RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2020/13/0044

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2
BAO §166
BAO §167 Abs2
BAO §232 Abs1
BAO §232 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Im Rahmen des Abgabenverfahrens durften im Hinblick auf den formulierten Vorbehalt die aus dem Rechtshilfeverfahren (im Rahmen des Strafverfahrens) mit der Schweiz gewonnenen Beweismittel - jedenfalls ohne Einholung einer allfällig ergänzenden Zustimmung der Schweizerischen Behörden - nicht verwendet werden. Da auch im Rahmen eines Sicherstellungsverfahrens ein konkreter Sachverhalt festzustellen ist und hiezu Beweise zu würdigen und damit zu verwerten sind, gilt das Beweisverwertungsverbot auch im Rahmen dieses Verfahrens. Das Finanzamt war aber berechtigt und verpflichtet, den von ihm zur Sicherstellung Herangezogenen zu einem möglichen Zufluss von Vermögen zu hören.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130044.L05

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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