Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.12.2020Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Ein die wasserrechtliche Bewilligung erteilender Bescheid ist objektiv rechtswidrig, wenn das Vorhaben die Benutzung fremder Grundstücke zur Anlagenerrichtung vorsieht und keine „Realisierungsvorsorge“ durch Sicherstellung der Ermöglichung der Inanspruchnahme dieser Grundstücke in Form eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG oder durch Einräumung (bzw ausnahmsweise Vorbehalt der Einräumung) eines Zwangsrechts vorgenommen wird (vgl VwGH 2004/07/0035). […] Bei direkter Inanspruchnahme von Liegenschaften stellt die Zustimmung des Grundeigentümers eine Bewilligungsvoraussetzung dar, da das Vorhaben ansonsten nicht realisierbar ist (vgl Oberleitner/Berger, WRG 4, § 12 Rz 1). Erteilt die Wasserrechtsbehörde demgegenüber trotzdem die wasserrechtliche Bewilligung (also ohne Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers bzw ohne Einräumung eines Zwangsrechts), kann der Wasserberechtigte von seiner Genehmigung nicht Gebrauch machen.
Schlagworte
Umweltrecht; wasserrechtliche Bewilligung; naturschutzrechtliche Bewilligung; Materialabbau; Verfahrensrecht; Beschwer; Prozessvoraussetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1381.001.2020Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021