Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Nikolic in der Strafsache gegen ***** M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 34 Hv 45/20k des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Dolmetschers Dipl.-Ing. ***** C***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28. Oktober 2020, GZ 11 Bs 216/20g-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
In Stattgebung seiner Beschwerde werden dem Dolmetscher Dipl.-Ing. ***** C***** für die Zeitversäumnis anlässlich seiner Teilnahme an der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 27. Oktober 2020 weitere 23 Euro, insgesamt daher 63 Euro, zuerkannt.
Die Anweisung des Mehrbetrags von 23 Euro hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu veranlassen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck die Gebühren des Dolmetschers Dipl.-Ing. C***** für seine Mitwirkung an der Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2020 mit insgesamt (abgerundet) 40 Euro, darin enthalten 22,70 Euro für eine begonnene Stunde Zeitversäumnis (§ 53 Abs 1 iVm § 32 GebAG), 6,20 Euro für Reisekosten (§ 53 Abs 1 iVm § 27 GebAG) und 12 Euro für sonstige Kosten (§ 53 Abs 1 iVm § 31 GebAG). Eine Entschädigung für die verzeichnete (eine) weitere begonnene Stunde Zeitversäumnis wurde nicht zuerkannt und somit das Mehrbegehren von 23 Euro abgewiesen (ON 8).
Dabei ging das Oberlandesgericht davon aus, dass die Verhandlung um 9:55 Uhr begann und der Dolmetscher um 10:03 Uhr, also noch vor deren Ende, entlassen wurde (BS 2). Soweit ersichtlich bezog es die An- und Abreise des Dolmetschers in die gemäß § 53 Abs 1 iVm § 32 Abs 1 GebAG zu vergütende Zeitspanne nicht ein.
Die gegen die Abweisung des Mehrbegehrens von 23 Euro gerichtete Beschwerde wendet im Wesentlichen ein, dass eine Entschädigung für Zeitversäumnis für die gesamte Zeit ab Verlassen der Wohnung um 9:15 Uhr bis zur Rückkehr um 10:40 Uhr zugestanden wäre, wobei für die Dauer der Teilnahme an der Berufungsverhandlung keine Gebühr angesprochen werde.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist berechtigt.
Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 53 Abs 1 iVm § 32 Abs 1 GebAG gebührt (hier) für den Weg von der Wohnung des Dolmetschers zum Gericht, für die Wartezeit und für den Rückweg zur Wohnung sowie grundsätzlich auch für die Teilnahme an der Verhandlung ohne Übersetzungstätigkeit (zur Abgeltung dieser Zeit durch die Gebühr für Zeitversäumnis vgl RIS-Justiz RS0065374). Ausgenommen die Dauer der Anwesenheit bei der Berufungsverhandlung (8 Minuten) umfasst somit der Anspruch des Beschwerdeführers die gesamte (als wahr anzunehmende [RIS-Justiz RS0120631]) Zeitspanne vom Verlassen der Wohnung bis zur Rückkehr von 77 Minuten.
Ausgehend von einer bereits vergüteten Stunde Zeitversäumnis steht dem Dolmetscher daher der für eine weitere (begonnene) Stunde begehrte Betrag von 22,70 Euro zu.
Unter Berücksichtigung der durch das Oberlandesgericht bestimmten Gebühren von (vor Rundung) 40,90 Euro beträgt die Endsumme somit 63,60 Euro, sodass abzüglich der bereits angewiesenen 40 Euro (BS 2) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ein weiterer (gemäß § 53 Abs 1 iVm § 39 Abs 2 GebAG abgerundeter) Betrag von 23 Euro zuzuerkennen war.
Textnummer
E130233European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00124.20X.1215.000Im RIS seit
08.01.2021Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021