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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über den Antrag des H S in L, auf Ablehnung der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Leonhartsberger im Verfahren zu hg. Ra 2020/10/0149, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Schreiben vom 7. November 2020 brachte der Antragsteller einen Ablehnungsantrag gegen die Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Leonhartsberger in dem ihn betreffenden Verfahrenshilfeverfahren zu hg. Ra 2020/10/0149 ein.
2 Zur Begründung brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, Hofrätin Dr. Leonhartsberger führe dieses Verfahren „in völlig unangebrachter Härte und weit überzogen zur gesetzlichen Bestimmung des § 63 Abs. 2 ZPO“, weil sie „im Widerspruch zum bestehenden Formular des VwGH“ genaue Angaben zu einer geringen Beteiligung an der H. GmbH aus den letzten fünf Jahren verlangt habe; dies diene „offenbar nur dazu, durch falsche Unterstellungen schließlich auch falsche Tatbestände zu konstruieren“. Durch die Wendung „im Verfahrenshilfeantrag nicht angegebenen Beteiligung an der [H.] GmbH“ in der entsprechenden verfahrensleitenden Anordnung (vom 19. Oktober 2020) habe Hofrätin Dr. Leonhartsberger „ihre fast grenzenlose Voreingenommenheit“ gegenüber dem Antragsteller bekundet.
3 2. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen (§ 31 Abs. 2 erster und zweiter Satz VwGG).
4 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes erfordert (vgl. etwa VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0128 u.a., mwN).
5 3. Mit dem eingangs wiedergegebenen Vorbringen (vgl. Rz 2) vermag der Antragsteller allerdings einen Mangel einer objektiven Einstellung der zuständigen Richterin nicht darzulegen:
6 Abgesehen davon, dass das vom Präsidium des VwGH aufgelegte Formular RForm. E30 „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision“ im Abschnitt „III. Vermögen“ unter Punkt 11. lit. a) auf die Angabe von „Gesellschaftsrechten und ähnlichem“ abzielt, kann der „Vorwurf“ einer eingehenden und detaillierten Prüfung der Verfahrenshilfevoraussetzung der mangelnden eigenen Mittel (vgl. § 61 Abs. 1 VwGG iVm § 63 Abs. 1 erster Satz ZPO) die Annahme eines unsachlichen psychologischen Motivs des zuständigen Mitgliedes des Gerichtshofes nicht nahelegen.
7 Soweit der Antragsteller offenbar an der Wendung „im Verfahrenshilfeantrag nicht angegebenen Beteiligung an der [H.] GmbH“ Anstoß nimmt, verbleibt im Übrigen festzuhalten, dass dessen Verfahrenshilfeantrag vom 13. Oktober 2020 eine Beteiligung an der H. GmbH nicht erwähnt.
8 4. Der Ablehnungsantrag war daher abzuweisen.
Wien, am 4. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020100006.X00Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021