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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs2 Z2Rechtssatz
Selbst wenn die Regelung des § 4 Abs. 7 EStG 1988 zu einem Ansatz in der Steuerbilanz führen sollte (in der Art einer Rechnungsabgrenzung, siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4 Tz 37.3), ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Unrichtigkeiten in der Bilanz bis zur Wurzel zu berichtigen sind (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2018/15/0040, mwN), sodass im Wege der Bilanzberichtigung eine entsprechende Position (Rechnungsabgrenzung) im Jahr des Anfalls des Aufwands einzustellen wäre. Nur eine "Nachholung" etwaiger auf die Vorjahre 2010 und 2011 entfallender Zehntelabsetzungen im Jahr 2012 kommt aufgrund des Primats der periodengerechten Gewinnermittlung nicht in Betracht (vgl. VwGH 31.5.2011, 2007/15/0015, VwSlg 8645 F/2011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017130062.L02Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021