RS Vwgh 2020/9/24 Ra 2017/13/0062

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs2 Z2
EStG 1988 §4 Abs7 idF 1996/201

Rechtssatz

Selbst wenn die Regelung des § 4 Abs. 7 EStG 1988 zu einem Ansatz in der Steuerbilanz führen sollte (in der Art einer Rechnungsabgrenzung, siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4 Tz 37.3), ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Unrichtigkeiten in der Bilanz bis zur Wurzel zu berichtigen sind (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2018/15/0040, mwN), sodass im Wege der Bilanzberichtigung eine entsprechende Position (Rechnungsabgrenzung) im Jahr des Anfalls des Aufwands einzustellen wäre. Nur eine "Nachholung" etwaiger auf die Vorjahre 2010 und 2011 entfallender Zehntelabsetzungen im Jahr 2012 kommt aufgrund des Primats der periodengerechten Gewinnermittlung nicht in Betracht (vgl. VwGH 31.5.2011, 2007/15/0015, VwSlg 8645 F/2011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017130062.L02

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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