Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
05.11.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Grundlage für die Verhängung des Betretungsverbotes ist die begründete Annahme, es stehe mit einiger Wahrscheinlichkeit vom Adressaten des Verbotes ausgehend ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person bevor. Bei dieser Prognose ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl VwGH Ra 2015/03/0079 mwN).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Wegweisung; Rückkehrverbot; Gefährlichkeitsprognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.19.001.2020Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021