Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.11.2020Norm
GewO 1994 §2 Abs1 Z24Rechtssatz
Die Anwendung des TabMG erfordert die Erfüllung aller Voraussetzungen des TNRSG. Dabei kommt es nicht einzig und allein auf die Aufmachung des Produktes bzw Deklarierung als „Raucherzeugnis“ an; vielmehr hat die Qualifikation als Raucherzeugnis durch Betrachtung des Gesamtzusammenhanges zu erfolgen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Tabakmonopol; Selbstbedienungsautomat; Warenart; pflanzliche Raucherzeugnisse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.433.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021