Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Mag. Benno Grill, Rechtsanwalt in Lambach, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Greiml & Horwath RechtsanwaltsPartnerschaft in Graz, wegen 450 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11. September 2020, GZ 3 R 175/20g-20, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 3. Juli 2019, GZ 257 C 293/19p-6, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Februar 2020, GZ 257 C 293/19p-12, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Erstgericht wies die von der Beklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zurück.
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten als gemäß § 517 Abs 1 ZPO unzulässig zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der von der Beklagten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[4] Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat (6 Ob 34/09g RIS-Justiz RS0044496 [T4]).
Textnummer
E130206European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00182.20S.1124.000Im RIS seit
07.01.2021Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021