.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.10.2020 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

9. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen ergänzenden Beweisaufnahme mit Schreiben vom 06.10.2020 zur Kenntnis und räumte ihnen eine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. In diesem Schreiben wies das BVwG auch darauf hin, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Grad der Behinderung im Behindertenpass, nicht jedoch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sei, weil der Beschwerdeführer einerseits diesen Zusatzeintrag nicht explizit beantragt habe und andererseits die belangte Behörde – mangels des Vorliegens eines entsprechenden Antrages – hierüber auch nicht entschieden habe. Keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 22.01.2020 bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand: 59-jähriger in gutem AZ

Ernährungszustand: adipös, BMI 39,1

Größe: 177,00 cm  Gewicht: 120,00 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose. Caput: blande Narbenverhältnisse, rechts frontal ins Capitilitium reichend, HNAP frei, kein Meniginsmus. Geruch: anamnestisch unauffällig; Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung; Visus: Brille zum Autofahren und Lesebrille; Pupillen mittelweit, rund isocor; Optomotorik frei, keine Doppelbilder; Nystagmus: keiner; Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit; Sensibilität: unauffällig; Hörvermögen anamnestisch unauffällig; Zunge: wird gerade herausgestreckt, seitengleich gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch; Sprache und Sprechen: unauffällig; Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig. Gebiss saniert. Collum: Halsorgane unfaufällig, keine Einflussstauung, leine Stenosegeräusche. Thoras: symetrisch, leichte Gynäkkomastie beidseits; Cor: HT rhythmisch, mittellaut, nromfrequent; Puls: 72/min. Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer. Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent; NL beidseits frei.

Obere Extremitäten:

Rechtshänder; Kraft: seitengleich unauffällig; Trophik: unauffällig; Tonus: unauffällig; Tonos, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend; blande Narbenverhältnisse am rechten Orberarm; Motilität: Nacken und Schürzengriff: endlagig eingeschränkt; Seitabduktion beidseits bis knapp zur Senkrechten; Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar; Pinzettengriff: beidseits möglich; Feinmotorik: ungestört; MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft; Pyramidenbahnzeichen: negativ; Eudiadochokinese; AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation; FNV: zielsicher beidseits; in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich; Sensibilität: seitengleich unauffällig.

Untere Extremitäten:

Kraft: seitengleich unauffällig; Trophik: eingezogene und große Narben US rechts; Tonus: unauffällig; in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich; Bandstabilität; keine maßgebliche Beschwielung; Motilität: nicht eingeschränkt; PSR: seitengleich mittellebhaft; ASR: nicht sicher auslösbar; Pyramidenbahnzeichen: negativ; Lasegue: negativ; Beinvorhalteversuch: kein Absinken; Knie-Hocke-Versuch: zielsicher beidseits; grobe Kraft an den Beinen seitengleich normal; Fußpulse kaum tastbar; Füße warm, beidseits gute Rekapillarisierung, keine Ulcerationen oder Zeichen einer Minderdurchblutung, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme; Sensibilität: rechts distal Fußbereich reduziert angegeben; Stand und Gang: leicht breitbasig und rechts leicht hinkend; Romberg: unauffällig; Unterberger Tretversuch: unauffällig, langsam durchgeführt, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz; Zehen- und Fersenstand: unauffällig.

Wirbelsäule:

In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht verstärkte Brustkyphose; FBA: 10 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz; Schober: Ott: unauffällig; altersentsprechend freie Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm; Hartspann der paravertebralen Muskulatur.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt mit einem Rollmobil gehend alleine zur Untersuchung, beobachtbar damit flottes flüssiges Gangbild. Gehen in der Untersuchung ohne Schuhe ohne Hilfsmittel leicht hinkend rechts, etwa breitbasig aber sicher. An/Auskleiden Schuhe ohne Hilfe möglich. Zehenbaööen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits frei möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu ½ durchgeführt.

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Befindlichkeit negativ getönt, Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

2.       Periphere arterielle Verschlusskrankheit

3.       Depressio mit Angststörung, anhaltende Schmerzstörung

4.       Zustand nach Unfall 1980 mit offenem Schädelbruch fronto basal und osteoplastische Schädeltrepanation mit Duroplastik

5.       Klinische Hinweise auf Polyneuropathie

6.       Arterielle Hypertonie

7.       Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.

Die führend funktionelle Einschränkung 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken besteht. Leiden 3 bis 7 erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung liegt vor:

„Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrick VO 303/1996 liegt vor“.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die seitens der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 11.08.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2020 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.09.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag. Beide Gutachten werden vom medizinischen Sachverständigen für Allgemeinmedizin in der Gesamtbeurteilung vom 29.09.2020 zusammengefasst.

