TE OGH 2020/8/17 14Os73/20x

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Veröffentlicht am 17.08.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2020 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafvollzugssache des ***** C*****, AZ 23 BE 7/20k des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Strafgefangenen auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

***** C***** verbüßt in der Justizanstalt Stein eine mit (seit 18. März 2004 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Geschworenengericht vom 17. Juli 2003, GZ 7 Hv 44/03t-107, wegen zweier Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (teils iVm § 15 StGB) über ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe.

Mit Beschluss vom 8. Juni 2020, AZ 18 Bs 135/20i, gab das Oberlandesgericht Wien seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. April 2020, GZ 23 BE 7/20k-9, mit dem sein Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen worden war, nicht Folge.

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts richtet sich der selbst verfasste Antrag des Strafgefangenen auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO, inhaltlich dessen er Verletzungen von Art 3 und Art 8 MRK durch das Unterbleiben der Erstellung und Erörterung eines Vollzugsplans (§ 135 StVG) sowie die Abweisung mehrerer Anträge auf Ausgang und auf unbewachte Familienbesuche durch den Leiter oder „unbekannte Entscheidungsträger“ der Justizanstalt Stein behauptet, einzelne Begründungspassagen der oben angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht kritisiert und schließlich „vollständigkeitshalber“ angebliche „Verletzungen der EMRK und der innerstaatlichen StPO-Vorschriften im Verurteilungsprozess vom LG Eisenstadt zu GZ 7 Hv 44/03t“ auflistet.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8]).

Textnummer

E130224

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00073.20X.0817.000

Im RIS seit

07.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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