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L81705 Baulärm Salzburg;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C in S, vertreten durch Mag. P, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 27. Oktober 1995, Zl. MD/00/52144/95/13 (BBK/29/95), betreffend Zuerkennung der Parteistellung (mitbeteiligte Parteien: K in S), erhobenen und zur hg. Zl. 97/06/0063 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der mitbeteiligten Partei Parteistellung im Bauverfahren betreffend das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschoßes auf dem Grundstück Nr. 1957/5 und 1957/17, beide KG Liefering II, zuerkannt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Antrag wird insbesondere wie folgt begründet:
"Wenn ... der hohe Verwaltungsgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkennt, bedeutet dies, daß der Nachbarin K rechtskräftig die Parteistellung eingeräumt worden wäre. In weiterer Folge könnte dies zur Konsequenz haben, daß die Bauberufungskommission den Baubewilligungsbescheid vom 17.1.1995 wegen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarin K aufhebt, sodaß für den Beschwerdeführer, der, wie oben bereits ausgeführt, den Bau bereits zur Gänze errichtet hat und dort mit seiner Familie eingezogen ist, ein bewilligungsloser Bau vorliegen würde, welcher Zustand ein Verfahren gemäß § 16 Salzburger BauPolG nach sich ziehen würde, welches in einem Abbruchs- bzw. Wiederherstellungsauftrag münden würde.
Dies könnte das auch aus verfahrensökonomischer Sicht unbedingt zu vermeidende Ergebnis haben, daß der Verwaltungsgerichtshof möglicherweise der vorliegenden Beschwerde stattgibt, andererseits der Beschwerdeführer aber bereits einen Abbruchs- bzw. Wiederherstellungsbescheid erhalten hat und vor Erledigung der gegenständlichen Beschwerde verpflichtet wäre, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. ...
Für den Beschwerdeführer wäre der "Vollzug" des bekämpften Bescheides auch mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden. Zum einen könnte die Fortsetzung des Bauverfahrens zu einer Abweisung des Bauansuchens und in weiterer Folge zu einem Verfahren gemäß § 16 Salzburger BauPolG führen, zum anderen wäre der Beschwerdeführer verhalten, sich im fortgesetzten Bauvorhaben ebenfalls anwaltlich vertreten zu lassen, was natürlich mit einer erheblichen Kostenbelastung verbunden wäre, Kosten, die bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vermieden werden könnten."
Die belangte Behörde hat zu dem vorliegenden Antrag u.a. ausgeführt, jede Entscheidung der belangten Behörde vor Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Parteistellung würde unnötige Verfahrensaktivitäten auslösen (wovon nicht nur die belangte Behörde, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof betroffen sein könnte) bzw. würde unter Umständen für den Bauwerber einen schweren finanziellen Nachteil bedeuten. Es könnte nämlich der Fall eintreten, daß die belangte Behörde nunmehr die Baubewilligung versage, sodaß der Bauwerber eine Entfernung der unbefugten Bauführung vorzunehmen hätte, und sich (erst) nach Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes herausstelle, daß die belangte Behörde die nunmehrige Berufung zurückzuweisen gehabt hätte, weil der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die Auffassung vertrete, daß der Nachbarin im gegenständlichen Bauverfahren keine Parteistellung zukomme. Dies würde bedeuten, daß dann die angeordnete Entfernung des Dachgeschoßausbaues wieder "rückgängig" gemacht werden müßte. Die belangte Behörde halte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für zulässig.
Die Mitbeteiligte hat zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine Stellungnahme abgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, weil er die Grundlage für nachfolgende, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende behördliche Vewaltungsakte sein kann (Aufhebung des baubehördlichen Bewilligungsbescheides, Anordnung des Abbruches der Baulichkeit, allfällige Durchführung von Strafverfahren usw; siehe in diesem Sinne die hg. Beschlüsse vom 28. Oktober 1980, Zl. 1154/80, vom 11. November 1986, AW 86/05/0056, und vom 3. Juni 1996, AW 96/06/0027).
Zwingende öffentliche Interessen stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Bei einer Interessenabwägung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gravierenden Nachteile mit den Interessen der Mitbeteiligten als Nachbarin, die im übrigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine Stellungnahme erstattet hat, muß festgestellt werden, daß der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ist (siehe die genannten drohenden Nachteile).
Dem Antrag war daher Folge zu geben.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997060009.A00Im RIS seit
20.11.2000