Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
28.12.2020Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Die in § 31 Abs 2 NÖ NSchG geforderte „Glaubhaftmachung“ (anstelle eines Nachweises) der Zustimmung des Grundeigentümers in Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen spricht für die Sichtweise, im öffentlichen Interesse einer sparsamen Verwaltungsführung eine gewisse Realisierungswahrscheinlichkeit zu gewährleisten. Das steht im Einklang mit der Alternative der „Möglichkeit“ der Enteignung/Zwangsrechtseinräumung nach anderen Rechtsvorschriften (vgl dazu die Materialien zu LGBl 5500-4, aus denen ebenfalls ersichtlich ist, dass diese Bestimmung der Verfahrensökonomie dient).
Schlagworte
Umweltrecht; wasserrechtliche Bewilligung; naturschutzrechtliche Bewilligung; Materialabbau; Verfahrensrecht; Beschwer; Prozessvoraussetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1381.001.2020Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021