Entscheidungsdatum
17.11.2020Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W201 2235684-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 14.09.2020, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 14.01.2013 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
1.1. Mit Bescheid vom 21.05.2013 hat die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ abgewiesen.
1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 09.12.2013, GZ: 41.550/716-9/13 abgewiesen.
1.2 Die gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014,
Zl.: Ro 2014/11/0013-7 abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat am 06.11.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b der Straßenverkehrsordnung (StVO) gestellt, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt, sofern die antragstellende Partei nicht bereits im Besitz eines solchen ist.
2.1. Dem zur Überprüfung des Antrages, durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung am 28.07.2020 basierenden Sachverständigengutachten
Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin ist (auszugsweise) Folgendes zu entnehmen:
„Klinischer Status – Fachstatus:
Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand: adipositas per magna. Harn und Stuhl unauffällig. Nikotin negiert. Alkohol: Nein in Gesellschaft nicht so viel wie früher. Caput bland. Collum bland. Schilddrüse o.B., blande Narbe medial dorsal.
Thorax. Unauffällig. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent. Pulmo: VA, sonorer Klopfschall
Abdomen: Hepar und Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz.
OE: Schulter links endlagig schmerzhaft, Ellbogen und Handgelenke frei beweglich. Faustschluss bds. möglich.
Wirbelsäule: im Lot, FBA 60 cm, SN und RT bland,
UE: Laesgue negativ, Zehen- und Fersengang bds. mit Anhalten möglich, Beine können von der UL mit manueller Hilfe gehoben werden. Einbeinstand bds. kurz möglich. Hüftgelenke: bds. bland. Kniegelenke bds. bland. Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung. Zehe II rechts Bluterguss.
Haut: keine Auffälligkeiten
Neurologisch: Feinschlägiger Haltetremor bds., sonst grob unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild: Der Antragsteller ist in gutem AZ und adipösem EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich ohne Begleitung zur Untersuchung. Geringe Einschränkung der Mobilität. Gangbild verlangsamt, bei raschem Richtungswechsel leicht unsicher. Aktuell keine Gehhilfe.
Status Psychicus: Voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung leicht dysphor.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
01
Zustand nach Spondylodiscitis mit perivertrebralem Abszess 2011 nach Dens axis Fraktur 2008
02
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
03
Leichte Hypertonie
04
Vd. Kardiomyopathie (letzte Befunde von 2017 widersprüchlich)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten aus Oktober 2013 ist es mittlerweile zu keiner maßgeblichen Änderung der Beschwerden bzw. Funktionseinschränkungen gekommen. Nach wie vor stehen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und hier inbesondere der HWS bei Z.n. Spondylodiscitis und operativer Sanierung im Vordergrund (Leiden 1). Es werden regelmäßig Medikamente der Schmerzklasse WHO Typ I verwendet. Es besteht nach wie vor eine als leicht einzustufende COPD mit Medikation bei Bedarf (Leiden 2). Laut Angaben des Antragstellers sei es in den letzten 2 Jahren zu keiner Spitalsaufnahme bzw. ambulanten Kontrolle mehr gekommen, er stehe beim Hausarzt in Behandlung. Leiden 4 wurde neu aufgenommen (V.a. Kardiomyopathie), wobei sich 2 Befunde aus dem Jahr 2017 widersprechen (unauffälliger Herzultraschall). In einem internistischen Befundbericht aus dem Jahr 2019 wird die Diagnose nicht mehr angeführt.
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Bezüglich der Mobilität und der körperlichen Belastbarkeit ist es im Vergleich zum VGA aus dem Jahr 2013 zu keiner wesentlichen Änderung gekommen. Aus den vorliegenden Befunden und dem aktuellen körperlichen Status ist keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität oder der körperlichen Belastbarkeit ableitbar. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Ausstelen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind dem Antragsteller zumutbar.
Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? - Nein“
2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 31.07.2020 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben.
2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2020 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung“ Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung begründet.
Als Beilage zum Bescheid wurden das Gutachten Dris. XXXX übermittelt.