In diesen Sachverständigengutachten wird aus jeweils fachlicher Sicht auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die beiden medizinischen Gutachter setzen sich aus jeweils fachlicher Sicht umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Im Unterschied zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.04.2020 ist das Leiden 5 „Klinische Hinweise auf Polyneuropathie“ neu hinzugekommen, eine Änderung im Gesamtgrad der Behinderung, welcher bereits davor 50 v.H. betragen hatte, ist damit nicht eingetreten.

Mit der Einholung der beiden neuen medizinischen Sachverständigengutachten kam die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde auf Erstellung neuer Gutachten auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung seiner Person nach, wiewohl das Ergebnis dieser Beurteilungen gleichblieb.

Die beiden medizinischen Sachverständigen gehen in deren Gutachten vom 11.08.2020 und vom 29.09.2020 jeweils ausführlich auf sämtliche Einwendungen und den neu vorgelegten Befund des Beschwerdeführers in der Beschwerde ein. Beide Sachverständigengutachten wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, wobei er keine Stellungnahme hierzu abgab. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen der beiden medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 11.08.2020 und vom 29.09.2020 und der Gesamtbeurteilung vom 29.09.2020. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrick VO 303/1996 liegt vor“ wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer neben dem Umstand, dass er den Gesamtgrad der Behinderung als zu gering eingestuft sah, auch aus, dass er sich dagegen ausspreche, dass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorgenommen worden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 22.01.2020 keinen expliziten Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass stellte. Demgemäß erließ die belangte Behörde auch keinen Bescheid, mit welchem diese über diesen Antrag entschieden hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Beurteilung der Frage ist, ob der Gesamtgrad der Behinderung in dem von der belangten Behörde ausgestellten Behindertenpass richtig erfolgte, oder nicht. Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Vornahme der – nicht von ihm explizit beantragten – Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen, oder nicht.

1.       Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-        sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-        zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II. Nr. 495/2013 idgF BGBl. II Nr. 263/2016 lautet:

㤠1 Abs. 4 Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1.       die Art der Behinderung, etwa, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorliegt.

…“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Das Leiden 1, der insulinpflichtiger Diabetes mellitus, wurde von den medizinischen Sachverständigen richtig im oberen Rahmensatz der Position 09.02.02 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40 % eingestuft, weil beim Beschwerdeführer eine funktionelle Diabeteseinstellung vorliegt.

Das Leiden 2, die periphere arterielle Verschlusskrankheit, wurde von den medizinischen Sachverständigen richtig im mittleren Rahmensatz der Position 05.03.02 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft, da ein Zustand nach femoro-poplitealen Venenbypass Operation rechts mit Ausschaltung eines Popliteaaneurysmas und normalen Handgelenk Knöchel Index beim Beschwerdeführer vorliegt.

Das Leiden 3, die Depressio mit Angststörung und die anhaltende Schmerzstörung, wurde von den medizinischen Sachverständigen richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.03.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft, da diese Leiden durch regelmäßige Medikamenteneinnahme und Psychotherapie stabilisierbar sind.

Das Leiden 4, der Zustand nach Unfall 1980 mit offenem Schädelbruch fronto basal und osteoplastische Schädeltrepanation mit Duroplastik, wurde von den medizinischen Sachverständigen richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 02.07.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft, da noch geringe Restbeschwerden beim Beschwerdeführer vorliegen.

Das Leiden 5, die klinischen Hinweise auf Polyneuropathie, wurden von den medizinischen Sachverständigen richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 04.06.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft, da zwar Gefühlsstörungen vorliegen, aber keine relevanten motorischen Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer vorliegen.

Das Leiden 6, die arterielle Hypertonie, wurde von den medizinischen Sachverständigen richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 05.01.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft.

Das Leiden 7, die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, wurden von den medizinischen Sachverständigen richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen oder radikuläre Ausfälle vorliegen.

Sämtliche Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind demnach richtig nach der Einschätzungsverordnung eingestuft.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 11.08.2020 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.09.2020 samt Gesamtbeurteilung vom 29.09.2020 zu Grunde gelegt.

Der medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin stellt in der Gesamtbeurteilung vom 29.09.2020 fest, dass die führend funktionelle Einschränkung 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein ungünstiges Zusammenwirken besteht. Die Leiden 3 bis 7 erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Nachdem Leiden 1, der insulinpflichtige Diabetes mellitus, einen Grad der Behinderung von 40 %, somit mehr als 20 % erreicht, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrick VO 303/1996 liegt vor“, vor.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nach wie vor erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung liegen jedoch nach dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens nicht vor.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweisl auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2235703.1.00

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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