Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
28.12.2020Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Der NÖ Landesgesetzgeber regelt in anlagenbezogenen Rechtsvorschriften regelmäßig die Parteistellung explizit, abschließend und im erkennbaren Bestreben, das Mitspracherecht potentieller Projektsgegner möglichst zu beschränken (vgl § 6 NÖ BauO 2014, § 10 NÖ ElWG 2005, § 13 NÖ Straßengesetz 1999). In den genannten Bestimmungen wird jeweils ausdrücklich die Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers begründet. Es scheint daher und angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 27 NÖ NSchG nicht gerechtfertigt, dem Gesetzgeber die Absicht zu unterstellen, mit der Normierung in § 31 Abs 2 zweiter Satz leg cit implizit Parteienrechte vom Antragsteller verschiedener Dritter begründen zu wollen.
Schlagworte
Umweltrecht; wasserrechtliche Bewilligung; naturschutzrechtliche Bewilligung; Materialabbau; Verfahrensrecht; Beschwer; Prozessvoraussetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1381.001.2020Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021