3. Mit Email vom 27.09.2020 brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass er nie um „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ angesucht habe. Da es in seiner Region keine öffentlichen Verkehrsmittel geben würde, habe er vielmehr um Steuerbefreiung angesucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses.
1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 06.11.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.3. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca 300 – 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens bei öffentlichen Verkehrsmitteln aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer ist bei Zustand nach Sponylodiscitis ausreichend in der Lage sich fortzubewegen. Das Gangbild ist ohne Verwendung von Hilfsmitteln zwar verlangsamt, es besteht aber eine nur geringe Einschränkung der Mobilität.
Die beim Beschwerdeführer vorliegende leichte chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), therapiert mit Bedarfsmedikation sowie der in den Befunden dokumentierte Verdacht auf das Vorliegen einer Kardiomyopahtie bei unauffälligem Herzultraschall und ohne dokumentierten Therapiebedarf, erreichen kein Ausmaß welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht.
Es liegen weder erhebliche dauerhafte Einschränkungen der der oberen und unteren Extremitäten noch der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer leidet nicht an erheblichen Einschränkungen der Sinnesfunktionen oder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
1.4. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.2.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.3. und 1.4.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel.
Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Dr. XXXX erläutert vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung schlüssig, dass aus den vorliegenden Befunden und dem körperlichen Status keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität oder der körperlichen Belastbarkeit ableitbar ist, wodurch dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln sowie der sichere Transport in diesen, möglich ist.
Es kann weder aus den vorgelegten medizinischen Beweismittel noch aus dem erhobenen Befund auf das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit geschlossen werden, da weder eine arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, eine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, eine Lungengerüst-erkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie oder die Benützung eines mobilen Gerätes mit Flüssigsauerstoff objektiviert werden konnte. Das Vorliegen derartiger Schwere der bestehenden Leiden wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Das Vorliegen weiterer relevanter Gesundheitsschädigungen konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden, wurde nicht durch Befunde dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer ist auch weder dem im Rahmen der Untersuchung erhobenen klinischen Status, noch den - die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel betreffenden -Schlussfolgerungen des Sachverständigen entgegengetreten, sondern bringt nur vor, dass er nicht den gegenständlichen Zusatzvermerk beantragt habe, sondern die Steuererleichterung (hier wohl gemeint durch den Ausweis gem. § 29b) in Anspruch nehmen wolle (siehe dazu auch die rechtliche Beurteilung).
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend berücksichtigt. Auch wurden im Beschwerdevorbringen weder neuen Leiden vorgebracht noch wurden weitere medizinische Beweismittel vorgelegt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und
Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Auf den Beschwerdefall bezogen:
Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung zurücklegen. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus ist zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Einschränkungen der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers in einem Ausmaß, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebend erschweren, konnten nicht festgestellt werden.
Ebenso sind bei ausreichender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten ausreichend möglich. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, einer hochgradigen Rechtsherzinsuffizienz, einer Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, eines Emphysems mit Langzeitsauerstofftherapie oder das nachweisliche Erfordernis der Benützung eines mobiles Gerätes mit Flüssigsauerstoff konnten nicht festgestellt werden und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Weitere Gesundheitsschädigungen konnten weder objektiviert werden, noch wurden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernde Gesundheitsschädigung kein Ausmaß erreicht, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).
Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er nicht die Eintragung des gegenständlichen Zusatzvermerkes beantragt habe sondern die Steuererleichterung begehre (hier wohl gemeint im Sinne der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960), wird festgehalten, dass die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abspricht - ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, 90/19/0505).
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Darüber hinaus ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 schon deshalb nicht zulässig ist, weil die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich jene des Vorliegens der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass, nicht vorliegt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.
Das Beschwerdevorbringen war allerdings - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Im Rahmen der Beschwerde wurden auch keine Beweismittel vorgelegt. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass Sachverständigengutachten Zumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W201.2235684.1.00Im RIS seit
08.01.2021Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021