TE Bvwg Beschluss 2020/2/24 L524 2227214-1

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

L524 2227214-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 30.10.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2019, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-001345-JK, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 03.10.2018 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 28.08.2019 bis 08.10.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme der ihm vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX in XXXX verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen und als Einspruch bezeichneten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Hinweises auf seine gesundheitlichen Probleme zu schwerer körperlicher Arbeit (Bauhilfsarbeiter, Grünraumpflege, Wohnungsräumung) eingeteilt worden sei. Daher habe er eine Übernahme als Transitarbeitskraft abgelehnt. Ein arbeitsmedizinisches Gutachten habe ergeben, dass er in der Grünraumpflege, als Bauhilfsarbeiter und in der Wohnungsräumung nicht einsetzbar gewesen sei. Er fordere daher die Aufhebung des Bescheides.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.12.2019, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-001345-JK, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2019 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Beschäftigungsverhältnis als Transitarbeitskraft u. a. im Bereich Verpackung und Reinigung angeboten worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen glaubhaft zu machen, weshalb der potentielle Dienstgeber ausschließlich eine nicht zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit im Bereich Grünraumpflege, Bauhilfsarbeiter oder Wohnungsräumung hätte angeboten haben sollen. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein sozialökonomischer Betrieb nicht auf Erschwernisse zur Erlangung einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt, wie bspw. gesundheitliche Einschränkungen, Rücksicht nehme. Der Beschwerdeführer habe erst nach dem arbeitsmedizinischen Gutachten, das ergeben habe, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit im Bereich Verpackung oder Reinigung zumutbar sei, die Schuld am Nichtzustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung auf den potentiellen Dienstgeber überzuwälzen versucht. Es bestünde daher im Zeitraum 28.08.2019 bis 08.10.2019 kein Anspruch auf Notstandshilfe.

4. Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war von 11.07.2019 bis 27.08.2019 bei XXXX zur Arbeitserprobung tätig. Das AMS stellte im Bescheid nicht fest, welches konkrete Dienstverhältnis dem Beschwerdeführer angeboten wurde.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellung über die Tätigkeit bei XXXX ergibt sich aus dem Abschlussbericht vom 26.08.2019. Es konnte nicht festgestellt werden, welches konkrete Dienstverhältnis dem Beschwerdeführer angeboten wurde, da diesbezüglich der Sachverhalt vom AMS nicht vollständig ermittelt wurde.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückverweisung an das AMS:

1. Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Als Beschäftigung gilt gemäß § 9 Abs. 7 AlVG, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.

2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde:

Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem Bescheid ergibt sich, welches konkrete Dienstverhältnis dem Beschwerdeführer angeboten wurden. Dies ist jedoch erforderlich, um feststellen zu können, ob dem Beschwerdeführer überhaupt eine zumutbare Beschäftigung zugewiesen wurde.

Aus dem Abschlussbericht von XXXX vom 26.08.2019 (verfasst von Fr. XXXX ), wo der Beschwerdeführer eine Arbeitserprobung absolvierte, ergibt sich nur, dass dem Beschwerdeführer ein befristetes Dienstverhältnis in diesem sozialökonomischen Betrieb angeboten wurde. Konkrete Ausführungen zum konkret angebotenen Dienstverhältnis fehlen jedoch. Dem Bericht lässt sich nur entnehmen, dass die Arbeitserprobung „in den Bereichen Grünraum sowie Bau- und Baunebengewerbe“ erfolgt sei.

Aus einer im Akt befindlichen Arbeitsplatzanalyse von BBRZ vom 24.09.2019, die sich auf telefonische Angaben von Fr. XXXX stützt, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit „in den Bereichen Grünraumpflege, Bauhilfsarbeiter, Wohnungsräumungen, Verpackungstätigkeiten und Reinigungsarbeiten“ abgelehnt hätte.

Einem Aktenvermerk vom 19.11.2019 lässt sich entnehmen, dass dem AMS telefonisch von Fr. XXXX mitgeteilt worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine SÖB-Stelle „im Bereich Verpackung“ konkret angeboten worden sei.

In einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des AMS vom 02.12.2019 wird erwähnt, dass dem Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis im „Einsatzbereich Verpackung“ mit Arbeitsbeginn am 28.08.2019 angeboten worden sei.

Im Bescheid des AMS vom 17.12.2019 wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ab dem 28.08.2019 ein Beschäftigungsverhältnis als Transitarbeitskraft „u.A. im Bereich Verpackung und Reinigung“ angeboten worden sei. Wie das AMS zu dieser Feststellung gelangt, lässt sich dem gesamten Bescheid nicht einmal ansatzweise entnehmen, da es diesbezüglich an jeglichen beweiswürdigenden Überlegungen fehlt.

