TE Vwgh Beschluss 2020/10/8 Ra 2020/03/0124

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Juli 2020, Zl. LVwG-AV-1463/001-2019, betreffend ein Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: Ing. G W, vertreten durch die Krist Bubits Rechtsanwälte OG in 2340 Mödling, Kaiserin Elisabeth Straße 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der vom Mitbeteiligten gegen den behördlichen Bescheid vom 11. November 2019 (Waffenverbot) erhobenen Beschwerde Folge und behob den Bescheid; die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2        Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision ist verspätet: Ausgehend von der Aktenlage wurde das Erkenntnis der Revisionswerberin am 21. Juli 2020 zugestellt; die am 4. September 2020 zur Post gegebene Revision erweist sich daher als verspätet (was die Revisionswerberin, der vom Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, selbst einräumt und damit erklärt, irrtümlich von einem unrichtigen Zustelldatum ausgegangen zu sein).

3        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 8. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030124.L00

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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