Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.12.2020Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Unterlässt es der Bewilligungswerber, eine gütliche Übereinkunft in den Wasserrechtsbescheid aufnehmen zu lassen bzw Zwangsrechte geltend zu machen, bietet ihm die wasserrechtliche Bewilligung keine Grundlage, gegen den Willen des Grundeigentümers dessen Liegenschaft zu benützen.
Schlagworte
Umweltrecht; wasserrechtliche Bewilligung; naturschutzrechtliche Bewilligung; Materialabbau; Verfahrensrecht; Beschwer; Prozessvoraussetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1381.001.2020Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021