Angesichts der im Akt befindlichen drei Dokumente, welche von unterschiedlichen Tätigkeiten sprechen, nämlich einerseits von einer Tätigkeit im „Einsatzbereich Verpackung“, andererseits von einer Tätigkeit „in den Bereichen Grünraumpflege, Bauhilfsarbeiter, Wohnungsräumungen, Verpackungstätigkeiten und Reinigungsarbeiten“ sowie von einer Arbeitserprobung „in den Bereichen Grünraum sowie Bau- und Baunebengewerbe“, die sich aber alle auf Auskünfte von Fr. XXXX stützen, kann nicht im Geringsten nachvollzogen werden, wie das AMS feststellen konnte, dass dem Beschwerdeführer dann eine Tätigkeit „u.A. im Bereich Verpackung und Reinigung“ angeboten worden sein soll. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wird dann widersprüchlich zu der getroffenen Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit „u.A. im Bereich Verpackung und Reinigung“ (Seite 2) angeboten worden sei, davon gesprochen, dass ihm ein zumutbarer Arbeitseinsatz [nur] im „Bereich Verpackung“ (Seite 7) angeboten worden wäre. Es erscheint außerdem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitserprobung „in den Bereichen Grünraum sowie Bau- und Baunebengewerbe“ absolviert und ihm daraufhin eine Tätigkeit im Bereich „Verpackung und Reinigung“ angeboten worden sein soll. Das AMS wurde aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht das konkrete Stellenangebot vorzulegen. Das AMS erklärte, dem nicht nachkommen zu können, da es sich um keine vom AMS zugewiesene Beschäftigungsmöglichkeit handle, sondern um eine sonst sich bietende Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in einem sozialökonomischen Betrieb. Wenn es nun kein schriftliches Angebot geben sollte, hätte sich das AMS aber mit den im Akt befindlichen Dokumenten, die sich alle auf Angaben von Fr. XXXX stützen, aber zueinander in Widerspruch stehen, auseinandersetzen müssen und ermitteln müssen, welche konkrete Stelle dem Beschwerdeführer angeboten wurde. Das AMS hat daher den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ermittelt.

Das AMS führt in der rechtlichen Beurteilung weiter aus, dass es „überzeugt“ sei, dass dem Beschwerdeführer ein zumutbarer Arbeitseinsatz angeboten worden sei. Aus welchen Erwägungen das AMS zu dieser Überzeugung gelangte, legt es aber nicht offen. Das AMS zieht sich darauf zurück, dass es der Lebenserfahrung entspreche, dass ein sozialökonomischer Betrieb etwa auf gesundheitliche Einschränkungen Rücksicht nehme. Dies genügt einer im Einzelfall notwendigen Prüfung der Zumutbarkeit aber nicht. Auch für ein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes gilt gemäß § 9 Abs. 7 AlVG, dass dieses zumutbar sein muss.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm keine zumutbare Tätigkeit angeboten worden sei. Das AMS setzt sich mit diesem Vorbringen nicht auseinander, sondern führt nur aus, dass der Beschwerdeführer dies nicht glaubhaft dargelegt habe. Warum dem Beschwerdeführer eine Glaubhaftmachung nicht gelungen sein soll, verschweigt das AMS. Es finden sich dazu keinerlei beweiswürdigenden Überlegungen.

Die Behörde hat daher erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen. Auf Grund der dargestellten Mängel ist es nicht möglich, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

Im fortgesetzten Verfahren hat das AMS daher zu ermitteln, welche konkrete Beschäftigung dem Beschwerdeführer angeboten wurde. Dazu ist es erforderlich, Fr. XXXX , die dem Beschwerdeführer die Beschäftigung angeboten haben soll, zeugenschaftlich einzuvernehmen. Insbesondere hat sich das AMS mit den drei im Akt befindlichen Dokumenten, die von unterschiedlichen Tätigkeiten sprechen und alle auf Angaben von Fr. XXXX basieren, auseinanderzusetzen und die Zeugin hierzu zu befragen. Danach sind dazu im Bescheid beweiswürdigende Überlegungen anzustellen (siehe zu den Anforderungen an einen Bescheid, die auch für das AMS gelten, weiter unten). Erst wenn feststeht, welche konkrete Beschäftigung dem Beschwerdeführer angeboten wurde und ob diese zumutbar ist, kann festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung gesetzt hat.

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.

3. Anforderungen an einen Bescheid:

Wie dem AMS schon mit zahlreichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis gebracht wurde, hat die Behörde ihre Bescheide iSd § 58, 60 AVG zu begründen:

Der Bescheid hat erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung zu bestehen (vgl. VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0051). Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen, und nicht bloß in Form der (indirekten wörtlichen) Wiedergabe der Aussagen der vernommenen Personen, die sich nicht in allen Details decken müssen. Welcher der Darstellungen die Behörde im Falle der Inkongruenz dieser Aussagen sodann den Vorzug gibt, ist Aufgabe der Darlegung der beweiswürdigenden Überlegungen der Behörde (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/02/0203).

Auch für das AMS gelten die gesetzlichen Anforderungen der §§ 58, 60 AVG. Das AMS ist aber offenbar nicht gewillt, ihre Bescheide entsprechend dieser Anforderungen zu begründen, was für das Bundesverwaltungsgericht nicht im Geringesten nachvollziehbar ist. In Hinkunft wird das AMS seine Bescheide entsprechend §§ 58, 60 AVG zu begründen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Dienstverhältnis Ermittlungspflicht Kassation Konkretisierung mangelnde Sachverhaltsfeststellung Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2227214.1.00

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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