Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
28.12.2020Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Hinsichtlich der Rechtsstellung des vom Antragsteller verschiedenen Dritten im NÖ NSchG ist eine Differenzierung im Vergleich etwa zum Baurecht (aber auch zB zum Forstrecht, vgl LVwG NÖ, LVwG-AV-1281/001-2020) durchaus sachlich zu rechtfertigen, so zwar, dass sich in diesen Bereichen häufig die Konstellation ergibt, dass der Antragsteller, etwa als Mieter oder Pächter, bereits im Besitz der Liegenschaft ist und es gerechtfertigt erscheint, dem Grundeigentümer über die zivilrechtlichen Möglichkeiten hinaus im Verwaltungsverfahren Abwehrmöglichkeiten gegenüber Eigenmächtigkeiten seines Mieters/Pächters, von denen er sonst womöglich rechtzeitig keine Kenntnis erlangen würde, einzuräumen. Diese Rechtsvorschriften dienen, anders als das Naturschutzrecht, zweifelsfrei auch dem Schutz fremder Rechte (vgl zB § 19 Abs 4 ForstG; § 6 NÖ BauO 2014).
Schlagworte
Umweltrecht; wasserrechtliche Bewilligung; naturschutzrechtliche Bewilligung; Materialabbau; Verfahrensrecht; Beschwer; Prozessvoraussetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1381.001.2020Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021