RS Lvwg 2020/11/3 LVwG-AV-433/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

GewO 1994 §2 Abs1 Z24
GewO 1994 §52
TNRSG 1995 §1
TabMG 1996 §1 Abs1

Rechtssatz

Die Qualifikation eines Produkts als „pflanzliches Raucherzeugnis“ [§ 1 Z 1 lit d TNRSG; Art 2 Z 15 RL 2014/40/EU] setzt voraus, dass dieses zum Rauchen verwendet werden kann. Hierbei kommt es nicht bloß auf die abstrakte Eignung an, ob eine pflanzliche Substanz „faktisch geraucht werden kann“, sondern vielmehr ist der Begriff unter Berücksichtigung des Zwecks der genannten Rechtsvorschriften und im systematischen Zusammenhang mit den Tabakerzeugnissen und anderen „verwandten Erzeugnissen“ auszulegen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Tabakmonopol; Selbstbedienungsautomat; Warenart; pflanzliche Raucherzeugnisse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.433.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten