Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.11.2020Norm
GewO 1994 §2 Abs1 Z24Rechtssatz
Die Qualifikation eines Produkts als „pflanzliches Raucherzeugnis“ [§ 1 Z 1 lit d TNRSG; Art 2 Z 15 RL 2014/40/EU] setzt voraus, dass dieses zum Rauchen verwendet werden kann. Hierbei kommt es nicht bloß auf die abstrakte Eignung an, ob eine pflanzliche Substanz „faktisch geraucht werden kann“, sondern vielmehr ist der Begriff unter Berücksichtigung des Zwecks der genannten Rechtsvorschriften und im systematischen Zusammenhang mit den Tabakerzeugnissen und anderen „verwandten Erzeugnissen“ auszulegen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Tabakmonopol; Selbstbedienungsautomat; Warenart; pflanzliche Raucherzeugnisse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.433.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021