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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Denjenigen, der aufklärungsbedürftige Geschäfte tätigt, die ihre Wurzeln in einem Land haben, in dem die österreichischen Abgabenbehörden keine Sachverhaltsermittlungen durchführen können, trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es liegt an diesem Abgabepflichtigen, die Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen (vgl. VwGH 28.10.2010, 2006/15/0326; 4.9.2019, Ro 2019/13/0024). Auch dann, wenn Auskünfte etwa aus einem Rechtshilfeverfahren in Strafsachen aus einem derartigen Land einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, obliegt es mangels Möglichkeit der Abgabenbehörden zur eigenständigen Sachverhaltsermittlung dem Abgabepflichtigen, den Sachverhalt offen zu legen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130044.L06Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021