Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.11.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. […] Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden (vgl VwGH Ra 2015/03/0079 mwN).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Wegweisung; Rückkehrverbot; Gefährlichkeitsprognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.19.001.2020Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021