Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.11.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Betretungsverbot nach § 38a Abs 2 SPG kann auch erlassen werden, wenn sich der Betroffene nicht mehr in der Wohnung des Gefährdeten bzw in der unmittelbaren Umgebung aufhält, und auch dann, wenn zuvor keine Wegweisung nach § 38a Abs 1 SPG ausgesprochen wurde (vgl Hauer/Keplinger, SPG 4 § 38a S 386).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Wegweisung; Rückkehrverbot; Gefährlichkeitsprognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.19.001.2020Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021