RS Lvwg 2020/12/28 LVwG-AV-1381/001-2020, LVwG-AV-1382/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.2020
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

28.12.2020

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §102
WRG 1959 §111
NatSchG NÖ 2000 §1
NatSchG NÖ 2000 §7
NatSchG NÖ 2000 §27
NatSchG NÖ 2000 §31
NatSchG NÖ 2000 §35
AVG 1991 §8
AVG 1991 §44

Rechtssatz

Die in § 31 Abs 2 NÖ NSchG geforderte „Glaubhaftmachung“ (anstelle eines Nachweises) der Zustimmung des Grundeigentümers in Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen spricht für die Sichtweise, im öffentlichen Interesse einer sparsamen Verwaltungsführung eine gewisse Realisierungswahrscheinlichkeit zu gewährleisten. Das steht im Einklang mit der Alternative der „Möglichkeit“ der Enteignung/Zwangsrechtseinräumung nach anderen Rechtsvorschriften (vgl dazu die Materialien zu LGBl 5500-4, aus denen ebenfalls ersichtlich ist, dass diese Bestimmung der Verfahrensökonomie dient).

Schlagworte

Umweltrecht; wasserrechtliche Bewilligung; naturschutzrechtliche Bewilligung; Materialabbau; Verfahrensrecht; Beschwer; Prozessvoraussetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1381.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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