TE Vwgh Beschluss 2020/12/7 Ra 2020/12/0041

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Veröffentlicht am 07.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des W M in W, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 88a, gegen das am 11. Oktober 2019 mündlich verkündete und am 7. Februar 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-171/008/12059/2015-28, betreffend Urlaubsersatzleistung nach § 41a Besoldungsordnung 1994 und Abgeltung von Zeitguthaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber stand als Feuerwehrmann in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zur Stadt Wien. Infolge eines Dienstunfalls am 25. April 2012 wurde er mit 31. März 2013 gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 Dienstordnung 1994, in den Ruhestand versetzt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über ein offenes Urlaubsguthaben von 107 Nettotagen und ein Zeitguthaben von 37,5 Gutstunden sowie einen unverbrauchten dienstfreien Tag aus dem Jahr 2012 und drei offene dienstfreie Tage aus dem Jahr 2013. In den Jahren 2012 und 2013 verbrauchte der Revisionswerber keinen Erholungsurlaub. Im Oktober 2014 wurde ihm eine Urlaubsersatzleistung im Gesamtausmaß von 218 Stunden ausbezahlt.

2        Mit Bescheid vom 27. August 2015 stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde über die Anträge des Revisionswerbers vom 2. Juli 2013, 14. November 2014 und 23. April 2015 fest, dass ihm gemäß § 41a Besoldungsordnung 1994, über die bereits ausbezahlte Urlaubsersatzleistung von 218 Stunden, nämlich 18 Stunden für das Jahr 2011, 160 Stunden für das Jahr 2012 und 40 Stunden für das Jahr 2013, hinaus keine weitere Urlaubsersatzleistung gebühre (Spruchpunkt I.) und ihm eine finanzielle Abgeltung eines Zeitguthabens mangels gesetzlicher Grundlage nicht gebühre (Spruchpunkt II.).

3        Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

4        Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis zusammengefasst damit, dass der Revisionswerber von dem urlaubsersatzleistungsfähigen Erholungsurlaub im Ausmaß von 160 Stunden im Jahr 2011 bereits 142 verbraucht gehabt habe, sodass ihm für 18 Stunden ein Ersatzanspruch zugestanden sei. In den Jahren 2012 und 2013 habe der urlaubsersatzleistungsfähige Erholungsurlaub 160 bzw. 40 Stunden betragen. Für die Abgeltung eines bestehenden Zeitguthabens oder unverbrauchter dienstfreier Tage gebe es hingegen keine Rechtsgrundlage.

5        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (siehe etwa VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0138, ua; 25.1.2017, Ra 2016/12/0112).

7        In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG weist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird (vgl. VwGH 2.4.2020, Ra 2020/08/0019, mwN). Wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, vermengt ist, kann nicht von einer gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG ausgegangen werden (VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0224, ua). Eine Revision, die abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Begründung enthält, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird, ist ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags zurückzuweisen (siehe dazu etwa VwGH 27.5.2020, Ra 2020/12/0026, mwN; 13.9.2017, Ra 2017/12/0080; 27.5.2015, Ra 2015/12/0022).

8        Die vorliegende Revision, die sich in „1. Sachverhalt (§ 28 Abs. 1 Z 3 VwGG)“, „2. Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt wurde (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG)“, „3. Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG)“ und „4. Revisionsausführungen zum Grund der Rechtswidrigkeit des Inhalts und zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ gliedert, enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Verständnis des § 28 Abs. 3 VwGG (vgl. VwGH 27.5.2020, Ra 2020/12/0026).

9        Die Revision war daher schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zur Behandlung geeignet, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (siehe aber auch den Beschluss vom heutigen Tag zu Zl. Ra 2020/12/0009).

Wien, am 7. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120041.L00

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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