RS Lvwg 2020/12/28 LVwG-AV-1381/001-2020, LVwG-AV-1382/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.12.2020

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §102
WRG 1959 §111
NatSchG NÖ 2000 §1
NatSchG NÖ 2000 §7
NatSchG NÖ 2000 §27
NatSchG NÖ 2000 §31
NatSchG NÖ 2000 §35
AVG 1991 §8
AVG 1991 §44

Rechtssatz

Ein die wasserrechtliche Bewilligung erteilender Bescheid ist objektiv rechtswidrig, wenn das Vorhaben die Benutzung fremder Grundstücke zur Anlagenerrichtung vorsieht und keine „Realisierungsvorsorge“ durch Sicherstellung der Ermöglichung der Inanspruchnahme dieser Grundstücke in Form eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG oder durch Einräumung (bzw ausnahmsweise Vorbehalt der Einräumung) eines Zwangsrechts vorgenommen wird (vgl VwGH 2004/07/0035). […] Bei direkter Inanspruchnahme von Liegenschaften stellt die Zustimmung des Grundeigentümers eine Bewilligungsvoraussetzung dar, da das Vorhaben ansonsten nicht realisierbar ist (vgl Oberleitner/Berger, WRG 4, § 12 Rz 1). Erteilt die Wasserrechtsbehörde demgegenüber trotzdem die wasserrechtliche Bewilligung (also ohne Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers bzw ohne Einräumung eines Zwangsrechts), kann der Wasserberechtigte von seiner Genehmigung nicht Gebrauch machen.

Schlagworte

Umweltrecht; wasserrechtliche Bewilligung; naturschutzrechtliche Bewilligung; Materialabbau; Verfahrensrecht; Beschwer; Prozessvoraussetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1381.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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